Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten
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Laut Buchstabe h darf die Kommission aufgrund der verfassungsrechtlich gewährten Unabhängigkeit der Medien weder mit politischen Organisationen noch mit Religionsgemeinschaften Leistungsvereinbarungen abschliessen.
Art. 51 Behandlung von Gesuchen
Die Kommission legt die Anforderungen und die konkreten Kriterien für die Erteilung von Leistungsvereinbarungen in einer Richtlinie fest und kommuniziert sie zu Handen der Öffentlichkeit. Sie benennt auch die konkreten Kriterien, die bei der Beurteilung der Bewerbungen entscheidend sind. Sie gibt ferner die einzelnen Verfahrensschritte sowie den Zeitplan von der Einreichung der Bewerbungen bis zum Abschluss der Leistungsvereinbarung bekannt. Bei Angeboten gemäss Artikel 47 kann sie interessierte Kreise anhören. Angesprochen sind hierbei insbesondere die betroffenen Kantonsregierungen, andere Marktteilnehmer und Interessenorganisationen (Absatz 2).
Nach ihrem positiven Entscheid über eine Bewerbung führt die Kommission gemäss Absatz 3 Verhandlungen mit der Medienanbieterin und regelt die Einzelheiten für die Erbringung des publizistischen Angebots (vgl. auch Art. 53). Die Abweisung eines Gesuches wird verfügt, sofern die Gesuchstellerin dies verlangt (Absatz 4). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SR 616.1, insbesondere Art. 16 Abs. 5 und Art. 19).
Art. 52 Kriterien für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen
Die Erteilung von Leistungsaufträgen erfolgt im Rahmen von Kriterien. Das Auswahlverfahren erfolgt anhand von gesetzlich vorgegebenen Kriterien, deren Gewichtung grundsätzlich im Ermessen der KOMEM steht – mit Ausnahme von Absatz 3, der keinen Ermessensspielraum belässt und bei Gleichwertigkeit von Gesuchen einen Entscheid zugunsten jenes Gesuches vorgibt, das in der betreffenden Region am meisten zur Anbieter- sowie zur Meinungs- und Angebotsvielfalt beiträgt.
Das konkrete publizistische Angebot wird zunächst entlang folgender Fragen geprüft: Welche Themen oder Themenbereiche deckt ein Angebot ab? Wie umfangreich ist das Angebot (Beispiele: 3 Online-Beiträge pro Tag; Radio: 2 Stunden Information am Radio pro Tag)? Bei den Medienangeboten für bestimmte Bevölkerungsgruppen und bei den partizipativen Angeboten: Auf welches geografische Gebiet bezieht sich das Angebot? An welches konkrete Publikum richtet sich das Angebot? Auf welchen Vektoren wird das Angebot ausgespielt? Handelt es sich um ein innovatives Angebot? Anschliessend wird das Angebot mit den im fraglichen Gebiet bereits bestehenden Angeboten verglichen.
Um für eine Leistungsvereinbarung in Frage zu kommen, muss das Angebot einen Mehrwert bieten, d.h. es muss zur Angebotsvielfalt beitragen (Absatz 1 Buchstabe d). Die Kommission analysiert demnach das gesamte Medienangebot der fraglichen Region. Besteht im entsprechenden Medienmarkt bereits ein vergleichbares Angebot, so schliesst sie keine Leistungsvereinbarung ab (d.h. keine Leistungsvereinbarungen für Angebote im Sinne von mehr vom Gleichen). Die Regionen sowie Sprachregionen sind angemessen zu berücksichtigen (Absatz 2).
Art. 53 Inhalt und Dauer der Leistungsvereinbarungen
Der Artikel regelt die Bereiche, die in der Leistungsvereinbarung mindestens geregelt werden. In der Leistungsvereinbarung wird das in der Bewerbung vorgestellte publizistische Angebot konkretisiert. Der Umfang und die Periodizität werden ebenso geregelt wie qualitative Ansprüche an das Angebot (Absatz 1). Geregelt werden ferner weitere Anforderungen und Auflagen, insbesondere die Aufbereitung des Angebots für Menschen mit einer Sinnesbehinderung, die Archivierung, die redaktionelle Qualitätssicherung, die Arbeitsbedingungen oder die Aus- und Weiterbildung wie auch die Berichterstattung gegenüber der Kommission und der Öffentlichkeit (Absatz 1 Buchstabe d). Hinsichtlich der Verwendung des gesprochenen Beitrags aus der Abgabe für elektronische Medien regelt die Leistungsvereinbarung die Art der Mittelverwendung.