Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten
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der Erstellung publizistischer Inhalte, inklusive allenfalls verwendeter Algorithmen, soweit Letzteres für die SRG möglich ist. Dies trägt dazu bei, dass die Programme hohen Qualitätsanforderungen genügen.
Art. 25 Ausrichtung auf die Sprachregionen
Die SRG muss ihre Medienangebote gemäss Absatz 1 an ein sprachregionales Publikum richten. Die Konzentration auf die Sprachregionen garantiert zum einen, dass die Sprachregionen gleichberechtigt und qualitativ mit hochstehenden Medienbeiträgen versorgt werden; zum andern unterstreicht sie die Bedeutung der Integrationsaufgabe der SRG; sie soll auch verhindern, dass lokale Themen eine prioritäre Behandlung erfahren. Die Vorgabe entspricht der sprachregionalen Fragmentierung des schweizerischen Medienmarktes sowie der damit zusammenhängenden Logik des Service-public-Konzeptes des Gesetzes, welches von der SRG eine grossräumige Versorgung der Bevölkerung mit elektronischen Medien verlangt. Medienbeiträge, die sich an ein kleinräumiges Publikum richten, sind Grenzen gesetzt: Sie setzen die Genehmigung der Kommission voraus und beschränken sich inhaltlich auf die Bereiche Politik, Wirtschaft und Kultur (vgl. Absatz 6).
Absatz 2 entspricht weitgehend den heutigen Bestimmungen zum Programmauftrag der SRG (Art. 24 Abs. 1 und 2 RTVG), welche von einer Gleichwertigkeit der Medienangebote in der deutsch-, französisch- und italienischsprachigen Schweiz ausgehen. Das Rätoromanische ist angemessen zu berücksichtigen.
Absatz 3: Die Mehrsprachigkeit und die Vielfalt der Kulturen ist ein konstitutives Element der schweizerischen Identität. Die Förderung des sprachregionalen Austauschs ist deshalb eine traditionelle und selbstverständliche Kernaufgabe der SRG. Die SRG leistet mit ihrem publizistischen Schaffen einen wertvollen Beitrag zur Verstärkung des Verständnisses zwischen den Sprachregionen.
Das Gesetz selbst verlangt in Absatz 4 ein Mindestangebot an linearen Programmen, um sicherzustellen, dass auch Menschen mit einem traditionellen Nutzerverhalten berücksichtigt werden. Darum schreibt das Gesetz vor, dass in den drei Sprachregionen Deutschschweiz, Romandie und italienischsprachige Schweiz mindestens je ein (lineares) Radio- und Fernsehprogramm vorzusehen ist.
Absatz 5 entspricht der heutigen Bestimmung zum Programmauftrag der SRG (Art. 24 Abs. 5 RTVG) und grenzt in erster Linie den Gebrauch des Dialekts in der deutschsprachigen Schweiz ein.
Absatz 6 ermöglicht der SRG insbesondere, ihre Regionaljournale im Radio weiterhin anbieten zu können. Die quantitativen bzw. zeitlichen Vorgaben dieser regionalen Informationen werden in der Konzession festgelegt.
Art. 26 Erteilung und Anpassung der Konzession
Konzessionsbehörde ist neu die Kommission und nicht mehr der Bundesrat. Hat bis heute die Landesregierung aus medienpolitischer Sicht beurteilt, welche Leistungen für die Bedürfnisse des Service public nötig sind, werden diese Anforderungen künftig von einer staatlich unabhängigen Fachbehörde ermittelt.
Gemäss Absatz 1 wird vor der Erteilung der Konzession oder einer Änderung mit erheblicher Tragweite eine öffentliche Konsultation durchgeführt. Dabei handelt es sich um ein Verfahren, das nicht dem Vernehmlassungsrecht untersteht. Die Kommission hat dadurch die nötige Flexibilität in Bezug auf Adressatenkreis, Form und Fristen.
Absatz 2 regelt die Änderung der Konzession für den Fall, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verändert haben und dies zur Wahrung wichtiger Interessen notwendig ist (so bereits Art. 25 Abs. 5 RTVG). Wenn die SRG dadurch einen wirtschaftlichen Schaden erleidet, ist dieser durch den Bund angemessen auszugleichen.