Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten
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Absatz 3: Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Freigabe von solchen Frequenzen (UVEK) und bei der Erteilung der Funkkonzessionen (ComCom oder BAKOM) den Bedarf für die Erfüllung der Verbreitungspflichten nach Artikel 64. Sie konsultieren zu diesem Zweck die KOMEM. Der Bedarf richtet sich nach den Leistungsvereinbarungen, die sich auf lineare Medienangebote beziehen können und eine Verbreitungspflicht auslösen.
Art. 64 Verbreitungspflicht
Um sicherzustellen, dass die geförderten Medienangebote den Weg zum Publikum finden, wird eine Verbreitungspflicht vorgesehen.
Absatz 1: Die allgemeine Verbreitungspflicht beschränkt sich auf lineare Medienangebote, die Gegenstand einer Konzession oder Leistungsvereinbarung sind. Diese Medienangebote müssen unverändert, vollständig und - mit Ausnahme der drahtlos-terrestrischen Verbreitung - unentgeltlich verbreitet werden. Dabei kann es sich um die Verbreitung über Leitungen oder um die drahtlos-terrestrische Verbreitung handeln. Verpflichtet werden FDA, die lineare Medienangebote gebündelt zur Verfügung stellen. Dabei handelt es sich insbesondere um die FDA, die Radio oder Fernsehen über die klassischen Rundfunknetze («managed networks») oder über Internet «over the top» anbieten (OTT, «non managed networks »).
Die Verbreitungspflicht ist beschränkt auf vorhandene verbreitungspflichtige Medienangebote, die den Aufbereitungsformen und den damit gekoppelten Diensten der FDA mit geringem Aufwand in der Aufbereitung entsprechen. Dies wird angenommen bei branchenüblichen Formatkonvertierungen,
Schnittstellenanpassungen und Übersetzungen von Metadaten- und Steuersignalen, wie beispielsweise bei der Konvertierung von HDTV mit digitalem Teletext zu SDTV mit analogem Teletext, oder beispielsweise der Einbindung von Abrufinhalten in ein eigenes Medienangebot.
Absatz 2: Die Verbreitungspflicht kann vom Bundesrat auf nicht lineare Medienangebote (Buchstabe
a) und auf Dienste, die mit Medienangeboten gekoppelt sind und einen inhaltlichen Bezug aufweisen (Buchstabe b), ausgedehnt werden. Der Bundesrat soll die Gestaltungsmöglichkeit erhalten, der zunehmenden Bedeutung von nicht linearen Medienangeboten gerecht zu werden. Die gekoppelten Dienste beziehen sich auf alle Medienangebote gemäss Geltungsbereich dieses Gesetzes, also nicht nur für solche mit Leistungsauftrag. Dies ist insbesondere mit Blick auf Dienste für Menschen mit einer Sinnesbehinderung relevant. Der Bundesrat kann weiter auch Medienangebote ausländischer Medienanbieterinnen aufgrund ihres besonderen Beitrags zur Bildung, zur kulturellen Entfaltung oder zur freien Meinungsbildung als verbreitungspflichtig bestimmen (Buchstabe c). Zu denken ist dabei insbesondere an Medienangebote, die von der Schweiz mitgetragen und in einer schweizerischen Landessprache ausgestrahlt werden (ARTE, 3sat, TV5, EURONEWS).
Absatz 3: Im Gegensatz zum Grundsatz der Unentgeltlichkeit hat die Funkkonzessionärin im Falle der drahtlos-terrestrischen Verbreitung trotz Verbreitungspflicht (garantierter Zugang) einen Anspruch auf ein kostendeckendes Entgelt.
Art. 65 Zuführung und Schnittstellen
Absatz 1: Die Zuführung der Medienangebote bis zum Übergabepunkt zwischen Medienanbieterin und Fernmeldedienstanbieterin erfolgt durch die Medienanbieterin. Dies betrifft auch die Kostentragung.
Absatz 2: Im Interesse eines offenen Marktes der Medieninhalte für alle Marktteilnehmer soll dem Bundesrat eine Weisungsbefugnis zur Gestaltung von Schnittstellen eingeräumt werden, damit in technischer Hinsicht einer Ausgrenzung von Akteuren begegnet werden kann und ein offener Markt für elektronische Geräte zur Medienverarbeitung und Nutzung erhalten bleibt.