Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/41: Änderung der Grundbuchverordnung (GBV) · 11 Seiten
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Änderung der Grundbuchverordnung (Elektronischer Zugang zu Grundbuchdaten) – Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.247742 / 233.1/2018/00003
somit bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen. In diesem Zusammenhang enthält die Vorlage einige wenige Bereinigungsvorschläge.
1.2 Beantragte Neuregelung
Die Vorlage schlägt im Wesentlichen folgende Änderungen vor:
Die Bestimmungen über die Modalitäten des Abrufverfahrens sollen punktuell angepasst werden (Art. 28 bis 30 E GBV).
Insbesondere sollen die Kantone auch den berechtigten Behörden und den Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken den Zugang zu den Belegen im Abrufverfahren ermöglichen können (Art. 28 Abs. 2 E GBV).
Die Kantone sollen zudem das Abrufverfahren auch für die öffentlich zugänglichen Daten des Hauptbuchs anbieten können (Art. 28 Abs. 3 E GBV).
Die Protokollierung der Zugriffe im Abrufverfahren und die Einsichtnahme in die Protokolle sollen neu geregelt werden (Art. 30 E GBV).
Die statistische Datenerhebung durch das Bundesamt für Statistik BFS soll in der GBV explizit verankert werden (Art. 30a E GBV).
Bereinigungsvorschläge im Hinblick auf die Inkraftsetzung von Artikel 949d ZGB (Art. 6 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 3 E GBV).
1.3 Insbesondere: Zugriffsberechtigung für Anwälte
Die Motion 15.3319 Egloff «Zugriffsverträge zum elektronischen Grundstückinformationssystem strenger regeln» beauftragt den Bundesrat, Artikel 28 GBV stärker einzugrenzen. Insbesondere Anwaltspersonen sollen vom erweiterten Zugang ausgeschlossen werden. Als Begründung wird in der Motion angeführt, dass Anwälte den Zugang zum Grundbuch nur punktuell benötigen. Alle Personen und Berufsgruppen, die nur punktuell Zugang zum Grundbuch brauchen, sollen Anfragen zu Grundbucheinträgen ausserhalb des Abrufverfahrens tätigen.
Auf der anderen Seite verlangt der Schweizerische Anwaltsverband SAV seit Längerem, dass die Kantone interessierten Anwaltspersonen das Abrufverfahren generell öffnen müssen. Nach geltender Regelung können die Kantone Anwaltspersonen den Zugang im Abrufverfahren öffnen, sind dazu aber nicht verpflichtet. Das schafft eine gewisse interkantonale Uneinheitlichkeit bei der Berufsausübung.
In der Frühjahrssession 2017 hat der Motionär seinen Vorstoss unter Hinweis auf die laufenden Beratungen der Vorlage 14.034 ZGB6 zurückgezogen. Im Rahmen der Beratungen dieser Vorlage hat das Bundesamt für Justiz (BJ) in Aussicht gestellt, die Regelung der Zugriffsberechtigungen mit den interessierten Kreisen ergebnisoffen zu besprechen.
Am 6. September 2017 hat das BJ eine Stakeholderkonsultation zur Frage des Zugangs auf Grundbuchdaten im Abrufverfahren abgehalten. Teilgenommen haben Vertreterinnen und Vertreter des Schweizerischen Hauseigentümerverbands HEV, des Schweizerischen Anwaltsverbands SAV, des Schweizerischen Notarenverbands SNV, des Schweizerischen Verbands der Grundbuchverwalter VSGV, der Fédération romande immobilière FRI, sowie der Kantone Aargau und Bern. Die Stellungnahmen der Teilnehmenden liessen keinen Konsens zur Frage der Wünschbarkeit bzw. Notwendigkeit einer ausweitenden bzw. einschränkenden Regelung
6 Vgl. FN 4