Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten
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Rücksichtnahme: Damit die schweizerischen Medien insgesamt in einem zunehmend internationalen Wettbewerb konkurrenzfähig bleiben, sind auch die Interessen der nicht geförderten Medienunternehmen zu berücksichtigen.
Unabhängigkeit: Mit der Schaffung einer unabhängigen Behörde für die Erteilung und Beaufsichtigung von Leistungsaufträgen wird der Staatsferne und Programmautonomie der Medien noch besser Rechnung getragen.
2.2 Geltungsbereich
Das Bundesgesetz über elektronische Medien gilt für die SRG, für Medienanbieterinnen mit einer Leistungsvereinbarung sowie für lineare Fernsehprogramme ohne Leistungsauftrag, wobei die Regelungsdichte unterschiedlich ist.
Schwerpunkt dieses Gesetzes ist die Regelung von Medienangeboten mit einem Leistungsauftrag.
Darunter fallen die Medienangebote der SRG sowie anderer Medienanbieterinnen, welche publizistische Leistungen basierend auf einer Leistungsvereinbarung erbringen und im Gegenzug mit der Abgabe für elektronische Medien unterstützt werden. Während für die SRG aufgrund des umfassenden publizistischen Auftrags das gesamte Angebot unter das Gesetz fällt, trifft dies für die anderen Medienanbieterinnen nur für jenen Teil ihres Angebots zu, der in der Leistungsvereinbarung verankert ist und auch via Abgabe für elektronische Medien subventioniert wird.
Für sämtliche linearen Fernsehprogramme ohne Leistungsauftrag gelten lediglich Mindestanforderungen, die den Vorgaben des Europarates für lineare grenzüberschreitende Fernsehprogramme entsprechen (EÜGF, s.u. Ziff. 6). Das Gesetz sieht zum heutigen Zeitpunkt auch keine vollständige Anpassung an die Vorgaben der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste vor (AVMD-RL, s.u.
Ziff. 6). Insbesondere sind nicht alle nach der EU-Richtlinie erfassten Video-on-Demand-Angebote im Geltungsbereich des Gesetzes erfasst, sondern nur diejenigen, die mit einem Leistungsauftrag betraut sind. Das Gesetz ist dennoch so ausgestaltet, dass nur punktuelle Anpassungen notwendig sind,
sollte die Schweiz eine allfällige Zusammenarbeit, z.B. im Rahmen einer Teilnahme am Programm «Kreatives Europa», mit der EU vereinbaren. Für eine Angleichung an EU-Recht ist der Inhalt eines allfälligen Abkommens noch nicht hinreichend bekannt. Im Übrigen sind die Vorgaben für Fernsehdienste im EÜGF wie auch in der AVMD-RL weitestgehend identisch. Im Bereich des medialen Jugendschutzes plant die Schweiz zudem unter der Federführung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) den Erlass eines neuen Gesetzes zum Jugendschutz in Filmen und Videospielen, welches sich an den Jugendschutzbestimmungen der AVMD-RL orientiert.
Sämtliche anderen Medienangebote – d.h. Radios und Online-Medienangebote ohne Leistungsauftrag
– unterliegen nicht diesem Gesetz. Im Unterschied zum RTVG werden also Radios ohne Leistungsauftrag nicht mehr reguliert. Für sie gelten die bereits bestehenden rechtlichen Regeln, insbesondere die Bestimmungen über den unlauteren Wettbewerb, der Persönlichkeitsschutz (Art. 27–30a des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, ZGB, SR 210) und der Ehrenschutz (Art. 173–178 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, StGB, SR 311). Abgesehen davon bestehen etablierte medienethische Grundsätze in Form des Journalistenkodex' des Presserates (Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten), die sich an alle Schweizer Medienunternehmen richten. Auch im Bereich der kommerziellen Kommunikation hat sich mit der Schweizerischen Lauterkeitskommission ein Selbstkontrollorgan etabliert.
Die Deregulierung wirkt sich am meisten bei der politischen und religiösen Werbung aus, welche künftig bei Radios ohne Leistungsvereinbarung erlaubt wäre. Damit wird ihnen das Gleiche erlaubt wie heute dem Print- und dem gesamten Online-Bereich, ausgenommen das Online-Angebot der SRG.