Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten

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unterstützen und das kulturelle Schaffen sichtbar machen. Dabei bleibt die Entscheidungshoheit der SRG bezüglich konkreter Projekte unberührt. Durch ihre kulturellen Angebote soll die SRG dazu beitragen, das Interesse beim Publikum zu wecken, Verständnis schaffen und zur Kultur anregen.

Absatz 5: Das Angebot der SRG trägt in seiner Gesamtheit zum Wissenserwerb des Publikums bei. Dazu gehört auch, dass die SRG in ihrem Angebot einen Beitrag zur Befähigung des Publikums leistet, Informationen und Vorgänge seiner Umwelt zu verstehen, kritisch einzuordnen und sich eine Meinung zu bilden.

Absatz 6: Die Unterhaltung ist ein wichtiger Bereich des nationalen Service public. Die SRG hat hierbei eine Leitbildfunktion zu erfüllen. Das bedeutet unter anderem, dass das Unterhaltungsangebot der SRG die Diskussion gesellschaftlich relevanter Themen anregt, indem es eine Vielfalt an Werten, Normen und Weltbildern zeigt und nicht auf die Bedienung rein eskapistischer Bedürfnisse ausgerichtet ist. Das Angebot der SRG hat dabei ethischen Anforderungen zu genügen. Damit gemeint sind

Grundsätze wie Fairness und Respekt. Zudem muss sich insbesondere das Unterhaltungsangebot in seiner Gesamtheit durch Unterscheidbarkeit und Unverwechselbarkeit auszeichnen. Dies bedeutet, dass das Angebot aus einer Vielzahl unterschiedlicher Genres, Formate und Inhalte besteht, die den vielfältigen Bedürfnissen des Publikums gerecht werden sollen.

Sport ist ein wichtiges Element der täglichen Information und Unterhaltung und hat eine hohe identitätsstiftende und integrative Bedeutung. Absatz 7 erwähnt den Sport deshalb neu als eigenständigen Bereich des publizistischen Angebots der SRG.

Von der SRG wird gemäss Absatz 8 ein hoher Anteil an Eigenproduktionen verlangt. Diese werden den Fremdproduktionen gegenübergestellt. Zu den Eigenproduktionen zählen auch Auftragsproduktionen, welche der Medienanbieter selbst in Auftrag gegeben hat, sowie Koproduktionen mit andern Medienanbietern oder Produktionsgesellschaften.

Art. 23 Inhalte für spezifische Bevölkerungsgruppen

Da sich vor allem das junge Publikum von den klassischen Medien ab- und den Internetangeboten zuwendet, besteht eine grosse Herausforderung des Service public darin, mit seinem publizistischen Angebot künftig die gesamte Bevölkerung anzusprechen und so die Integrations- und Identifikationsfunktion weiterhin zu wahren. Deshalb wird die SRG in Absatz 1 verpflichtet, den Jungen eine altersgerechte und unabhängige Orientierung zu bieten. Sie trägt zu deren Beteiligung am politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben bei.

Angesichts des stetig wachsenden Anteils von in der Schweiz lebenden Menschen mit Migrationshintergrund wird die SRG in Absatz 2 verpflichtet, diese Menschen in ihren Medienbeiträgen zu berücksichtigen, integrative Inhalte zu vermitteln und damit das gegenseitige Verständnis zu fördern. Sie beleuchtet dabei auch die Lebensrealitäten der verschiedenen Bevölkerungsgruppen und fördert deren Sichtbarkeit.

Bereits bislang musste die SRG die Bedürfnisse von Menschen mit Sinnesbehinderungen berücksichtigen (Art. 24 Abs. 3 RTVG). Absatz 3 geht weiter und verlangt von der SRG, in ihren Medienangeboten einen gleichberechtigten Zugang zu ihren Angeboten anzustreben.

Art. 24 Qualitätsanforderungen

Relevanz, Professionalität, Unabhängigkeit, Vielfalt und Zugänglichkeit gemäss Absatz 1 sind als Qualitätsdimensionen zu verstehen, die je mehrere Qualitätskriterien umfassen. Die Qualitätskriterien basieren auf möglichst allgemein anerkannten wissenschaftlichen Definitionen. Die Zugänglichkeit bezieht sich in erster Linie auf die Auffindbarkeit z.B. im Internet.

Absatz 2: Die SRG unterzieht ihr publizistisches Angebot internen und externen Qualitätsüberprüfungen und veröffentlicht die Ergebnisse letzterer. Diesen Analysen unterliegen die Arbeitsprozesse bei