Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/41: Änderung der Grundbuchverordnung (GBV) · 11 Seiten

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Änderung der Grundbuchverordnung (Elektronischer Zugang zu Grundbuchdaten) – Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.247742 / 233.1/2018/00003

Übersicht

Das informatisierte Grundbuch stand in den vergangenen Jahren insbesondere im Zusammenhang mit der Vorlage «14.034 ZGB. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch)»1 im Fokus der Politik. Die geführten Diskussionen haben gezeigt, dass die Grundbuchverordnung2 im Bereich elektronischer Zugang zu Grundbuchdaten punktueller Anpassungen bedarf. Vorgeschlagen werden insbesondere Änderungen in Bezug auf die Modalitäten des erweiterten Zugangs zu Grundbuchdaten im sogenannten Abrufverfahren. Der Grundsatz, dass die Kantone entscheiden, ob sie das Abrufverfahren überhaupt anbieten wollen und falls ja, welchen Zugriffsberechtigten das Verfahren offenstehen soll, bleibt von den Änderungsvorschlägen jedoch unangetastet. Ferner setzt die Revision die Motion 15.3323 Egloff «Einsichtsrecht betreffend Grundbuchabfragen via Terravis» um. Daneben enthält die Vorlage einen Vorschlag betreffend die statistische Datenerhebung durch das Bundesamt für Statistik BFS sowie kleinere Anpassungen im Hinblick auf die Inkraftsetzung von Artikel 949d ZGB3.

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Das Grundbuch dient der Sichtbarmachung von dinglichen Rechten an Grundstücken und verwirklicht somit das Publizitätsprinzip im Immobilienbereich.

Der Zugang zu Grundbuchdaten wird geregelt in Artikel 970 und 970a ZGB sowie in den Artikeln 26 bis 30 GBV. Grundsätzlich kann eine Zweiteilung vorgenommen werden in die Einsichtnahme in Grundbuchdaten ohne Interessennachweis im Einzelfall (Art. 970 Abs. 2 ZGB, Art. 26 und 27 GBV) sowie in die Einsichtnahme in jene Grundbuchdaten, die gestützt auf ein berechtigtes Interesse zugänglich sind (Art. 970 Abs. 1 ZGB). Einen Unterfall der zweitgenannten Möglichkeit stellt der erweiterte Zugang im Abrufverfahren dar (Art. 28 ff. GBV): Die Kantone können für gewisse Personen- resp. Berufsgruppen und Behörden vorsehen, dass ein Interesse zur Einsichtnahme vermutet wird. Die Einsichtnahme erfolgt diesfalls mittels elektronischen Zugangs im Abrufverfahren. Die geltende Regelung des Abrufverfahrens hat verschiedentlich Anlass zu Diskussionen gegeben. Insbesondere die Einschränkung des Zugangs zu Belegen auf Urkundspersonen wird von Seiten einiger Kantone als zu eng empfunden.

Am 15. Dezember 2017 hat das Parlament die Änderung des ZGB betreffend die Beurkundung des Personenstands und das Grundbuch beschlossen.4 Die Revision schafft im ZGB die rechtlichen Grundlagen für die Führung der AHV-Versichertennummer als Personenidentifikator im Grundbuch (Art. 949b ZGB), für die landesweite Grundstücksuche für Behörden (Art. 949c ZGB) und für den Beizug Privater zur Nutzung des informatisierten Grundbuchs (Art. 949d ZGB). Die Referendumsfrist ist am 7. April 2018 unbenutzt abgelaufen. Die Inkraftsetzung der Artikel 949b und 949c ZGB sowie der damit zusammenhängenden Ausführungsbestimmungen erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt und ist nicht Gegenstand dieser Vorlage.5 Die Inkraftsetzung des Artikels 949d ZGB kann hingegen ohne weitere Ausführungsbestimmungen und

1 BBl 2017 7899

2 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV, SR 211.432.1)

3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210)

4 BBl 2017 7899; Botschaft des Bundesrates vom 16. April 2014 (BBl 2014 3551)

5 Für die technische und administrative Umsetzung der Bestimmungen setzt das Bundesamt für Justiz eine Arbeitsgruppe ein.