Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten
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Gemäss Absatz 3 kann der Bundesrat die SRG verpflichten, einen bestimmten Anteil aus der Abgabe für elektronische Medien für Informationen zu verwenden bzw. nach Absatz 4 für Koproduktionen im Bereich Sport und Unterhaltung. Damit soll die Zusammenarbeit mit privaten schweizerischen Medienanbieterinnen gefördert werden.
Unter genau definierten Voraussetzungen kann die Kommission die SRG verpflichten, Reserven zu bilden (Absätze 5 bis 7). Die SRG strebt keinen Gewinn an (Art. 21 Abs. 8). Erzielt sie dennoch einen Gewinn, so hat sie gemäss Absatz 5 den Überschuss als Reserve künftiger Verluste zurückzubehalten.
Absatz 6: Überschreitet die SRG die vom Bundesrat festgelegte Obergrenze der kommerziellen Einnahmen (Art. 38 Abs. 2), so hat sie in diesem Umfang einen Reingewinn auszuweisen und Reserven zu bilden. Dieser Betrag wird bei einer Neufestlegung der Abgabetarife berücksichtigt und führt zu einer Senkung des Abgabetarifs. Die Überweisungen an die SRG werden in diesem Umfang geringer ausfallen und die SRG wird die Reserve auflösen. Mit diesem Mechanismus soll verhindert werden, dass ein besseres kommerzielles Ergebnis der SRG zu einem Ausgabenwachstum führt, was mittelfristig wiederum zu einem höheren Finanzbedarf führen könnte.
Absatz 7: Fällt eine geplante Tätigkeit weg, für deren Realisierung im Rahmen der Festlegung der Abgabehöhe ein erheblicher Finanzbedarf ausgewiesen und vom Bundesrat anerkannt wurde (vgl. Art. 78), kann die Kommission die SRG zur Reservebildung in entsprechender Höhe verpflichten. Ein solcher Verzicht der SRG ist nur bei Medienangeboten möglich, die in der Konzession als wünschbar, aber nicht zwingend vorgesehen sind (in der Regel als «kann»-Bestimmungen formuliert). Diese Bestimmung ist im Interesse der Abgabepflichtigen und verhindert letztlich, dass der zugewiesene Abgabenanteil zweckentfremdet wird.
Absatz 8: Die sinngemässe Anwendung von Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (SR 172.220.1) für die Mitglieder der leitenden Organe, die Angehörigen des geschäftsleitenden Kaders sowie für weiteres Personal, das in vergleichbarer Weise entlöhnt wird, schliesst auch die Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003 (SR 172.220.12) ein.
Art. 40 Rechnungslegung
Die Bestimmung entspricht bisherigem Recht (Art. 36 Abs. 1 und 2 RTVG), wonach die Rechnungslegung der SRG derjenigen von Aktiengesellschaften entsprechen muss.
3.4.2.8 8. Abschnitt: Berichterstattung und Aufsicht
Art. 41 Dialog mit der Öffentlichkeit
In einer sich weiter fragmentierenden Medienlandschaft bedarf es verstärkter Anstrengungen, um die hohe Akzeptanz und Legitimation in der Bevölkerung erreichen und erhalten zu können. Vor diesem Hintergrund muss die Diskussion über die Anforderungen und Leistungen des Service public kontinuierlich und breit geführt werden. Die SRG wird deshalb verpflichtet, die Öffentlichkeit regelmässig über ihre Unternehmens- und Angebotsstrategie zu informieren und sich um die Etablierung eines institutionalisierten Dialogs darüber zu bemühen. Dieser Austausch mit der Öffentlichkeit soll eine kontinuierliche Reflexion über die Leistungen des Service public und über den Mehrwert der SRG-Angebote für die Gesellschaft ermöglichen.
Art. 42 Berichterstattung gegenüber der KOMEM
Die allgemeine Pflicht zur Berichterstattung sichert den Zugang zu den notwendigen Informationen mit Bezug zur Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung der Abgabe für elektronische Medien. Zur Berichterstattung wird grundsätzlich die Konzessionärin (SRG) und nicht deren Verwaltungsrat