Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht
tätig sind. Als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Beiträge muss die SRG die Möglichkeit haben, die Mehrkosten, die ihr daraus erwachsen, den Nutzern der Beiträge zu belasten. Angesprochen sind hier zunächst Medienbeiträge im Informationsbereich, beispielsweise zu einem aktuellen politischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Ereignis oder Thema, die von SRG-Medienschaffenden hergestellt wurden, die in voller Länge angeboten werden. Bei den Kurzversionen von Medienbeiträgen ist die Themenauswahl breiter, allerdings steht die Aktualität im Vordergrund: Diese Kurzversionen sollen tagesaktuell sein und zeitlich unmittelbar an das Ereignis, über das sie berichten, anknüpfen. Die Medienunternehmen, die die Angebote der SRG nutzen, dürfen die übernommenen Medienbeiträge nicht abändern. Bei Streitigkeiten über den Zugang zu solchen Inhalten ist die KOMEM zuständig. Eine allfällige Verletzung von Urheberrechten der SRG beurteilt sich hingegen nach dem Urheberrechtsgesetz und nicht nach diesem Gesetz.
Art. 31 Dauerhafte Erhaltung und Zugang zum Archiv
Diese Bestimmung entspricht weitgehend bisherigem Recht (Art. 33 RTVV, Art. 10 Abs. 2 SRG-Konzession). Sie regelt die Pflicht der SRG, ihre Eigenproduktionen nach anerkannten Standards langfristig zu archivieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit es die Urheberrechte erlauben.
Diese Bestimmung umfasst nicht nur Beiträge aus dem Informationsbereich, sondern spricht auch andere von der SRG hergestellte oder von ihr in Auftrag gegebene Audio- oder audiovisuelle Medienbeiträge an, die sie auf unbestimmte Zeit verfügbar hält.
Während Absatz 2 die – in der Regel kostenfreie - Konsultation der SRG-Archive durch die Wissenschaft und die Öffentlichkeit betrifft, hält Absatz 3 fest, dass die SRG für die Verwendung ihres Archivmaterials für kommerzielle Zwecke Marktpreise verlangen kann. Auch eine über die reine Konsultation hinausgehende, nicht kommerzielle Nutzung von Archivinhalten kann für die SRG Kosten generieren, die sie auf die Nutzer überwälzen kann: Zu denken ist etwa an den Aufwand bei Rechercheaufträgen oder die Herstellung von physischen Kopien.
3.4.2.4 4. Abschnitt: Information der Bevölkerung in Krisensituationen
Art. 32
Die Bestimmung verpflichtet die SRG, sich organisatorisch und technisch vorzubereiten, um auch in Krisensituationen den Leistungsauftrag so weit als möglich erfüllen zu können. Diese Verpflichtung war bisher nur konzessionsrechtlich geregelt (vgl. die Delegationsnorm in Art. 8 Abs. 4 RTVG). Bedeutung und Umfang rechtfertigen hingegen eine formalgesetzliche Grundlage. Der konkrete Auftrag, die personellen Anforderungen, die Einsatzorte, die technischen und sicherheitstechnischen Bedingungen etc. werden in Leistungsvereinbarungen mit dem Bund (heute die Bundeskanzlei) geregelt. Die SRG wird für den spezifischen Aufwand zugunsten der Krisenkommunikation separat entschädigt.
3.4.2.5 5. Abschnitt: Tätigkeiten ausserhalb des Leistungsauftrags
Art. 33 Genehmigungspflichtige Tätigkeiten
Absatz 1 dient dem Schutz anderer Medienunternehmen vor Tätigkeiten der SRG, die von ihrem Leistungsauftrag nicht erfasst sind und auch nicht unmittelbar der Erfüllung des Leistungsauftrages dienen (z.B. Herausgabe eines Printmagazins oder Tätigkeit als Nachrichtenagentur). Diese Tätigkeiten kann die SRG im Rahmen ihrer Wirtschaftsfreiheit ausüben. Es kann beispielsweise sinnvoll sein, dass die SRG aus betriebswirtschaftlichen Gründen auch ausserhalb ihres Service-public-Auftrags eine effiziente Auslastung der teuren Infrastruktur oder eine sinnvolle Zweitnutzung von aufwändig produzierten Inhalten anstrebt. Die unternehmerische Freiheit der SRG darf allerdings nicht absolut sein; sie ist angesichts der verfassungsrechtlich verlangten Rücksichtnahme auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medienunternehmen zu begrenzen. Auch dürfen diese Tätigkeiten gemäss den Vorgaben über die Verwendung der finanziellen Mittel (Art. 39 Abs. 2) nicht mit Geldern aus der Abgabe für elektronische Medien oder den kommerziellen Einnahmen aus den konzessionierten Angeboten finanziert werden.