Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten

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Art. 27 Werbung und Sponsoring in den Medienangeboten der SRG

Die Werbung und das Sponsoring in den Medienangeboten der SRG unterliegen zusätzlichen Vorschriften. Dies soll der Qualität des Service public dienen. Zudem wird damit den kommerziellen Interessen der anderen Medienunternehmen Rechnung getragen (asymmetrische Finanzierung).

Absatz. 1: Wie bisher sollen die SRG-Radios werbefrei sein. Neu wird das Online-Werbeverbot im Gesetz verankert.

Absatz 2: Der Bundesrat wird ermächtigt, Werbung und Sponsoring für die SRG noch weiter einzuschränken. Damit ist gewährleistet, dass zeitnah auf ein sich änderndes Werbeumfeld reagiert werden kann. Der Bundesrat soll bei der Werberegelung der SRG auf andere Medienunternehmen Rücksicht nehmen und die SRG soll sich angesichts der dynamischen Marktentwicklungen eine gewisse Stabilität bei der Erzielung der Werbeeinnahmen erhalten können.

Konkret soll der Bundesrat wie heute im linearen Fernsehen die Werbezeit (z.B. keine Werbung ab 20 Uhr) und die Unterbrecherwerbung strenger regeln. Splitscreen-Werbung und Verkaufssendungen sollen auch weiterhin unzulässig sein.

Betreffend Werbung und Sponsoring hat der Bundesrat somit verschiedene Steuerungselemente zur Verfügung, die von einer Umsatzplafonierung, einer zeitlichen Beschränkung bis hin zu Verboten reichen.

3.4.2.2 2. Abschnitt: Zusammenarbeit

Art. 28 Zusammenarbeit im Kulturbereich

Absatz 1: Die Leistungserfüllung der SRG im Bereich der Kultur verlangt eine enge Zusammenarbeit der SRG mit den Kulturschaffenden insbesondere im Bereich des Films und der Musik. Angestrebt wird in erster Linie, dass sich die SRG und die Verbände des Films und der Musik selbst über den Umfang und die Modalitäten der Zusammenarbeit einigen, wie dies heute beim Film mit dem «Pacte de l’audiovisuel» und bei der Musik mit der «Charta Schweizer Musik» der Fall ist. Falls keine angemessene Lösung zustande kommt, kann die Kommission der SRG entsprechende Vorgaben in der Konzession statuieren und Mindestanteile für die Berücksichtigung des schweizerischen Films und der schweizerischen Musik in den Angeboten der SRG festlegen.

Absatz 2 beinhaltet eine klare Vorgabe für die Zusammenarbeit mit der unabhängigen schweizerischen audiovisuellen Industrie. Eine entsprechende Vorgabe fehlte im RTVG. Neu erhält die Kommission die Kompetenz, der SRG eine Quote für die Auftragsvergabe (Auftragsproduktionen und filmtechnische Dienstleistungen) an unabhängige Anbieter in der Schweiz vorzuschreiben, wenn sich die Auslagerungen der SRG als ungenügend erweisen sollten. Die Konzession kann auch Vorgaben in Bezug auf die Produktionsstandorte festlegen. Eine gedeihliche, veranstalterunabhängige Branche für Auftragsproduktionen und filmtechnische Dienstleistungen ist auf die Zusammenarbeit mit der SRG und insbesondere auf ein bestimmtes Mass an Auftragsvergaben angewiesen. Sie entspricht vor allem auch einem kulturellen Bedürfnis der Schweiz, einen wettbewerbsfähigen Markt mit einer Vielzahl von Anbietern zu haben, der für die Produktion von hochwertigen audiovisuellen Werken in der Schweiz garantiert (16.4027 Motion Fluri «SRG und unabhängige audiovisuelle Industrie. Den unabhängigen Markt stärken, die Zusammenarbeit intensivieren, Wettbewerbsverzerrungen vermeiden» vom 15. Dezember 2016). Während in der RTVV 2007 (Art. 5 Abs. 1 Bst. b) oder in der SRG-Konzession 2008 (Art. 2 Abs. 6 Bst. c und d) noch die Rede von der veranstalterunabhängigen audiovisuellen Industrie bzw. von veranstalterunabhängigen Produzenten die Rede war, spricht der Gesetzestext noch von der unabhängigen Industrie. Das vorliegende Gesetz verzichtet auf den Begriff «Veranstalter». Verlangt ist, dass die Vergabe an Produzenten oder Betriebe erfolgt, deren Haupttätigkeit nicht in der Produktion von Medienangeboten im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b liegt.