Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten
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Die Bestimmung in Absatz 1 entspricht weitgehend dem bisherigen Artikel 29 Absatz 1 RTVG. Gegenüber der bisherigen Bestimmung ist jedoch eine Genehmigungspflicht statt der blossen Meldepflicht vorgesehen, wenn nicht konzessionierte Tätigkeiten der SRG andere schweizerische Medienunternehmen erheblich beeinträchtigen könnten. Die Genehmigungspflicht setzt eine Meldepflicht der SRG voraus und geht damit weiter als die Bestimmung in Artikel 29 RTVG.
Absatz 2: Eine Genehmigung der nicht konzessionierten Tätigkeiten kann mit Auflagen zur Geschäftstätigkeit, zur Finanzierung und Rechnungsführung sowie zur Organisation verbunden werden; die zuständige Kommission kann die Tätigkeit als ultima ratio auch verbieten.
Art. 34 Förderung der Präsenz der Schweiz im Ausland
Mit diesem Artikel wird das Auslandangebot, das heute aus zwei Komponenten besteht - einerseits das Angebot für die Auslandschweizerinnen und -schweizer, andererseits die Förderung der Anliegen der Schweiz im Ausland - entkoppelt. Während das Angebot für die Auslandschweizerinnen und - schweizer neu Bestandteil der Konzession und ausschliesslich über die Abgabe für elektronische Medien finanziert wird (Art. 22 Abs. 3), ist das Angebot zur Förderung der Präsenz der Schweiz im Ausland nicht Gegenstand der Konzession, und es wird auch nicht über die Abgabe für elektronische Medien finanziert (z.B. TV5 Monde). Der Bund kann mit der SRG eine Leistungsvereinbarung schliessen, welche Inhalt und Umfang der publizistischen Leistungen festlegen. Die Abgeltung erfolgt über die allgemeinen Bundesmittel. Auf dieses publizistische Angebot ist dieses Gesetz anwendbar (z.B. inhaltliche Mindestanforderungen, Werbebestimmungen).
3.4.2.6 6. Abschnitt: Organisation
Art. 35 Organisation der SRG
Wie schon im RTVG 1991 und RTVG 2006 respektiert die gesetzliche Regelung im Grundsatz die Organisationsautonomie der SRG und beschränkt sich darauf, dort rechtliche Rahmenbedingungen zu setzen, wo dies im Interesse eines wirksamen Service public notwendig ist. Die SRG lehnt sich bei ihrer Unternehmensorganisation heute stark an das Modell der Aktiengesellschaft an (Absatz 1 Buchstabe f). Dies ist für ein Unternehmen dieser Grösse sinnvoll und wird auch weiterhin möglich sein, soweit das Gesetz nicht abweichende Regelungen vorsieht. Die ausdrückliche Verpflichtung, die SRG habe sich so zu organisieren, dass sie wirtschaftlich geführt werden kann und die Abgabe für elektronische Medien ihrem Zweck entsprechend eingesetzt werden kann (Absatz 1 Buchstabe b), verweist auf die Finanzierungsgrundsätze in Artikel 39. Die SRG hat in Erfüllung ihres Programmauftrages für alle Sprachregionen gleichwertige Programme anzubieten und sie muss zugleich dafür sorgen, dass Verständnis und Austausch zwischen den Sprachregionen gefördert werden. Diesen Forderungen ist auch bei der Organisation und der Mittelzuweisung an die sprachregionalen Unternehmenseinheiten Rechnung zu tragen (Absatz 1 Buchstabe c). Aufrechterhalten wird die Forderung, dass das Publikum in der Organisation vertreten ist (Absatz 1 Buchstabe d). Gemeint ist, dass bei der Organisation die Bevölkerung einbezogen werden muss, an welche sich die SRG-Programme richten. Absatz 1 Buchstabe f verdeutlicht, dass sich die SRG in Bezug auf die Unternehmensführung nach dem Aktienrecht auszurichten hat.
Absatz 2: Die Kompetenz, die Statuten zu genehmigen, obliegt neu der Kommission und nicht mehr dem Departement.
Art. 36 Organe
Die Bestimmung entspricht Artikel 32 RTVG. Gemäss Absatz 1 sind die Generalversammlung, der Verwaltungsrat, die Revisionsstelle und die Geschäftsleitung notwendige Organe, um den Anforderungen nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe f zu genügen. Für die Organe gelten die aktienrechtlichen Bestimmungen sinngemäss, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht (Absatz 2).