Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/41: Änderung der Grundbuchverordnung (GBV) · 11 Seiten

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Änderung der Grundbuchverordnung (Elektronischer Zugang zu Grundbuchdaten) – Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.247742 / 233.1/2018/00003

des elektronischen Zugangs für Anwältinnen und Anwälte durch den Bund erkennen. Vor diesem Hintergrund erscheint es als angezeigt, am geltenden Recht festzuhalten. Dies ermöglicht es jedem Kanton, nach eigenen Bedürfnissen zu entscheiden, ob Anwältinnen und Anwälten der Zugang im Abrufverfahren gewährt werden kann oder nicht. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass sich in dieser Frage der Föderalismus bewährt hat und das geltende Recht einen Kompromiss darstellt, mit dem alle Beteiligten leben können.7

1.4 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

Grundbuchdaten sind kantonale Daten und die Kantone sind entsprechend weitgehend frei, die Modalitäten des Abrufverfahrens zu regeln. An diesem Grundsatz sollen auch die vorgeschlagenen Anpassungen nichts ändern. Die in den vergangenen Monaten geführten Gespräche mit Vertretern einzelner Kantone und Branchen haben gezeigt, dass das Gerüst der geltenden Bestimmungen teilweise als zu eng empfunden wird und den aktuellen Bedürfnissen nicht mehr gerecht wird. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich die Anliegen einzelner Akteure teilweise gegenseitig ausschliessen. Die vorgeschlagene Regelung trägt dieser Tatsache insofern Rechnung, als an den bestehenden Prinzipien keine Änderungen vorgenommen werden. Es wird hingegen versucht, durch punktuelle Anpassungen eine Verbesserung des Ist-Zustands zu bewirken.

1.5 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die vorgeschlagenen Änderungen respektieren die Kompetenz der Kantone im Grundbuchwesen und haben grundsätzlich keine direkten finanziellen Auswirkungen für Bund und Kantone zur Folge.

Besonderes Augenmerk verdient in diesem Zusammenhang die vorgeschlagene Möglichkeit der Einsichtnahme der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in die Protokolle der Zugriffe im Abrufverfahren (Art. 30 Abs. 2 E GBV). Eine solche Einsichtnahme verursacht bei den Kantonen und den durch die Kantone eingesetzten privaten Aufgabenträgern einen gewissen Mehraufwand. Eine allfällige entsprechende Gebührenregelung liegt in der Kompetenz der Kantone.

1.6 Umsetzung

Die Umsetzung der vorgeschlagenen Änderungen erfolgt in den Kantonen. Auf Stufe Bundesrecht bedarf es keiner weiteren Umsetzungsregularien.

1.7 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit der vorliegenden Revision wird die Motion 15.3323 Egloff «Einsichtsrecht betreffend Grundbuchabfragen via Terravis» umgesetzt.

7 An der Stakeholderkonsultation wurde auch die Frage des Zugangs zu Belegen im Abrufverfahren für Behörden andiskutiert (vgl. die Ausführungen zu Art. 28 Abs. 2 E GBV). Diese Erweiterung ist grundsätzlich auf Zustimmung gestossen.