Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/41: Änderung der Grundbuchverordnung (GBV) · 11 Seiten

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Änderung der Grundbuchverordnung (Elektronischer Zugang zu Grundbuchdaten) – Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.247742 / 233.1/2018/00003

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 6 Oberaufsicht des Bundes

Abs. 1: Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) im BJ übt die Oberaufsicht über die Grundbuchführung in den Kantonen aus. Diese Oberaufsicht erstreckt sich auch auf allfällige Dritte, die durch die Kantone eingesetzt werden (so explizit neu Artikel 949d Absatz 2 ZGB: «Die privaten Aufgabenträger unterstehen der Aufsicht der Kantone und der Oberaufsicht des Bundes»). Private Aufgabenträger, die das EGBA zur Erfüllung administrativer Hilfstätigkeiten – unter Einhaltung der Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen – einsetzt, unterstehen selbstverständlich ebenfalls der (Ober-)Aufsicht des EGBA.

Die vorgeschlagene Formulierung in Absatz 1 orientiert sich am Wortlaut der neuen ZGB-Bestimmung in Artikel 949d Absatz 2 ZGB und stellt eine Bereinigung dar.

Abs. 3: Die beantragte Streichung des Buchstabens f (Mustervorlagen über den erweiterten Zugang) ergibt sich aus der vorgeschlagenen Anpassung des Artikels 29 E GBV. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

Art. 27 Elektronische Auskunft und Einsichtnahme

Die geltende Formulierung geht davon aus, dass das EGBA eine Trägerorganisation ausserhalb der Bundesverwaltung mit der Einrichtung eines gesamtschweizerischen Grundstücksindexes beauftragen kann. Die gewählte Formulierung ist auf eine Vereinbarung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit der SIX Group AG (heute SIX Terravis AG) über die Zusammenarbeit im Projekt eGRIS (elektronisches Grundstücksinformationssystem) vom 30. September 2009 zurückzuführen. Nach dieser Vereinbarung war die SIX Group AG in Zusammenarbeit mit den Kantonen zur Realisierung eines Grundstücksindexes befugt. Dieses Teilprojekt wurde nicht realisiert und die Vereinbarung ist mittlerweile nicht mehr in Kraft. Unter Berücksichtigung der Bereinigung in Artikel 6 Absatz 1 GBV ist auch an dieser Stelle eine Anpassung angezeigt.

Art. 28 Erweiterter Zugang: Zugriffsberechtigung

Abs. 1 bestätigt den bereits nach geltendem Recht bestehenden Grundsatz, wonach die Kantone den berechtigten Personen und Behörden ohne Interessennachweis im Einzelfall Zugang im elektronischen Abrufverfahren zu den Grundbuchdaten gewähren können. Der Einleitungssatz entspricht inhaltlich (mit Ausnahme des Wegfalls der «Vereinbarung»; vgl. die Ausführungen zu Art. 29 E GBV) der geltenden Bestimmung. Die Änderung soll klarstellen, dass die Kantone als Datenherren über die Zugriffsberechtigung entscheiden. Im Übrigen werden folgende Neuerungen vorgeschlagen:

 Buchstabe a: Die Ergänzung mit «durch sie bevollmächtigte Personen» soll klarstellen, dass Urkundspersonen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Substitute hinzuziehen können. Diese Substitution entspricht heutiger Praxis.

 Buchstabe b: Die geltende Bestimmung wird insofern angepasst, als die Schweizerische Post gestrichen wird. Der Zugang für Banken, die Schweizerische Post, Pensionskassen, Versicherungen und vom Bund anerkannte Institutionen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19918 über das bäuerliche

8 SR 211.412.11