Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten

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nationale und sprachregionale Fernsehveranstalter, die Filme in ihrem Programm zeigen, zur Förderung des Schweizer Films verpflichtet. Hierzu müssen die betroffenen Fernsehveranstalter jährlich vier Prozent ihrer Bruttoeinnahmen in die Förderung von (veranstalter-)unabhängigen Schweizer Filmproduktionen investieren. Für die SRG gelten umfassendere Förderungspflichten.

2.9 Werbung und Sponsoring

Die Werbe- und Sponsoringbestimmungen richten sich an Medienangebote mit Leistungsauftrag sowie – aufgrund europäischer Regeln (EÜGF) – an die Fernsehveranstalter ohne Leistungsauftrag.

Weiterhin zentral ist wie bisher die Trennung zwischen redaktionellen und werblichen Inhalten. Weiter bestehen Werbeverbote für Tabakprodukte, gebrannte Wasser und verschreibungspflichtige Arzneimittel. Auch das Verbot politischer und religiöser Werbung wird aus dem RTVG übernommen. Aber dieses Verbot gilt künftig nicht mehr für lineare Radioprogramme ohne Leistungsauftrag. Verboten sind auch Schleichwerbung und unterschwellige Werbung sowie Werbung, die religiöse oder politische Überzeugungen herabmindert oder zu einem Verhalten anregt, das die Gesundheit, die Umwelt oder die persönliche Sicherheit gefährdet. Vorschriften zur Einfügung, Dauer und Umfang der Werbung sollen einen zusätzlichen Schutz der Medienkonsumentinnen und -konsumenten gewährleisten.

Hinsichtlich des Sponsorings müssen die Medienanbieterinnen dafür sorgen, dass keine Beeinflussung durch den Sponsor erfolgt. Der Transparenz wegen müssen Sponsoren zudem am Anfang oder am Ende jedes Medienbeitrages genannt werden. Ausgeschlossen ist das Sponsoring durch Unternehmen, deren Produkte den oben erwähnten Werbeverboten unterliegen. Unzulässig ist das Sponsern von Medienbeiträgen mit Nachrichten oder mit politischem Inhalt.

Sowohl bei der Werbung wie auch beim Sponsoring muss dem besonderen Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen Rechnung getragen werden. Das neue Gesetz sieht hierfür entsprechende Massnahmen wie das Verbot von Unterbrecherwerbung bei Medienbeiträgen für Kinder vor.

Besondere Werbe- und Sponsoringbestimmungen gelten nach wie vor für die SRG. Es gilt ein Radio- und Onlinewerbeverbot; weitere Einschränkungen nimmt der Bundesrat in der Verordnung vor.

2.10 Zuständigkeitsordnung

Die Vergabe von Leistungsaufträgen und die Aufsicht über Radio und Fernsehen fallen heute in die Kompetenz der Exekutive (Bundesrat, UVEK, BAKOM). Die enge Anbindung der Medienregulierung an staatliche Behörden ist aufgrund der verfassungsmässig vorgesehen Unabhängigkeit der Medien problematisch. Mit diesem Gesetz ändert sich die Zuständigkeitsordnung insofern, als dass mit der Kommission für elektronische Medien (KOMEM) eine unabhängige Regulierungs- und Aufsichtsbehörde im Medienbereich geschaffen wird. Die aus fünf bis sieben unabhängigen Sachverständigen sowie einem Sekretariat bestehende KOMEM wird insbesondere für die Erteilung der Konzession an die SRG, für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit anderen Medien, für die Aufsicht über die Erfüllung der SRG-Konzession und die Aufsicht über die Einhaltung der Leistungsvereinbarungen, für die Finanzaufsicht sowie für die indirekte Medienförderung zuständig sein. Auf die Schaffung einer unabhängigen Einheitsbehörde für die Regulierung der Telekommunikation und der elektronischen Medien wird hingegen verzichtet.

Die medialen Rechtsanwendungs- und Aufsichtsaufgaben werden also vom BAKOM auf die neu zu schaffende KOMEM übertragen. Die politische Gestaltung der elektronischen Medienlandschaft obliegt hingegen wie bisher den politischen Organen, das heisst dem Parlament als rechtssetzende Behörde und dem Bundesrat. Dieser ist zuständig für die Werbebeschränkungen der SRG, er legt die Höhe der Abgabe und die Beträge für die direkte und indirekte Medienförderung fest, und er kann einen Anteil bestimmen, den die SRG für den Bereich Information und für Kooperationen mit anderen Medienanbieterinnen in den Bereichen Unterhaltung und Sport zu verwenden hat. Das Gesetz sieht ausserdem weitere hoheitliche Aufgaben für den Bundesrat vor, so etwa die Wahl der KOMEM-Mitglieder.