Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten

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Art. 73 Nachrichtenagenturen

Eine finanzielle Unterstützung ist ferner für unabhängige schweizerische Agenturen möglich, die aufgrund ihrer kostengünstigen Dienstleistungen – z.B. Bereitstellen journalistisch professioneller Rohstoffe in Text-, Audio- oder Videoform – zur journalistischen Qualität namentlich auch der kleinen Medien beitragen und die grundsätzlich allen interessierten Medienanbietern offen stehen. Förderbeiträge werden auf Gesuch hin ausgerichtet. Adressatinnen sind nicht gewinnorientierte Organisationen (Absatz 2). Die Zielsetzung der Unterstützung - Grundversorgung von elektronischen Medien - unterscheidet sich von derjenigen des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 2007 (SR 441.1), welches dem Bund die Möglichkeit gibt, Finanzhilfen an Nachrichtenagenturen von gesamtschweizerischer Bedeutung zu gewähren, die über die Sprachregionen des Landes berichten.

Art. 74 Innovative IT-Lösungen

Mit der Digitalisierung sind die Grenzen zwischen den Anbieterinnen von Medieninhalten, Infrastrukturbetreibern und Nutzer/innen durchlässig geworden. Folgen der Digitalisierung sind eine Vervielfachung des Medienangebots und eine Fragmentierung der Nutzung. Die Sichtbarkeit bzw. Auffindbarkeit von einzelnen Inhalten bzw. Medienmarken wird damit erschwert. Mit Intermediären wie Google und Facebook sind mächtige internationale Konzerne im Mediengeschäft tätig, die durch die Verwendung von Algorithmen das Medienangebot wie die Mediennutzung wesentlich prägen. Aufgrund ihrer starken Stellung im Werbemarkt setzen sie klassische Medienanbieter unter Druck, in besonderem Masse die Presse.

Vor diesem Hintergrund sind indirekte Fördermassnahmen sinnvoll, die aus wirtschaftlichen Gründen eine technologische Unterstützung der Medienanbieterinnen vorsehen. Entsprechend sieht das neue Gesetz die Förderung von innovativen IT-Lösungen vor, sofern diese nicht bereits anderweitig öffentlich finanziell unterstützt werden. Die finanziellen Mittel könnten beispielsweise für die Entwicklung oder - zeitlich begrenzt - den Betrieb einer gemeinsamen technischen Plattform von Medienanbieterinnen eingesetzt werden, um den Medienplatz Schweiz zu stärken und die Vielfalt der Angebote zu erhalten und deren Auffindbarkeit zu erleichtern.

Diese Fördermöglichkeit beschränkt sich auf IT-Lösungen, die grundsätzlich der Branche offen stehen und die der Aufbereitung, Publikation und Verbreitung von journalistisch professionell hergestellten, demokratie- und/oder gesellschaftspolitisch relevanten Inhalten und/oder der besseren Auffindbarkeit dieser Inhalte dienen.

Art. 75 Gemeinsame Bestimmungen

Der Bundesrat legt für alle Massnahmen der indirekten Medienförderung die anrechenbaren Kosten fest. Um eine verfassungsrechtlich unzulässige Förderung der Presse zu verhindern, wird der Bundesrat darauf zu achten haben, dass dabei nur Leistungen zugunsten elektronischer Medien berücksichtigt werden (Absatz 1). Er legt für jeden der Förderungszwecke den maximalen Anteil an den anrechenbaren Kosten fest, welche höchstens 80 Prozent betragen (Absatz 2), sowie die Vergabekriterien (Absatz 3). Die Förderleistungen werden aus dem Ertrag der Abgabe für elektronische Medien entrichtet (Absatz 4).

3.7 7. Titel: Medienforschung und Statistik

Art. 76

Der Medienbereich zeichnet sich durch grosse Dynamik und Komplexität aus, in der es besonders schwierig ist, Medienunternehmen erfolgreich durch den digitalen Umbruch zu führen. Unabhängige, vom Staat geförderte Medienforschung versetzen die Branche, die Öffentlichkeit, die KOMEM sowie das BAKOM bzw. UVEK in die Lage, auf die Herausforderungen im Medienbereich angemessen zu reagieren. Ohne die staatlich unterstützten Forschungsprojekte im Medienbereich wäre es sowohl für sie, die Branche, die Öffentlichkeit und die Politik sehr schwierig, sich ein verlässliches Bild von den