Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten

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Absatz 2: Eine Leistungsvereinbarung wird für eine bestimmte Zeitdauer, für maximal fünf Jahre, abgeschlossen. Nach Ablauf dieser Dauer kann die Medienanbieterin aufgrund ihrer bisherigen Leistung keinen Anspruch auf eine weitere Leistungsvereinbarung ableiten. Hat sie aber die vereinbarte publizistische Leistung erbracht, kann die Kommission die Leistungsvereinbarung einmalig um die gleiche Dauer verlängern. Nach Ablauf dieser Dauer kann sich die Medienanbieterin wieder im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens neu um eine Leistungsvereinbarung bewerben, sofern die Kommission eine solche vorsieht.

Art. 54 Übertragung der Leistungsvereinbarung und Meldung von Beteiligungen

Die Übertragung der Leistungsvereinbarung bedarf – wie heute die Übertragung einer Konzession gemäss RTVG – der Zustimmung der Kommission, d.h. sie muss dieser gemeldet werden. Die Kommission hat darüber zu befinden, ob die neue Medienanbieterin in der Lage ist, die vereinbarte Leistung vollumfänglich zu erbringen, und sie prüft, ob diese die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Artikel 50 sowie jene nach Artikel 52 erfüllt. Die gleiche Prüfung nimmt die Kommission vor, wenn sich die Beteiligungsstruktur einer Medienanbieterin wesentlich ändert (wirtschaftlicher Übergang) und wenn die Medienanbieterin namhafte Beteiligungen an anderen Medienunternehmen erwirbt.

3.4.3.3 3. Abschnitt: Finanzierung

Art. 55 Höhe der Beiträge

Der Bundesrat legt den Betrag fest, der den publizistischen Angeboten gemäss Artikel 46 insgesamt zukommen soll (vgl. Art. 77). Die Verteilung der finanziellen Mittel auf die drei Angebotskategorien gemäss Artikel 47 bis 49 erfolgt durch die Kommission.

Absatz 1: Die Kommission spricht den Angeboten nach Vorliegen der Gesuche einen Anteil aus der Abgabe für elektronische Medien zu. Dies in Abkehr zur heutigen Praxis, wonach das UVEK die Abgabenanteile für die definierten Versorgungsgebiete bei der Ausschreibung kommuniziert hatte. Bei der Bestimmung der Höhe der einzelnen Abgabenanteile berücksichtigt die Kommission in erster Linie den Aufwand für die Produktion der vereinbarten publizistischen Leistung (Anzahl professionelle Journalist/innen etc.), sodann auch die wirtschaftliche Basis der Medienanbieterin (z.B. kommerziell finanziert vs. werbefrei, Unternehmens- bzw. Gruppenstruktur, übrige Finanzierungsmöglichkeiten). Ferner berücksichtigt sie Auflagen und Anforderungen gemäss Leistungsvereinbarung, beispielsweise die Ausgaben, die für die Aufbereitung des Angebots für Menschen mit Sinnesbehinderungen bestimmt sind.

Art. 56 Verwendung der finanziellen Mittel und Rechnungslegung

Absatz 1 verlangt, dass die Medienanbieterinnen die finanziellen Mittel aus der Abgabe für elektronische Medien nach anerkannten Grundsätzen der guten Praxis einsetzen. Sie orientieren sich an den bisherigen Bestimmungen (Art. 41 und 42 RTVG). Die Medienanbieterinnen müssen die finanziellen Mittel wirtschaftlich und bestimmungsgemäss verwenden. Der Begriff der Wirtschaftlichkeit orientiert sich an der Terminologie des Finanzkontrollgesetzes und umfasst die Kriterien der Sparsamkeit, des günstigen Kosten-Nutzen-Verhältnisses sowie der Wirksamkeit.

Die Absätze 2 und 3 präzisieren den Verwendungszweck der finanziellen Mittel. Sie schliessen z.B. eine Quersubventionierung anderer Angebote der Anbieterin ausserhalb der vereinbarten Leistung aus.

Absatz 4 verlangt, dass ein Überschuss aus der finanziell geförderten Tätigkeit nicht zur Erhöhung der Aufwände führen, sondern der Reservebildung für die Abfederung künftiger Verluste dienen soll.