Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten
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2.5 Indirekte Medienförderung
Neben der Förderung von publizistischen Leistungen sollen auch Massnahmen finanziell unterstützt werden, die die Qualität und die Auffindbarkeit der Medien fördern und dadurch die elektronischen Medien insgesamt stärken. Dies betrifft – wie heute – Institutionen für die Aus- und Weiterbildung von Medienschaffenden sowie neu Selbstregulierungsorganisationen der elektronischen Medien sowie Nachrichtenagenturen. Da der Medienwandel auch zu einer Vervielfachung des Medienangebots geführt hat, gestaltet sich die Auffindbarkeit der Medienangebote neben den grossen Internet-Intermediären als schwierig. Deshalb sollen auch innovative IT-Lösungen unterstützt werden können, z.B. die Entwicklung einer offenen technischen Plattform.
2.6 Abgabe für elektronische Medien
Die publizistischen Leistungsaufträge und die indirekten Medienförderungsmassnahmen werden über die Abgabe für elektronische Medien finanziert. Bei dieser Abgabe handelt es sich um die bisherige Radio- und Fernsehabgabe, die vom Parlament anlässlich der Teilrevision des RTVG am 26. September 2014 beschlossen wurde und auf den 1. Januar 2019 eingeführt wird.
2.7 Inhaltliche Mindestanforderungen
Das Gesetz sieht einen Satz an grundlegenden inhaltlichen Vorgaben vor, die für alle vom Geltungsbereich des neuen Gesetzes erfassten Medienanbieterinnen gemeinsam gelten.
Neu wird eine Impressumspflicht eingeführt, welche ein Mindestmass an Transparenz über die Identität und die Kontaktangaben der Medienanbieterinnen gewährleistet.
Medienanbieterinnen im Sinne des neuen Gesetzes müssen die Grundrechte beachten. Ihre Medienangebote sollen Mindestanforderungen erfüllen, insbesondere die Achtung der Menschenwürde, das Verbot der Hassrede sowie das Verbot der Diskriminierung und Gewaltverherrlichung. Medienanbieterinnen, die Medienbeiträge mit Informationsgehalt zur Verfügung stellen, sind zur sachgerechten Darstellung verpflichtet, dies im Sinne der freien Meinungsbildung des Publikums. Um auch ein pluralistisches Grundangebot der Service-public-Leistungen sicherzustellen, müssen Medienanbieterinnen mit einem Leistungsauftrag in der Gesamtheit ihrer Medienbeiträge das Vielfaltsgebot beachten.
Das neue Gesetz strebt ausserdem die Stärkung des Jugendschutzes im Rahmen von Medienbeiträgen und Werbung an. Medienanbieterinnen müssen geeignete Massnahmen ergreifen, damit Minderjährige durch Medienbeiträge und Werbung nicht in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen oder sozialen Entwicklung gefährdet werden.
Schliesslich sind alle Medienanbieterinnen verpflichtet, einen angemessenen Teil ihrer Medienangebote für Menschen mit einer Sinnesbehinderung aufzubereiten, wobei an die SRG und die Medienanbieterinnen mit einer Leistungsvereinbarung höhere Anforderungen gestellt werden.
2.8 Allgemeine Massnahmen zur Sicherung der Vielfalt
Fernmeldedienstanbieterinnen wie auch Anbieterinnen anderer internetbasierter Dienste erwerben vermehrt Exklusivrechte zur Direktübertragung von ausgewählten Ereignissen, insbesondere im Sportbereich. Damit nicht für alle solchen Ereignisse eine Bezahlschranke gilt, verpflichtet das neue Gesetz die Medienanbieterinnen dazu, die Berichterstattung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung einem wesentlichen Teil der Allgemeinheit frei zugänglich zu machen. Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so steht jeder interessierten Medienanbieterin ein Kurzberichterstattungsrecht über das jeweilige Ereignis zu.
Beibehalten werden ebenso die Förderung und angemessene Berücksichtigung der Ausstrahlung schweizerischer und anderer europäischer Werke von unabhängigen Herstellern. Ausserdem bleiben