Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten

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Absatz 5 verlangt von den Medienanbieterinnen, die vereinbarte publizistische Leistung, die aus der Abgabe für elektronische Medien mitfinanziert wird, klar als solches erkennbar und vom übrigen Angebot abzugrenzen ist, das nicht gefördert wird und demnach auch nicht den Regeln des Gesetzes unterstellt ist.

Diese Medienanbieterinnen unterliegen ausschliesslich in dem gemäss Leistungsvereinbarung geförderten Teil ihres Angebots den Regelungen dieses Gesetzes. D.h. namentlich auch, dass solche Medienanbieterinnen die inhaltlichen Grundsätze sowie die Bestimmungen zu Werbung und Sponsoring ausserhalb der geförderten Leistung nicht erfüllen müssen.

Art. 47 Medienangebot mit regionalen Informationsleistungen

Der Artikel umschreibt die Erwartungen an Medienanbieterinnen, die aktuelle regionale Informationsleistungen erbringen, die mit einem Abgabenanteil mitfinanziert werden. Diesen Angeboten wird mit Blick auf die demokratische Meinungs- und Willensbildung eine wichtige Funktion zugeschrieben. Die Informationsleistungen müssen sich daher an den am Gemeinwohl interessierten Bürgerinnen und Bürgern orientieren. Sie sollen dazu beitragen, dass das Publikum gut informiert in der Lage ist, am gesellschaftlichen und staatspolitischen Leben teilzunehmen. Die Absätze 1 und 2 thematisieren das mit diesen Zielen korrespondierende journalistische Rollenverständnis bzw. die konkreten Anforderungen an die entsprechende journalistische Leistung. Neu wird dabei stärker als bisher eine Einordnungsleistung über die reine Chronistenpflicht hinaus festgeschrieben.

Absatz 3: Der Absatz sieht keine flächendeckenden Versorgungsgebiete wie heute vor. Der Bundesrat definiert schweizweit grossflächige Gebiete (Kommunikationsräume), in denen Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden können. Der Kommission kommt die Kompetenz zu, innerhalb dieser Kommunikationsräume Regionen zu definieren, in denen sie entsprechende Leistungsvereinbarungen vorsehen will. Dabei orientiert sie sich vor dem Hintergrund des Ziels, Vielfalt zu fördern, an den in den Kommunikationsräumen bestehenden Angeboten. Zur Förderung der Medienvielfalt sieht sie daher Leistungsvereinbarungen namentlich in jenen Regionen vor, in denen sich ein Angebot nicht am Markt finanzieren lässt, bzw. da, wo sie publizistische Lücken ortet. Solche Gebiete können kleinräumiger sein als die Kommunikationsräume. Innerhalb eines Kommunikationsraums kann die Kommission mehrere Leistungsvereinbarungen abschliessen.

Bei der Bestimmung der Gebiete (Kommunikationsräume) durch den Bundesrat steht ein politisch-kultureller Zusammenhang im Vordergrund. Demnach pflegt die Bevölkerung der entsprechenden Gebiete einen besonders intensiven Kontakt miteinander und greift dabei auf gemeinsame Kommunikationsinfrastrukturen zurück. Ferner sind Kriterien wie die Sprache, die subjektive Regionszugehörigkeit oder die Pendlerströme zentral.

Art. 48 Medienangebote für bestimmte Bevölkerungsgruppen

Der Artikel sieht gegenüber dem RTVG neu Leistungsvereinbarungen für professionelle journalistische Angebote vor, die sich nicht als Generalistenangebote an ein breites Publikum richten (vgl. aktuelle regionale Informationsleistungen), sondern die aufgrund ihres thematischen Schwerpunkts und/oder des adressierten Publikums eine Alternative bieten. Ein solches Angebot kann sich auf eine oder mehrere Regionen oder eine Sprachregion beziehen. Inhaltlich kann sich die Medienanbieterin im Sinne eines Spartenangebots auf ein Thema spezialisieren. Zu denken ist beispielsweise an ein Sportangebot für eine Region oder an ein überregionales Angebot, bei dem eine bestimmte Kultur- oder Kunstgattung im Zentrum steht.

Die Medienanbieterin kann ihr Angebot aber auch inhaltlich breit positionieren, die entsprechenden Inhalte aber auf eine bestimmte Ansprechgruppe ausrichten. Zu denken ist hier beispielsweise an ein Angebot, das ebenfalls Informationsleistungen (zu Politik, Wirtschaft, Kultur, Gesellschaft und Sport) umfasst, aber das sich an eine spezifische Bevölkerungsgruppe richtet, z.B. an junge Menschen in einer Sprachregion. Dies im Unterschied zu den Angeboten gemäss Artikel 47 (regionale Informationsleistungen), die sich im Sinne eines Generalistenangebots an ein breites Publikum richten.