Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/41: Änderung der Grundbuchverordnung (GBV) · 15 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung der Grundbuchverordnung (Elektronischer Zugang zu Grundbuchdaten)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.284573 / 233.1/2017/00006
nach. 10 Kantone8 und 13 Organisationen9 stimmen den vorgeschlagenen Revisionspunkten teilweise zu.
Klare Zustimmung findet die Beibehaltung des Grundsatzes, wonach die Kantone darüber befinden, ob sie den erweiterten elektronischen Zugang überhaupt anbieten wollen und falls ja, welchen Zugriffsberechtigten das Verfahren offenstehen soll. Die konkrete Ausgestaltung der Modalitäten des erweiterten elektronischen Zugangs und die Frage der potenziellen Zugriffsberechtigten wird hingegen kontrovers beurteilt. Daneben sind diverse weitere Vorschläge für Änderungen der Grundbuchverordnung deponiert worden (vgl. unten Ziff. 4.3).
4.2 Bemerkungen zu den einzelnen Vorschlägen
4.2.1 Oberaufsicht des Bundes (Art. 6 E GBV)
Die vorgeschlagene Bereinigung in Artikel 6 Absatz 1 wurde im Rahmen der Vernehmlassung lediglich von 2 Kantonen konkret aufgegriffen. Während der Kanton Tessin den Vorschlag explizit unterstützt und als konsequent beurteilt10, macht der Kanton Genf geltend, die Bestimmung sei unpräzis. Er fordert eine Konkretisierung der Aufgaben der Oberaufsicht über die privaten Aufgabenträger.11 Auch von Seiten Organisationen sind nur zwei konkrete Rückmeldungen zur vorgeschlagenen Bereinigung eingegangen: Die EGT unterstützt die Bereinigung explizit.12 CP weist darauf hin, dass Artikel 949d des Zivilgesetzbuchs (ZGB) noch nicht in Kraft sei.13
Die vorgeschlagene Streichung von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe f (Mustervorlagen über den erweiterten Zugang) wird von 8 Kantonen14 und 7 Organisationen15 abgelehnt. Mustervorlagen im Sinne von Vollzugshilfen an die Kantone seien im Sinne einer übersichtlichen und einheitlichen Regelung der Verhältnisse zwischen Kantonen, Nutzerinnen und Nutzern und der SIX Terravis AG zentral.16 Der Bund wird angehalten, klare Regelungen über die Modalitäten zu erlassen, welche die Kantone umsetzen können.17 Demgegenüber stimmen 6 Kantone (3 explizit18 und weitere 3 implizit19) und 1 Organisation20 der vorgeschlagenen Streichung zu. Im Rahmen der Stellungnahmen wird häufig auch auf die Ausführungen zu der vorgeschlagenen Anpassung in Artikel 29 E GBV verwiesen (vgl. hierzu die Darstellung unter Ziff. 4.2.4).
4.2.2 Gesamtschweizerischer Grundstückindex (Art. 27 Abs. 3 E GBV)
1 Kanton21 und 4 Organisationen22 begrüssen die vorgeschlagene Änderung explizit.23 Die Errichtung eines gesamtschweizerischen Grundstückindexes sei sinnvoll und insbesondere bei Erbfällen nützlich, bei denen sich der Nachlass aus Grundstücken aus mehreren Kantonen zusammensetze.24
8 AR, GE, GR, JU, NE, NW, SO, SZ, UR, ZG.
9 bls, FLUGHAFENZÜRICH, fsai, HEV Schweiz, KGAST, Sansonetti, SBB, SFAMA, SAV, sbv, SGH, SIX SIS, SVIT.
10 TI (S. 2).
11 GE (S. 1).
12 EGT (S. 1).
13 CP (S. 1 f.).
14 AR (S. 3), GR (S. 2), NW (S. 1), SO (S. 1), SZ (S. 1), TI (S. 2), UR (S. 1), ZG (S. 1).
15 bls (S. 2), EGT (S. 1), fsai (S. 2), sbv (S. 1), SBVg (S. 2), SIX SIS (S. 1), VSGV (S. 1).
16 so explizit GR (S. 2).
17 AR (S. 3).
18 BL (S. 2 - unter der Prämisse, dass die Kantone auch weiterhin festlegen können, in welcher Form der Zugang gewährt wird), SG (S. 1), GE (S. 1).
19 Hinzugezählt werden können die 3 Kantone, die der Vorlage in ihrer konkreten Ausgestaltung generell zustimmen (AI, BE und GL).
20 SNV (S. 3).
21 SG (S. 1).
22 EGT (S. 1), SNV (S. 3), Unil (S. 2), ZBGR (S. 1).
23 Hinzugezählt werden können die 3 Kantone, die der Vorlage in ihrer konkreten Ausgestaltung generell zustimmen (AI, BE und GL).
24 SNV (S. 3).