Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/41: Änderung der Grundbuchverordnung (GBV) · 15 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung der Grundbuchverordnung (Elektronischer Zugang zu Grundbuchdaten)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.284573 / 233.1/2017/00006

Von 5 Kantonen107 und 3 Organisationen108 wird gewünscht, dass die Modalitäten der neu vorgesehenen Einsichtnahme der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in die Protokolle der Zugriffe im erweiterten elektronischen Zugang und/oder der Ablauf beim Entzug der Zugriffsberechtigung konkretisiert werden. Ferner wird zur Umsetzung des Einsichtsrechts eine grosszügige Übergangsfrist beantragt.109 Der HEV Schweiz beantragt eine explizite Regelung, wonach von der Eigentümerin oder vom Eigentümer nur ein geringfügiger Unkostenbeitrag verlangt werden dürfe.110 Der SVIT verlangt demgegenüber eine kostenlose Zurverfügungstellung111 sowie eine explizite Strafandrohung112.113 Der sbv verlangt eine unverzügliche, wenn möglich elektronische Anzeige über erfolgte Zugriffe.114 Die ZBGR verweist auf die Frage, welcher Rechtsbehelf der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer zustehe, wenn sie oder er eine, nach ihrer oder seiner Ansicht missbräuchliche Abfrage ihrer bzw. seiner Grundstücksdaten feststellt.115 Ferner wird ein neuer Absatz 4 verlangt, welcher die Kantone verpflichtet, ein Register der berechtigten Personen und Ämter zu führen, das entweder öffentlich ist oder in das auf Antrag Einsicht gewährt wird.116

Der Kanton Wallis weist darauf hin, dass die Motion Egloff117 das Auskunftsportal Terravis zum Gegenganstand hatte, während der bundesrätliche Vorschlag nun sämtliche Auskunftssysteme ins Visier nehme.118

In redaktioneller Hinsicht wird beantragt, anstelle des Begriffs der «Verwendung» von «Bearbeitung» zu sprechen, um eine Lockerung des Datenschutzes zu verhindern.119 Ferner wird von 4 Kantonen120 und 2 Organisationen121 die redaktionelle Streichung im Absatz 1 von «elektronisch» als problematisch empfunden. Schliesslich sei der letzte Satz von Artikel 30 Absatz 3 GBV ersatzlos zu streichen, da es weit schwerwiegendere Missbräuche als Kundenwerbung gebe.122 Um besser gegen Missbrauchsfälle vorgehen zu können, beantragt die Unil die Aufnahme einer behördlichen Meldepflicht.123

Zu den Ausführungen im Erläuternden Bericht wird festgehalten, dass die Aufsichtspflicht der Kantone dahingehend zu beschränken sei, dass sie auf Anzeige beziehungsweise Meldung eines missbräuchlichen Verhaltens hin tätig werden. Alles andere sei nicht verhältnismässig und zeuge von einer Misstrauenskultur gegenüber den Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern bzw. den durch Verfügung berechtigten Zugriffskundengruppen.124 Der VSGV differenziert insofern, als dass die Anforderungen an die Aufsichtspflichten über kantonale Abrufportale nicht mit jenen über private Aufgabenträgerinnen und Aufgabenträger gleichgesetzt werde können.125

107 AG (S. 1), SH (S. 2), SZ (S. 5), TG (S. 2), ZG (S. 2).

108 EGT (S. 4), HEV (S. 4), VSGV (S. 3).

109 AG (S. 1), SH (S. 2).

110 HEV Schweiz (S. 4).

111 so auch ZG (S. 3).

112 Der HEV beantragt, im Missbrauchsfalle sei eine Busse von bis zu CHF 10'000 vorzusehen.

113 svit (S. 2).

114 sbv (S. 2).

115 ZBGR (S. 2).

116 svit (S. 2).

117 Motion 15.3323 Egloff «Einsichtsrecht betreffend Grundbuchabfragen via Terravis».

118 VS (S. 1).

119 SG (S. 2).

120 NW (S. 2), SO (S. 2), TG (S. 2), UR (S. 2).

121 EGT (S. 4), VSGV (S. 3).

122 SG (S. 2), ähnlich sbv, welcher auf die Verwendung zur Marktbeobachtung verweist (sbv, S. 2), vgl. auch svit (S. 2) und ZBGR (S. 2).

123 Unil (S. 3).

124 LU (S. 1).

125 VSGV (S. 3).