Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten
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Art. 29 Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen im Rahmen des Leistungsauftrags
Die Bestimmung regelt die Zusammenarbeit der SRG mit andern Medienunternehmen im konzessionierten Bereich bzw. im Rahmen der Erfüllung des Leistungsauftrages. Im Gegensatz zur bisherigen Interpretation der konzessionierten Tätigkeiten werden neu nicht nur die reine Produktion und Verbreitung von Medienangeboten dazu gezählt, sondern auch alle Aktivitäten, die für die Erbringung bzw. Finanzierung der publizistischen Angebote der SRG notwendig sind. Das hat in erster Linie Konsequenzen für die Beurteilung der Akquisition von Werbung und Sponsoring; sie ist eine Voraussetzung für die verlangte Mitfinanzierung des Service public aus kommerziellen Einnahmen.
Absatz 1 setzt die Rahmenbedingung für Kooperationen der SRG mit andern Medienunternehmen im Rahmen der konzessionierten Tätigkeiten. Solche Kooperationen können Synergien schaffen, die konzessionierte Leistungen erst ermöglichen oder wirtschaftlicher erbringen lassen. Als Beispiel sei hier die Zusammenarbeit der SRG mit den privaten Radiostationen zur Einführung der neuen digitalen Radioverbreitungstechnologie und zur Migration von UKW zu DAB+ erwähnt. Die Tätigkeiten dürfen aber die eigene Leistungserbringung durch die SRG nicht beeinträchtigen, die Meinungs- und Angebotsvielfalt nicht einschränken und auch andere Medienunternehmen nicht auf ungerechtfertigte Weise benachteiligen. Die Zusammenarbeit eines Unternehmens der Grösse der SRG mit einem anderen Medienunternehmen wirkt sich grundsätzlich immer auf andere Medienunternehmen aus und hat Benachteiligungspotenzial. Wenn die SRG also zum Beispiel mit einem einzelnen Medienunternehmen eine exklusive Kooperation eingeht, müssen sachliche Gründe vorliegen. Rechtliche Schranken einer solchen Zusammenarbeit können sich allenfalls auch aus dem Wettbewerbs- oder Lauterkeitsrecht ergeben.
Während die Zusammenarbeit in konkreten Einzelfällen dem publizistischen und unternehmerischen Ermessen der SRG überlassen ist und sich nach den Kriterien von Absatz 1 zu richten hat, verlangt Absatz 2 bei einer regelmässigen und kontinuierlichen Zusammenarbeit bei der Produktion von publizistischen Angeboten eine vertragliche Regelung, welche der Genehmigung durch die Kommission bedarf. Die Bestimmung regelt Kooperationsmodelle wie das heutige Fenstermodell auf den TV-Kanälen von SRF zwei und SRF info, auf denen private Veranstalter (Presse TV AG und Alphavision AG) in eigener Verantwortung publizistische Inhalte gemeinsam mit der SRG anbieten.
Absatz 3 unterstellt gesellschaftsrechtliche Beteiligungen der SRG an anderen Medienunternehmen und an sonstigen Gesellschaften ebenso wie die Gründung eigener Gesellschaften einer Genehmigungspflicht. Solche Engagements der SRG können nicht nur publizistische Auswirkungen zur Folge haben, sondern ebenso auch finanzielle. Bei Beteiligungen stehen Engagements im Bereich der journalistischen Basisdienste (Nachrichtenagenturen wie die SDA), der Audio- und Videoproduktion, der Informatik oder der Akquisition von Werbung und Sponsoring im Vordergrund. Eine eigene Gesellschaft ist heute zum Beispiel die Tochtergesellschaft tpc der SRG im Bereich Technik und Produktion. Die Kommission kann solche Aktivitäten mit Auflagen genehmigen oder untersagen, wenn die Erfüllung des Leistungsauftrags der SRG beeinträchtigt werden könnte (Buchstabe a), die Meinungs- und Angebotsvielfalt eingeschränkt werden könnte (Buchstabe b) oder wenn andere schweizerische Medienunternehmen auf ungerechtfertigte Weise benachteiligt werden könnten (Buchstabe c).
Erbringen eigene Gesellschaften der SRG sowohl konzessionierte als auch nicht konzessionierte Leistungen, so sind getrennte Rechnungen zu führen, um die bestimmungsgemässe Verwendung von Mitteln aus der Abgabe für elektronische Medien sicherstellen und Quersubventionierungen verhindern zu können (vgl. Art. 40 Abs. 2).
3.4.2.3 3. Abschnitt: Zugang zu den Medienbeiträgen
Art. 30 Zurverfügungstellen von Inhalten
Die Bestimmung regelt die Übernahme von SRG-Beiträgen in Originallänge oder in eigens hergestellten Kurzversionen durch andere schweizerische Medienunternehmen auf der Basis des Modells «Shared Content». Adressaten sind alle schweizerischen Medienunternehmen, welche publizistisch