Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten

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2.3 SRG und Medienanbieterinnen mit einer Leistungsvereinbarung

2.3.1 SRG

Die SRG erhält auch mit dem künftigen Gesetz einen umfassenden Leistungsauftrag auf nationaler und sprachregionaler Ebene, der in einer Konzession konkretisiert wird. Um diesem Leistungsauftrag gerecht zu werden, muss die SRG das Publikum in seiner Gesamtheit auf den jeweiligen Medien-Kanälen erreichen und gleichzeitig auch die Individualinteressen berücksichtigen. Als nationale Servicepublic-Medienanbieterin stellt die SRG ein und vielfältiges Medienangebot bereit, das die Bereiche Information, Kultur, Bildung umfassend abdeckt und auch Unterhaltung und Sport berücksichtigt. Ihre publizistischen Leistungen erbringt sie überwiegend mit audio- und audiovisuellen Medienbeiträgen. Die Inhalte der SRG müssen hohen Qualitätsanforderungen genügen und auf die verschiedenen Sprachregionen ausgerichtet sein. Damit soll der demokratiefunktionalen Bedeutung des publizistischen Angebots der SRG Rechnung getragen werden. Die Erteilung der Konzession, die Aufsicht über die Erfüllung des Leistungsauftrags sowie die Finanzaufsicht erfolgen durch eine neu zu schaffende unabhängige Kommission für elektronische Medien KOMEM (s.u. Ziff. 2.10).

Die SRG arbeitet insbesondere im Bereich des Films und der Musik mit Kulturschaffenden zusammen und kooperiert mit anderen Medienunternehmen auf der Basis von Koproduktionen in den Bereichen Sport und Unterhaltung sowie auf der Basis eines «Shared Content»-Modells.

Die Organisationsautonomie der SRG wird weiterhin respektiert, wobei sie sich bei der Mittelzuteilung an der Erfüllung ihres Programmauftrages für alle Sprachregionen zu orientieren hat und auch den Einbezug der Bevölkerung gewährleisten muss (Dialog mit der Öffentlichkeit). Die Unternehmensführung der SRG richtet sich nach aktienrechtlichen Kriterien.

Finanziert wird die SRG zur Hauptsache aus der Abgabe für elektronische Medien, wobei auch denkbar ist, dass die SRG künftig mit weniger Mitteln als heute auskommen muss. Der Leistungsauftrag jedenfalls nimmt den Mittelbedarf nicht vorweg. So oder anders ist die SRG zum wirtschaftlichen Umgang mit ihren Mitteln verpflichtet, der Zugang zu kommerziellen Finanzierungsquellen bleibt ihr in vorgegebenen Schranken geöffnet. Neben dem bisherigen Radiowerbeverbot sieht das Gesetz auch ein Onlinewerbeverbot vor.

2.3.2 Medienanbieterinnen mit einer Leistungsvereinbarung

Andere Medienanbieterinnen als die SRG haben auch die Möglichkeit, mittels Leistungsvereinbarung Service-public-Leistungen zu erbringen und dafür einen Anteil aus der Abgabe für elektronische Medien zu erhalten. Regionale Informationsleistungen, Medienangebote für bestimmte Bevölkerungsgruppen oder partizipative Medienangebote können nach diesem Gesetz Gegenstand von Leistungsvereinbarungen sein. Auch die Medienanbieterinnen erbringen ihre publizistischen Leistungen im Wesentlichen mit audio- und audiovisuellen Medienbeiträgen. Die Erteilung dieser Leistungsvereinbarungen erfolgt im Rahmen eines Kriterienwettbewerbs durch die Kommission. Diese berücksichtigt dabei formale wie auch angebotsspezifische Voraussetzungen. Die Medienanbieterinnen mit einer Leistungsvereinbarung sind gegenüber der Kommission und der Öffentlichkeit zur Berichterstattung verpflichtet und unterliegen der Aufsicht durch die Kommission.

2.4 Übertragung

Die fernmeldetechnische Übertragung von Medienangeboten erfolgt in drei Etappen: Zuführung, Aufbereitung und Verbreitung. Lineare Medienangebote, die Gegenstand einer Konzession oder Leistungsvereinbarung sind, müssen unverändert, vollständig und – mit Ausnahme der drahtlos-terrestrischen Verbreitung – unentgeltlich verbreitet werden. Verpflichtet sind Fernmeldedienstanbieterinnen, die Medienangebote bündeln (insb. Betreiberinnen von klassischen Rundfunknetzen und sogenannte Over-the-top-Anbieterinnen). Für die Zuführung, d.h. für die Strecke bis zum Übergabepunkt zwischen Medienanbieterin und Fernmeldedienstanbieterin (Schnittstelle), ist die Medienanbieterin verantwortlich.