Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/41: Änderung der Grundbuchverordnung (GBV) · 11 Seiten
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Änderung der Grundbuchverordnung (Elektronischer Zugang zu Grundbuchdaten) – Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.247742 / 233.1/2018/00003
«zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben» (Bst. a), «zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Hypothekargeschäft» (Bst. b), «zur Ausübung des Berufs» (Bst. d) oder «zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit oder der Wahrnehmung ihrer Rechte» (Bst. e Ziff. 2) benötigt werden. Bei den öffentlich zugänglichen Daten des Hauptbuchs nach Artikel 26 GBV ist eine solche Einschränkung jedoch nicht vorhanden. Mit der vorgeschlagenen Anpassung können die Kantone den Berechtigten nach Artikel 28 Absatz 1 GBV Zugang zu den öffentlich zugänglichen Daten des Hauptbuchs über das Abrufverfahren gewähren, ohne dass der Datenzugriff zusätzlich legitimiert (z.B. «zur Ausübung des Berufs») sein muss. Der Zugang zu öffentlich zugänglichen Daten des Hauptbuchs darf auch im Abrufverfahren nur grundstücksbezogen erfolgen und das System ist vor Serienabfragen zu schützen.
Art. 29 Erweiterter Zugang: Modalitäten
Die vorgeschlagene Regelung sieht vor, die Passage betreffend den Abschluss von Vereinbarungen nach einem Muster des EGBA zu streichen. Die gewählte offenere Formulierung gewährt den Kantonen in Bezug auf die Regelung der Modalitäten einen grösseren Spielraum.
Die Grundsätze der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten als Teilgehalt der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verlangen grundsätzlich, dass alle Anwälte, Banken usw. jeweils untereinander gleichbehandelt werden. Eine Regelung der Modalitäten für die verschiedenen Kategorien der Zugriffsberechtigung sollte daher idealerweise in generell-abstrakter Form, also in Rechtssätzen, erfolgen. Diese Ausgangslage legt es nahe, den Zugang im Einzelfall auf Gesuch hin mit einer Verfügung zu gewähren. Die Regelung in einem Rechtssatz ermöglicht ferner den interessierten Kreisen, ihre Anliegen (insbesondere betreffend Zugriffsberechtigung) im kantonalen Gesetzgebungsprozess einzubringen. In welcher Form der Zugang tatsächlich gewährt wird, ergibt sich aus dem kantonalen Recht. Dieses kann den dargestellten Überlegungen folgen oder weiterhin Verträge mit den Nutzern vorsehen. Auf jeden Fall sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen einzuhalten.
Art. 30 Erweiterter Zugang: Protokollierung, Entzug der Zugriffsberechtigung bei Missbrauch
Die vorgeschlagene Streichung des geltenden Absatz 1 hat keine materiellen Auswirkungen und ist rein redaktioneller Natur.
Bereits die geltende Bestimmung sieht vor, dass Zugriffe vom Auskunftssystem automatisch protokolliert und die Protokolle während zwei Jahren aufbewahrt werden (geltender Abs. 2; neu Abs. 1). Die Protokollierung hat lückenlos zu erfolgen. In Umsetzung der vom Parlament angenommenen Motion 15.3323 Egloff «Einsichtsrecht betreffend Grundbuchabfragen via Terravis» wird neu ein Einsichtsrecht für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in die Protokolle vorgesehen (neuer Abs. 2).
Datenschutz- und Datensicherheit sind ernst zu nehmende Anliegen. Dies hat sich auch im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zur Vorlage «14.034 ZGB. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch)»9 gezeigt. Mit der Einführung des elektronischen Zugangs im Abrufverfahren räumen die Kantone den gegebenenfalls eingesetzten privaten Aufgabenträgern sowie den Zugriffsberechtigten Befugnisse ein, deren Ausübung zu überwachen ist.
9 BBl 2017 7899