Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten

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Die entsprechende Medienanbieterin das geografische Gebiet selbst, auf das sich ihr publizistisches Angebot bezieht. Ein solcher kann z.B. eine Grossagglomeration, Region oder Sprachregion sein.

Art. 49 Partizipative Medienangebote für bestimmte Bevölkerungsgruppen

Der Artikel sieht – wie das RTVG – vor, Leistungsvereinbarungen mit Medienanbieterinnen abzuschliessen, bei denen grösstenteils nicht professionelle Journalist/innen das Angebot gestalten, sondern freiwillige Mitarbeitende aus dem Publikum. Ein solcher Einbezug des Publikums setzt eine kleine Medienorganisation voraus, die in der Lage ist, den Betrieb in einem kleinen Team möglichst professionell zu führen und die freiwilligen, in der Regel unentgeltlich arbeitenden freien Mitarbeitenden zu koordinieren. Von der Leitung einer solchen Medienanbieterin wird erwartet, dass sie über professionelles journalistisches Wissen und Können verfügt und in der Lage ist, die freien Mitarbeitenden entsprechend zu begleiten bzw. anzuleiten (Absatz 2).

Um die Mitwirkung des Publikums sinnvoll umsetzen zu können, ist – gleich wie bei Artikel 48 - eine Fokussierung auf bestimmte Bevölkerungsgruppen vorgesehen (sogenannte «Community Media»). Inhaltlich kann ein partizipatives Angebot wie heute einen oder mehrere thematische Schwerpunkte umfassen (Absatz 3).

Absatz 4: Die entsprechende Medienanbieterin definiert das geografische Gebiet selbst, auf das sich ihr publizistisches Angebot bezieht. Ein solches Gebiet kann z.B. eine Grossagglomeration, Region oder Sprachregion sein.

3.4.3.2 2. Abschnitt: Abschluss von Leistungsvereinbarungen

Art. 50 Allgemeine Voraussetzungen

Die allgemeinen Voraussetzungen für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung entsprechen grösstenteils den allgemeinen Konzessionsvoraussetzungen gemäss bisherigem Recht (Art. 44 Abs. 1 RTVG). In Buchstabe c ist neu zusätzlich die Vorgabe verankert, wonach nicht nur die Beteiligungen, sondern auch die Einbettung offengelegt werden muss. Nach geltendem Recht hatte ein Veranstalter über seine Beteiligungen zu informieren, nicht aber über andere Gruppengesellschaften, die für die Leistungserbringung eine Rolle gespielt haben. Daher war es bislang potenziell möglich, Gewinne innerhalb von Gruppengesellschaften zu verlagern, was im eigentlichen Widerspruch zum Subventionsgesetz und dem RTVG stand.

Hinzu kommen Voraussetzungen, welche für publizistische Angebote von besonderem öffentlichem Interesse zentral sind. Mit Blick auf die Anforderungen an den Qualitätsjournalismus setzt Buchstabe d bei allen Medienanbieterinnen definierte redaktionelle Qualitätssicherungsstrukturen und -prozesse voraus. Bei den partizipativen Medienanbieterinnen wird dabei berücksichtigt, dass die Inhalte weitgehend von freiwilligen Mitarbeitenden produziert werden. Entsprechend gelten hier tiefere Anforderungen. Gleichwohl müssen die Verantwortlichen der Medienorganisation in der Lage sein, die freien Mitarbeitenden bei ihrem Schaffen so zu begleiten, dass journalistische Grundsätze respektiert werden können.

Die Vorgabe in Buchstabe e, die Arbeitsbedingungen der Branche einzuhalten, war bereits Teil des bisherigen Rechts.

Die Medienangebote sind überwiegend in der Schweiz zu produzieren (Buchstabe f), und die Medienanbieterin muss Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben (Buchstabe g). Die Sitz-/Wohnsitzpflicht in der Schweiz stellt die Verankerung der Medienanbieterinnen mit den sozialen, politischen und kulturellen Gegebenheiten in der Schweiz sicher; zudem können Medienanbieterinnen, die der Rechtshoheit dieses Gesetzes unterliegen, auch in der Schweiz zur Verantwortung gezogen werden.