Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/41: Änderung der Grundbuchverordnung (GBV) · 15 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung der Grundbuchverordnung (Elektronischer Zugang zu Grundbuchdaten)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.284573 / 233.1/2017/00006

Demgegenüber erachtet es der Kanton Zürich als verfrüht, die Möglichkeit aufzugeben, eine private Trägerorganisation zur Umsetzung eines gesamtschweizerischen Grundstückindexes beizuziehen.25

6 Kantone26 und 2 Organisationen27 erachten einen gesamtschweizerischen Grundstücksindex als unnötig resp. unzulässig und beantragen, den Absatz gänzlich zu streichen. Als Begründung wird insbesondere auf Doppelspurigkeiten (öffentlich zugängliche Geobasisdaten)

28und auf die fehlenden Grundlage in einem formellen Gesetz verwiesen.29

Zur konkreten Ausgestaltung wird schliesslich moniert, dass die Errichtung eines gesamtschweizerischen Grundstücksindexes ohne Zentralisierung der Grundbuchdaten beim Bund sowie ohne Kostenfolge für die Kantone zu erfolgen habe. Des Weiteren sei zu definieren, welche Daten gemeint seien.30

4.2.3 Erweiterter Zugang: Zugriffsberechtigung (Art. 28 E GBV)

4.2.3.1 Berechtigte Personen und Behörden

Während die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden den Grundsatz, wonach die Kantone darüber befinden, ob sie den erweiterten elektronischen Zugang überhaupt anbieten wollen und falls ja, welchen Zugriffsberechtigten das Verfahren offenstehen soll explizit begrüssen, wird vereinzelt eine abschliessende bundesrechtliche Regelung gefordert.31

Die vorgeschlagene Anpassung des Einleitungssatzes (Streichung der «Vereinbarung») stösst auf verschiedenste Kritik. Diese wird unter Ziffer 4.2.4 zusammenfassend dargestellt.

1 Kanton32 und 1 Organisation33 weisen darauf hin, dass sich «im Einzelfall» auf «ohne Interessennachweis» und nicht auf «Zugang» beziehen müsse. Ferner wird beantragt, es sei festzuhalten, dass es sich beim erweiterten Zugang um einen elektronischen Zugriff handle.34 Zur Begründung wird angeführt, dass sich in der Praxis in den letzten Jahren mehrfach Personen auf Artikel 28 GBV berufen und vollständige Auskunft aus dem Grundbuch verlangt haben, obwohl sie über keinen elektronischen Zugang verfügten und kein konkretes Interesse nachweisen konnten.35

Die SP äusserst sich nicht zu den vorgeschlagenen Änderungen betreffend berechtigte Personen und Behörden; die SVP lehnt sämtliche vorgeschlagenen Neuerungen ab.

Im Einzelnen:

Buchstabe a:

- Die vorgeschlagene Ergänzung mit «durch sie bevollmächtigte Personen» wird von 12 Kantonen36 und 3 Organisationen37 grundsätzlich begrüsst. Es wird beantragt, es sei klarzustellen, dass es sich hierbei um qualifizierte Mitarbeitende der Urkundsperson

25 ZH (S. 1).

26 BS (S. 1), FR (S. 1), GE (S. 1), NE (S. 2), SZ (S. 2), VD (S. 1 f.).

27 CP (S. 2), uspi suisse (S. 1).

28 BS (S. 1), SZ (S. 2).

29 FR (S. 1), GE (S. 1), NE (S. 2), VD (S. 1), CP (S. 2), uspi suisse (S. 1).

30 GR (S. 3).

31 AG (S. 2), Sansonetti (S. 1), SAV (S. 1), sbv (S. 1), SBVg (S. 2), zumindest teilweise: Transparency (S. 4).

32 LU (S. 1).

33 VSGV (S. 1).

34 SZ (S. 2), TG (S. 1), VSGV (S. 1).

35 TG (S. 1 f.), vgl. auch VSGV (S. 1).

36 AG (S. 1), BL (S. 1), FR (S. 1), GE (S. 1), LU (S. 1), NW (S. 1), OW (S. 1), SH (S. 1), SO (S. 1), TI (S. 2), ZG (S. 1), ZH (S. 1 f.)

37 EGT (S. 1), SNV (S. 3), VSGV (S. 2).