Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/41: Änderung der Grundbuchverordnung (GBV) · 11 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
Änderung der Grundbuchverordnung (Elektronischer Zugang zu Grundbuchdaten) – Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.247742 / 233.1/2018/00003
Die Kantone überwachen die Tätigkeit der eingesetzten privaten Aufgabenträger und den Datenbezug im Abrufverfahren. Sie kontrollieren insbesondere die Einhaltung der zulässigen Zugriffszwecke. Zudem unterstehen die privaten Aufgabenträger wie die Kantone der Oberaufsicht des Bundes.
Den Kantonen steht es frei, ob sie ihre Aufsichtspflichten alleine oder aber im Verbund ausüben. Wie auch in anderen Gebieten führt die Digitalisierung zu einer gewissen Verschiebung der Ausgestaltung der Aufsicht im Bereich Grundbuch: Gefragt oder erforderlich ist hochspezifisches technisches Know-how.
Abs. 3 entspricht der geltenden Regelung.
Art. 30a Statistische Datenerhebung
Mit Artikel 4 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes10 verfügt das Bundesamt für Statistik BFS über die notwendige gesetzliche Grundlage, um die von der Bundesstatistik benötigten Grundstücksdaten Dritter bei den betroffenen kantonalen Behörden, d.h. bei den kantonalen Grundbuchämtern, zu erheben. Diese haben die Daten gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 BStatG unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Da die GBV nur den elektronischen Zugriff im Abrufverfahren explizit regelt, ist es aus Gründen der Transparenz notwendig, in der Verordnung auch explizit die Datenlieferung an das BFS zu regeln. Die Ausführungen zu den Datenlieferungen sind erforderlich, da das in den Artikeln 28 bis 30 GBV geregelte Abrufverfahren nur Einzelabfragen vorsieht bzw. erlaubt, das BFS zur Erfüllung seiner statistischen Aufgaben die erforderlichen Daten dagegen für sämtliche von der Erhebung betroffenen Grundstücke benötigt.
Artikel 30a verweist auf die Gesetzgebung über die Bundesstatistik, namentlich auf das BStatG und auf die Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes, insbesondere auf deren Anhang. Dieser regelt u.a. den Erhebungsgegenstand und die Periodizität der Datenlieferungen. Nach Artikel 5 Absatz 1 BStatG ordnet der Bundesrat die erforderlichen Erhebungen an. Die Details der Datenlieferungen wie insbesondere das Format der Daten (Variablen) und die Art der Übermittlung werden sodann in den Erhebungsunterlagen definiert. Diese sind öffentlich zugänglich. Sie werden auf der Internetseite des BFS publiziert. Bezüglich der Modalitäten ergeben sich aus dem neuen Artikel 30a für die Kantone keine materiellen Änderungen: Die Kantone sind bereits für die Durchführung der langfristigen Sicherung (Langzeitsicherung) nach Artikel 35 GBV verpflichtet, konkrete Formate und Fristen einzuhalten. Die heute für die Bundesstatistik erforderlichen Informationen werden aus der Schnittstelle nach Artikel 949a Absatz 3 ZGB extrahiert. Formate und Periodizität entsprechen den bereits bestehenden Anforderungen, nur das genaue Zeitfenster und der Stichtag werden in den Erhebungsunterlagen zusätzlich festgehalten werden.
Um den Kantonen die Datenlieferung möglichst einfach und ohne Zusatzkosten zu ermöglichen, stellt der Bund eine sichere technische Umgebung zur Verfügung. Aktuell ist dazu die für die langfristige Sicherung nach Artikel 35 GBV aufgebaute Infrastruktur vorgesehen. Idealerweise wird die Lösung mit einem Client mit zwei Funktionsweisen entwickelt. Das kantonale Grundbuchamt wählt dann jeweils den entsprechenden Geschäftsfall (Langzeitsicherung und/oder Statistik BFS) und exportiert die Daten im definierten Format (nach Art. 949a Abs. 3 ZGB) eines XML-Files. Nur die für die statistischen Aufgaben erforderlichen und in den Ausführungsbestimmungen definierten Daten werden dem BFS übermittelt. Die Kantone sind jedoch frei, diese Infrastruktur zu nutzen. Sie können den entsprechenden Datenexport auch in ihre Software-Lösung einbauen, wobei sie aber die Finanzierung und Wartung selbst sicher-
10 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG, SR 431.01)