Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten

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Mit einer Teilrevision des RTVG kann diese Änderung nicht umgesetzt werden. Obwohl sich das neue Gesetz teilweise an den bisherigen Bestimmungen des RTVG orientiert, sind die Änderungen einschneidend, insbesondere sind zu nennen: Der neue Geltungsbereich durch den Einbezug von nicht linearen Medienangeboten als mögliche Service-public-Angebote, die neuen Terminologien, die Neukonzeption des Service public der Medienanbieterinnen mit einer Leistungsvereinbarung, die Schaffung einer neuen zuständigen Behörde, die neue Zuständigkeitsordnung, die Aufhebung der Konzessionsabgabe und verschiedener Subventionen (Verbreitung in Berggebieten, Unterstützung neuer Verbreitungstechnologien), die Neuausrichtung der Verbreitungsverpflichtung, der Verzicht auf die Regelung der Stiftung für Nutzungsforschung.

1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Das Parlament hat bereits einige Vorstösse zu einer künftigen Medienregulierung eingereicht:

Die Motion 16.4027 «SRG und unabhängige audiovisuelle Industrie. Den unabhängigen Markt stärken, die Zusammenarbeit intensivieren, Wettbewerbsverzerrungen vermeiden» von Herrn Nationalrat Fluri wird in Artikel 28 Absatz 2 umgesetzt.

Die Motion 17.3627 «Shared-Content-Modell» verlangt, dass im RTVG und in der SRG-Konzession ein Shared-Content-Modell ausgestaltet werden soll, so dass private Schweizer Medienanbieterinnen ausgestrahlte Beiträge der SRG niederschwellig verwenden dürfen. Shared content wird in Artikel 28 umgesetzt. (Stand: Annahme im NR, Annahme im SR modifizierter Text)

Mit der Schaffung der unabhängigen Kommission für elektronische Medien wird dem Postulat 16.3630 «Unabhängige Aufsichtsbehörde für Radio und Fernsehen» der KVF-N Rechnung getragen.

Das Postulat 15.3618 «Bericht zum Service-public-Auftrag der SRG. Analyse nach Subsidiaritätsprinzip» ist in die Vorlage eingeflossen (insbesondere bei der Unterscheidbarkeit der SRG-Angebote und bei den strengen Vorgaben hinsichtlich der Zusammenarbeit der SRG mit anderen Medienanbieterinnen).

2 Ziele und Schwerpunkte des Entwurfs

2.1 Ziel des Gesetzes über elektronische Medien

Oberstes Ziel des Gesetzes über elektronische Medien sind Medieninhalte, die den Anforderungen des Qualitätsjournalismus genügen: Den Bewohnerinnen und Bewohnern des Landes soll auch in einem digitalisierten Umfeld ein inhaltlich breites, vielfältiges und umfassendes schweizerisches Medienangebot in den Bereichen Information, Bildung, Kultur, Unterhaltung und Sport zur Verfügung stehen.

Dienst an der Gesellschaft: Die ganze Bevölkerung soll sich darauf verlassen können, dass ihr qualitativ hochstehende Medienangebote zur Verfügung stehen, die inhaltlich vielfältig (Themen, Meinungen) sowie sachgerecht sind.

Pluralismus: Die Vielfalt an schweizerischen Medienanbieterinnen und Medienangeboten soll gestärkt werden, indem auf nationaler und regionaler Ebene demokratie- und gesellschaftspolitisch relevante Inhalte gefördert werden. Zudem werden qualitative Fördermassnahmen vorgesehen, von denen letztlich der ganze Mediensektor profitiert.

Reichweite: Qualitative und vielfältige Medien erreichen erst dann ihre staats- und gesellschaftspolitischen Ziele, wenn sie ein möglichst breites Publikum finden. Von den Anbieterinnen wird daher gefordert, dass sie sich bei der Wahl der Verbreitungsart an den Bedürfnissen des Zielpublikums orientieren.