Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten

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Art. 61 Massnahmen bei Pflichtverletzungen

Das Gesetz stellt der Kommission Massnahmen zur Verfügung, die sie ohne Einwilligung der Medienanbieterin ergreifen kann, wenn eine Verletzung der Leistungsvereinbarung vorliegt oder die allgemeinen Voraussetzungen nicht mehr vollumfänglich erfüllt sind. Sie kann die richtige Erfüllung der Vereinbarung verlangen oder die Vereinbarung suspendieren und – als ultima ratio – von ihr zurücktreten.

Begeht die Medienanbieterin wiederholt Rechtsverletzungen, so kann sich das auch auf ihre Leistungsvereinbarung auswirken. Die Kommission ist diesfalls befugt, die Leistungsvereinbarung zu suspendieren oder davon zurückzutreten. Diese «vertraglichen» Massnahmen kommen zu den Massnahmen gemäss Artikel 100 hinzu, die das Gesetz an Rechtsverletzungen knüpft. Die UBI kann bei der Kommission den Rücktritt von der Leistungsvereinbarung beantragen, wenn diese wiederholt/schwer gegen die Bestimmungen gemäss Artikel 6 verstossen hat.

Zudem kann die Kommission die Abgabe für elektronische Medien zurückfordern oder den Anteil vorübergehend kürzen (Absatz 3).

3.5 5. Titel: Übertragung von Medienangeboten

Art. 62 Grundsatz

Der Grundsatzartikel hält in Absatz 1 fest, dass jede Medienanbieterin in der Wahl ihrer Verbreitung frei ist. Sie kann ihre Inhalte selbst verbreiten (z.B. über UKW oder auf seiner eigenen Website) oder durch eine Fernmeldedienstanbieterin (FDA) verbreiten lassen.

Absatz 2: Medienanbieterinnen, die ihre Medienangebote selbst verbreiten, sind keine FDA im Sinne des Fernmelderechts. In ausserordentlichen Lagen und Krisensituationen ist zum Zweck der Kommunikation eine deckungsgleiche Regelung für FDA gemäss Fernmelderecht und für solche Medienanbieterinnen, die nicht als FDA im Sinne des FMG gelten, dennoch sinnvoll.

Absatz 3 regelt die Zuständigkeit bei Streitigkeiten dieses Titels. Da es sich um technische Aspekte handelt, ist die Beurteilung durch eine unabhängige Kommission nicht erforderlich. Das BAKOM ist somit zuständig, wenn es zum Beispiel um Verbreitungsverpflichtungen, um die Festlegung der Entschädigung für die Verbreitung oder um die Definition von Schnittstellen zwischen Medienanbieterin und FDA geht.

Art. 63 Frequenzen für den drahtlos-terrestrischen Rundfunk

Artikel 25 FMG sieht vor, dass der Bundesrat den nationalen Frequenzzuweisungsplan (NaFZ) genehmigt. Medienpolitische Vorgaben sind der FMG-Bestimmung nicht zu entnehmen. Die Sicherstellung von Frequenzen für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen ist in Anlehnung an Artikel 93 BV deshalb in diesem Gesetz angezeigt.

Der NaFZ dient den mit Frequenzzuteilungskompetenzen ausgestatteten Organisationseinheiten der Bundesverwaltung als verbindliche Grundlage, damit diese ihre Aufgaben im Bereich der Frequenzzuteilung wahrnehmen können. Die Frequenzzuweisung im NaFZ beinhaltet die Aufteilung des Frequenzspektrums an die verschiedenen Funkdienste-Kategorien in Anlehnung an das Radioreglement der Internationalen Fernmeldeunion (ITU). Er ist somit auch international verbindlich.

Der Plan gibt eine Übersicht über die nationale Verwendung des Frequenzspektrums und unterscheidet zwischen zivilen, militärischen und gemischt nutzbaren Bändern sowie zwischen primären und sekundären Zuweisungen. Spezifische Frequenzzuteilungen an verschiedene Benutzerkategorien, wie z.B. für den Rundfunk, sind direkt im Plan oder als Referenz zu den Anhängen eingetragen.

Rundfunk («Broadcasting Service») ist ein von der ITU festgelegter «Primärer Funkdienst» und ist notwendig, um sich von «Mobile Service» abzugrenzen.