Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/41: Änderung der Grundbuchverordnung (GBV) · 11 Seiten
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Änderung der Grundbuchverordnung (Elektronischer Zugang zu Grundbuchdaten) – Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.247742 / 233.1/2018/00003
Bodenrecht (BGBB) ist limitiert auf Daten, die zur «Erfüllung ihrer Aufgaben im Hypothekargeschäft» benötigt werden. Die Aufgaben im Hypothekargeschäft werden neu von der Post Finance abgedeckt, die unter die Gruppe der «Banken» fällt. Die Streichung der Schweizerischen Post hat somit materiell keine Änderung zur Folge.
Buchstabe c: Mit dieser neuen Delegationsermächtigung soll dem wachsenden Bedürfnis des Outsourcings der Kreditverarbeitung an spezialisierte Dienstleister entsprochen werden.
Buchstabe d: Entspricht der geltenden Fassung (aktuell Bst. c).
Buchstabe e: Lediglich redaktionelle Anpassung – entspricht inhaltlich der geltenden Fassung (aktuell Bst. d). Der Zugang im Abrufverfahren richtet sich – sowohl in seiner geltenden Fassung als auch mit den vorgeschlagenen Änderungen – in erster Linie an professionelle Nutzerinnen und Nutzer. Bei der Benutzergruppe der Eigentümerinnen und Eigentümer ist deshalb in erster Linie an grosse Immobilienbesitzerinnen und -besitzer zu denken, wie beispielsweise die SBB.
Abs. 2: Neu sollen die Kantone die Möglichkeit haben, neben den Urkundspersonen auch den im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und -Geometern, den Behörden sowie den durch die Urkundspersonen bevollmächtigten Personen den Zugang zu den Belegen zu gewähren.
Einige Kantone gewähren bereits heute den Behörden den Zugang zu den Belegen. Dies führt zu einer Diskrepanz: Gestützt auf Artikel 953 Absatz 2 ZGB und Artikel 52 Absatz 3 SchlT ZGB bedürfen kantonale Vorschriften im Grundbuchwesen, ausgenommen jene über die Ernennung und die Besoldung der Beamten, der Genehmigung des Bundes. Die Genehmigung wird ausgesprochen, sofern die kantonalen Bestimmungen bundesrechtskonform sind. Dies hat in der Vergangenheit zu einer Verweigerung der Genehmigung geführt, wenn Kantone den Behörden den Zugang zu den Belegen ermöglichen wollten. Kantone, die einen solchen Zugang jedoch noch unter der alten Grundbuchverordnung eingeführt hatten, konnten und können ihren Behörden den Zugang nach wie vor gewähren. Die vorgeschlagene Änderung soll hier Abhilfe schaffen.
Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken sollen nicht schlechter gestellt werden als Urkundspersonen und Behörden. Entsprechend wird vorgeschlagen, den Kantonen die Möglichkeit zu eröffnen, den Zugang zu Belegen im Abrufverfahren auch für Eigentümerinnen und Eigentümer zu öffnen.
Abs. 3: Öffentlich zugängliche Grundbuchdaten sind solche, die ohne Interessennachweis einsehbar sind. Das Einsichtsrecht umfasst folgende Daten des Hauptbuches: die Grundstücksbezeichnung und -beschreibung, den Namen und die Identifikation der Eigentümerin resp. des Eigentümers, die Eigentumsform, das Erwerbsdatum, die Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie gewisse Anmerkungen (Art. 970 Abs. 2 ZGB und Art. 970 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 26 Abs. 1 GBV). Hierbei darf eine Auskunft oder ein Auszug nur für ein bestimmtes Grundstück abgegeben werden (Art. 26 Abs. 2 GBV), d.h. eine personenbezogene Suche ist im Rahmen der öffentlich zugänglichen Daten nicht zulässig.
Nach der geltenden Regelung können die Kantone die nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a GBV ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs im Internet öffentlich zugänglich machen (Art. 27 Abs. 1 GBV).
Mit dem vorgeschlagenen Absatz 3 soll es den Kantonen offenstehen, den Berechtigten nach Absatz 1 auch Zugang im Abrufverfahren zu den öffentlich zugänglichen Daten des Hauptbuchs nach Artikel 26 GBV zu gewähren. Auch wenn im Einzelfall kein Interesse glaubhaft gemacht werden muss, ist der Datenzugriff im Abrufverfahren beschränkt auf jene Daten, die