Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten
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Art. 66 Aufbereitung
Die fernmeldetechnische Übertragung von Medienangeboten lässt sich in drei Teilschritte aufteilen: Zuführung, Aufbereitung und Verbreitung. Der vorliegende Artikel regelt die Aufbereitung der Angebote durch die FDA. Sie umfasst im Wesentlichen das Betreiben von Diensten oder technischen Verfahren, die der FDA dazu dienen, die Angebote in einer für sie geeigneten Form der anschliessenden Verbreitung ihres Signalbündels an die Endkunden zu übergeben. Dazu zählt die Anpassung des Signals an den technischen Netzstandard (z.B. Umwandlung von DVB zu IPTV), die Auswahl und Bündelung der einzelnen Angebote und/oder deren Verschlüsselung. Zu den Diensten zählen etwa die Integration der Inhalte in einen eigenen elektronischen Programmführer (EPG) sowie deren entsprechende Einreihung und Priorisierung. Im Rahmen der Aufbereitung ergänzt die FDA das Signal auch mit Informationen, die der Steuerung der Empfangseinrichtung (z.B. TV-Gerät, Set-Top-Box, Smart Card oder App) dienen, so etwa Codes für die Entschlüsselung der Angebote, Jugendschutzvorgaben oder Aufnahmebeschränkungen. Dienste, die der Vermarktung von Inhalten dienen oder die den Endkunden individuelle Empfehlungen abgeben, sind ebenfalls Teil der Aufbereitung. Bei der traditionellen Signalverbreitung, z.B. durch eine Kabelnetzbetreiberin, endet ihre Signalhoheit bei der Steckdose der Endverbraucher. Ist jedoch für den Empfang und die Nutzung der Signale oder Angebote eine von der FDA bereitgestellte Einrichtung notwendig, umfasst die Aufbereitung auch diese Einrichtungen.
Absatz 1: Den Fernmeldedienstanbieterinnen sollen unterschiedliche technische Verfahren unabhängig von Vorgaben der Medienanbieterinnen grundsätzlich erlaubt sein. Das Medienangebot soll sich dadurch im Inhalt nicht verändern, die Funktionalität nur, insofern diese durch den Nutzer aktiv gewählt wird, z.B. durch die Änderung der zeitlichen Ansetzung oder Navigation innerhalb der redaktionell festgelegten Abfolge oder der Wahl eines bestimmten Medienangebots selbst.
Absatz 2 dient der Auffindbarkeit von Medienangeboten mit Konzession oder Leistungsvereinbarung im Sinne von Artikel 62 innerhalb von Fernmeldediensten mit entsprechender Angebotsform. Es reicht dabei aus, wenn auf das vorhandene Medienangebot in gleicher Weise wie auf das übrige Angebot hingewiesen wird. Dabei können die vom Nutzer aktiv gewählten Filterkriterien berücksichtigt werden. Betreibt die FDA die Aufbereitung nach dem Stand der Technik, kann die Medienanbieterin von der FDA keine proprietären Vorrichtungen fordern. Die Service-public-Inhalte sollten sich aber an etablierte internationale Standards halten. Dann liegt die Kostenlast bei der Übernahme/Schnittstelle beim Verbreiter.
Absatz 3: Damit die nach Absatz 2 berechtigten Medienanbieterinnen die Einhaltung der mit dieser Bestimmung eingeräumten Rechte überprüfen können, ist diesen ein entsprechendes Auskunftsrecht einzuräumen.
In Absatz 4 soll dem Bundesrat eine Gestaltungsmöglichkeit eingeräumt werden, um bestimmte gekoppelte Dienste der gesamten Bevölkerung zugänglich zu machen. Die Verbreitung von Medienangeboten von Dritten kann damit an die Bedingung der Aufbereitung bestimmter gekoppelter Dienste geknüpft werden.
Art. 67 Einschränkungen
Wenn spezifische gesetzlich bzw. völkerrechtlich begründete Interventionsgründe vorliegen, kann die Aufsichtsbehörde (BAKOM) die Verbreitung eines Medienangebots einschränken. Dies kann der Fall sein, wenn das Medienangebot verbindliches internationales Fernmelderecht verletzt oder eine dauernde und schwerwiegende Verletzung völkerrechtlicher Vorschriften über inhaltliche Mindestanforderungen vorliegt. Das BAKOM kann auf Antrag der Kommission die Verbreitung auch einschränken oder untersagen, wenn ein Sendeverbot besteht; ein solches Sendeverbot kann jedoch nur bei Vorliegen einer besonders schweren Rechtsverletzung beantragt werden. Diese Bestimmung entspricht Artikel 52 Absatz 1 RTVG.
Buchstabe a sieht eine behördliche Interventionsmöglichkeit vor, wenn die Verbreitung des Medienangebots das für die Schweiz verbindliche internationale Fernmelderecht verletzt (z.B. das Internationale