Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten

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3.4.3.4 4. Abschnitt: Berichterstattung und Leistungsüberprüfung

Art. 57 Rechenschaft gegenüber der Öffentlichkeit

Medienanbieterinnen, die mit öffentlichen Mitteln mitfinanziert werden, bedürfen einer hohen Akzeptanz und Legitimation in der Bevölkerung. Deshalb werden sie dazu verpflichtet, die Öffentlichkeit regelmässig über ihre Angebote und ihre Nutzung zu informieren. Dies ermöglicht eine öffentliche Reflexion über die Leistungen und die Bedeutung des Service public. Die Einzelheiten werden in der Leistungsvereinbarung geregelt.

Art. 58 Berichterstattung gegenüber der KOMEM

Medienanbieterinnen, die eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben, müssen gegenüber der Kommission jährlich Rechenschaft über ihre publizistischen Leistungen abgeben (Absatz 1 Buchstabe a). Diese Vorgabe orientiert sich an Artikel 18 RTVG. Die Berichterstattung ist neu der Kommission einzureichen. Sie legt die Anforderungen an die Jahresberichterstattung fest.

Absatz 1 Buchstabe b entspricht dem heutigen Artikel 42 RTVG und verpflichtet die Medienanbieterinnen zur Einreichung des Tätigkeitsberichts, der Jahresrechnung, des Voranschlags, der Finanzplanung und des Jahresberichts. In Buchstabe c sieht der Gesetzgeber vor, dass die Revisionsstelle dem Verwaltungsrat einen umfassenden Bericht mit Feststellungen über die Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem sowie über die Durchführung und das Ergebnis der Revision erstattet (vgl. Art. 728b Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911, OR, SR 220). Damit erhält auch die Aufsichtsbehörde eine angemessene Information über die relevanten Sachverhalte. Die Jahresrechnung soll Aufschluss darüber geben, für welche Aufwandpositionen die Mittel verwendet wurden, nicht jedoch darüber, ob die Leistungserstellung wirtschaftlich verläuft. Der Nachweis darüber kann mit Kennzahlen und Vergleichen erbracht werden. Neu ist die Kommission für die Finanzaufsicht zuständig.

Die Kommission konkretisiert die Anforderungen an die Berichterstattung in der Leistungsvereinbarung und legt auch fest, inwieweit diese Berichterstattung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll (Absatz 2). Da es sich bei den meisten Medienanbieterinnen um Aktiengesellschaften handelt, werden sie ihre Jahresberichte und Jahresrechnungen ohnehin aufgrund der obligationenrechtlichen Anforderungen (Art. 662 OR) zu erstellen haben.

Art. 59 Überprüfung der Erfüllung der Leistungsvereinbarung

Die Kommission prüft während der Dauer der Leistungsvereinbarung, ob die Medienanbieterin die vereinbarte publizistische Leistung in thematischer, quantitativer und qualitativer Hinsicht erbringt. Sie bezieht auch die Nutzung des Angebots bei den adressierten Bevölkerungsgruppen in ihre Prüfung ein. Dabei kann sie sich auf eigene Studien sowie bei Bedarf auf Studienergebnisse Dritter stützen, die sie mandatiert. Ihre Überprüfung basiert auf der Berichterstattung der Medienanbieterin. Kommt die Kommission aufgrund ihrer Analysen zum Schluss, dass die vereinbarte Leistung mangelhaft oder nicht erbracht wurde, trifft sie Massnahmen (vgl. Art. 61). Das Gleiche gilt, wenn sie feststellt, dass die Medienanbieterin eine oder mehrere Konzessionsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Art. 60 Finanzaufsicht

Gemäss Absatz 1 ist die Kommission für die Finanzaufsicht zuständig. Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Organisationsformen der Medienanbieterin zunehmend komplexer werden; oft werden ganze Bereiche der Leistungserstellung ausgelagert. Damit sich die Kommission ein umfassendes Bild über die bestimmungemässe wirtschaftliche Verwendung der Mittel machen kann, muss sie die Möglichkeit haben, Nachprüfungen vor Ort vornehmen zu können. Das Finanzkontrollgesetz ist nicht anwendbar (Absatz 3) und damit die Zuständigkeit der Eidgenössischen Finanzkontrolle ausgeschlossen.