Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/41: Änderung der Grundbuchverordnung (GBV) · 15 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung der Grundbuchverordnung (Elektronischer Zugang zu Grundbuchdaten)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.284573 / 233.1/2017/00006
- Gegen die vorgeschlagene Erweiterung wird geltend gemacht, es sei unklar, was für spezialisierte Dienstleistende gemeint seien und wo die Grenze zu sogenannten Hypothekenmaklerinnen und Hypothekenmaklern zu ziehen sei.58 Eine solche Erweiterung könne zu einem unkontrollierbaren Missbrauch sensibler Daten führen.59
- Die teilweise zustimmenden Vernehmlassungsteilnehmenden beantragen, die Bestimmung sei dahingehend zu ergänzen, dass Dritte gemäss Buchstabe c durch die übertragenden Personen (gemäss Buchstabe b) zu melden seien. Zudem seien die Dritten denselben Richtlinien (Geheimhaltungspflicht, Sorgfaltspflicht, Haftung, etc.) wie die Personen gemäss Buchstabe b zu unterstellen.60 Auch eine Einschränkung auf «Dritte mit Sitz in der Schweiz»61 und eine explizite Ausklammerung von Internet-Hypothekenanbieterinnen und Internet-Hypothekenanbietern62 werden gefordert.
Buchstabe d:
- Der Vorschlag des Bundesrats, die bestehende Zugangsmöglichkeit für Anwältinnen und Anwälte beizubehalten, wird von 5 Kantonen63 und 1 Organisation64 explizit begrüsst. Ein Kanton macht geltend, dass auch Anwältinnen und Anwälte eine Möglichkeit zur Beiziehung von Substituten erhalten sollen.65 Ferner wird beantragt, es sei sicherzustellen, dass die Anfragen aus rein grundstücksbezogenen Gründen (z.B. im Rahmen eines Bauhandwerkerpfandrechts) erfolgen.66
- Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende fordern, dass die Frage, ob Anwältinnen und Anwälten einen Zugang zu Daten im Abrufverfahren gewährt werden soll oder nicht, auf Bundesebene geregelt67 resp. ausgeschlossen68 wird.
Buchstabe e:
- Der Kanton Wallis verweist auf technische Probleme: Der Zugang könne nicht auf die Daten gemäss Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe e E GBV limitiert werden.69 Die übrigen Kantone äussern sich zur vorgeschlagenen Bestimmung nicht konkret. Explizit begrüsst wird die Ergänzung durch 1 Organisation70.
- Von 3 Organisationen wird beantragt, dass im Falle eines Outsourcings der Immobilienverwaltung/-bewirtschaftung an Liegenschaftsverwalterinnen und Liegenschaftsverwalter, die beauftragten Dritten die gleichen Zugangsrechte wie die Eigentümerinnen und Eigentümer haben.71
- Als redaktionelle Bereinigung wird vorgeschlagen, in der Aufzählung das Wort «oder» entsprechend der geltenden Bestimmung beizubehalten.72
4.2.3.2 Zugang zu Belegen
Nach geltendem Recht können die Kantone nur den Urkundspersonen Zugang zu den Belegen im erweiterten elektronischen Zugang gewähren (Art. 28 Abs. 2 GBV). Im Vorentwurf
58 AG (S. 1), VSGV (S. 2).
59 BS (S. 1).
60 ZG (S. 1), Unil (S. 2), VSGV (S. 2).
61 ZH (S. 2).
62 HEV Schweiz (S. 2 f.).
63 GE (S. 2), JU (S. 1), NE (S. 2), OW (S. 1), TI (S. 2).
64 EGT (S. 2).
65 GE (S. 2).
66 VBN (S. 3).
67 AG (S. 2).
68 GR - eventualiter Einschränkung des Zugangs auf Daten nach Art. 26 GBV (S. 4 f.), SG (S. 1); HEV Schweiz (S. 2), SVIT (S. 2).
69 VS (S. 1).
70 EGT (S. 2)
71 KGAST (S. 2), SFAMA (S. 2), uspi suisse (S. 2).
72 KGAST (S. 2), SFAMA (S. 2).