Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten

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Art. 37 Verwaltungsrat

Die Absätze 1 und 2 entsprechen geltendem Gesetzesrecht (Art. 33 Abs. 2 und 3 RTVG). Der Verwaltungsrat darf den Redaktionen in laufenden Angelegenheiten zum publizistischen Angebot keine Weisungen erteilen (Absatz 1). Auf das bisherige Recht des Bundesrates, bis zu einem Viertel des Verwaltungsrats zu bestimmen, wird verzichtet (Art. 33 Abs. 1 RTVG). Auch wenn die bisherigen Delegierten des Bundesrates weisungsungebunden waren, ist eine solche Delegation aus Gründen der Staatsunabhängigkeit nicht unproblematisch.

3.4.2.7 7. Abschnitt: Finanzierung

Art. 38 Finanzierung

Der Grundsatz, wonach die SRG nicht gewinnorientiert ist und einen Dienst für die Allgemeinheit erbringt (vgl. Art. 21), schlägt sich auch weiterhin in der Art der Finanzierung nieder. Diese Bestimmung hält zunächst fest, dass sich die SRG zur Hauptsache aus der Abgabe für elektronische Medien finanziert. Gleichzeitig wird der SRG im Grundsatz der Zugang zu kommerziellen Finanzierungsquellen geöffnet, soweit keine entsprechenden rechtlichen Schranken bestehen.

Absatz 2 räumt dem Bundesrat die Möglichkeit ein, für die SRG eine Obergrenze bei den kommerziellen Einnahmen festzulegen. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung des Finanzbedarfs der SRG, die Entwicklung der kommerziellen Einnahmen im Markt und die Werbebeschränkungen der SRG. Damit kann er bestmöglich die aktuellen Entwicklungen im Werbemarkt, die Bedürfnisse der SRG und die Rücksichtnahme auf andere Medienunternehmen würdigen. Mit der Möglichkeit, eine Obergrenze der kommerziellen Einnahmen zu setzen, erhält der Bundesrat ein weiteres Steuerungsinstrument. Die Art der Ausgestaltung soll jedoch Weiterentwicklungen und Innovationen im kommerziellen Bereich nicht verhindern. Zudem darf sie sich nicht auf die Marktpreisbildung auswirken. Sollten in der Zukunft neue kommerzielle Einnahmen zunehmen, würde dies mittelfristig zu Reduktionen bei der Abgabe führen. (Zu den Folgen bei einer Überschreitung dieses Maximalbetrages s.u. Art. 39 Abs. 6.)

Art. 39 Verwendung der finanziellen Mittel

Die SRG wird zu einem hohen Anteil aus dem Ertrag der Abgabe für elektronische Medien, d.h. aus öffentlichen Geldern, finanziert, damit sie ihren Programmauftrag erfüllen kann. Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, die SRG auch weiterhin bei der Mittelverwendung auf bestimmte Grundsätze zu verpflichten.

Absatz 1 verlangt, dass die SRG und die von ihr beherrschten Unternehmen die finanziellen Mittel nach den anerkannten Grundsätzen der guten Praxis verwenden. Die SRG hat dabei die Grundsätze der wirtschaftlichen und bestimmungsgemässen Mittelverwendung zu befolgen und für die langfristige Substanzerhaltung des Unternehmens zu sorgen. Der Begriff der bestimmungsgemässen Mittelverwendung verpflichtet die SRG insbesondere dazu, ihre Anteile aus der Abgabe für elektronische Medien sowie die kommerziellen Einnahmen aus den konzessionierten Angeboten ausschliesslich für die Erfüllung des gesetzlichen und konzessionsrechtlichen Auftrages zu verwenden. Damit soll eine Quersubventionierung von Tätigkeiten ausserhalb des Leistungsauftrages verhindert werden.

Die Formulierung «im Hinblick auf die Erfüllung ihres Auftrages» aus dem bisherigen Artikel 35 Absatz 1 RTVG wird gestrichen, da sie in der Vergangenheit zu unterschiedlichen Interpretationen geführt hat und z.B. den Eigenkapitalverzehr gerechtfertigt hat. Der Begriff der Wirtschaftlichkeit orientiert sich an der Terminologie des Finanzkontrollgesetzes und umfasst die Kriterien der Sparsamkeit, des günstigen Kosten-Nutzen-Verhältnisses sowie der Wirksamkeit. Die Finanzierungsgrundsätze verpflichten auch die von der SRG beherrschten Unternehmen. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass durch die Auslagerung von bestimmten Tätigkeiten auf Tochterunternehmen die für die Mittelverwendung massgebenden Grundsätze leer laufen.