Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten
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Leistungen und Entwicklungen im Medienbereich zu verschaffen. Die Medienforschung wird über allgemeine Bundesmittel finanziert.
Ebenfalls der Übersicht über den Markt dienen soll eine Statistik über die elektronischen Medien, welche das BAKOM in Zusammenarbeit mi dem Bundesamt für Statistik erstellt wird (Absatz 2).
3.8 8. Titel: Abgabe für elektronische Medien
Die Abgabe für elektronische Medien entspricht der bisherigen Radio- und Fernsehabgabe, welche mit der Teilrevision des RTVG am 1. Januar 2019 eingeführt wird. Gestützt auf die Bundeskompetenz in Artikel 93 Absatz 1 BV sieht der Gesetzgeber neben Radio und Fernsehen weitere Leistungsvereinbarungen im Bereich der elektronischen Medien vor, die mit der Abgabe für elektronische Medien unterstützt werden.
Die Abgabe für Radio und Fernsehen gemäss Teilrevision des RTVG vom 26. September 2014 wird unter dem neuen Gesetz weitergeführt, die heutigen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 68 bis 70d RTVG) werden grundsätzlich übernommen.
3.8.1 1. Kapitel: Allgemeines
Art. 77 Grundsätze
Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich dem bisherigen Artikel 68 RTVG. Die Zweckbestimmung der Abgabe wird im Einklang mit der Erweiterung des Geltungsbereichs dieses Gesetzes von Radio und Fernsehen auf alle elektronischen Medien erweitert. Damit können aus dem Ertrag der Abgabe künftig – neben jenen der SRG – auch Online-Angebote von weiteren Medienanbieterinnen mit Leistungsvereinbarung finanziert werden (siehe sogleich).
Die beiden Erhebungsstellen für die Haushalt- und Unternehmensabgabe überweisen den Ertrag an die Kommission (Absatz 2). Diese verwaltet die Konten. Der Ertrag und die Verwendung werden in der Staatsrechnung nicht ausgewiesen, mit Ausnahme der Entschädigungen von BAKOM und ESTV für die Erhebungs- und Aufsichtskosten. Nicht verwendeter Ertrag wird in der Bundesbilanz, aber nicht in der Staatsrechnung ausgewiesen (Absatz 4).
Art. 78 Höhe der Abgabe und Verteilung des Ertrags auf die Verwendungszwecke
Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich dem bisherigen Artikel 68a RTVG.
Gemäss Absatz 1 legt der Bundesrat die Beiträge für die verschiedenen Verwendungszwecke und die Höhe der Abgabe fest. Er berücksichtigt die Empfehlung der Kommission. Absatz 1 zählt die Verwendungszwecke der Abgabe für elektronische Medien auf. Wie bisher handelt es sich dabei um die Leistungsaufträge der SRG (Buchstabe a) und der Medienanbieterinnen mit einer Leistungsvereinbarung (Buchstabe b), die indirekten Medienfördermassnahmen (Buchstabe c) und die Kosten für die Erhebung der Abgabe für elektronische Medien (Buchstabe d). Neu wird die Aus- und Weiterbildung mit der Abgabe für elektronische Medien finanziert (bisher allgemeine Bundesmittel).
Der bisherige Bedarf für die Nutzungsforschung fällt weg (Art. 68a Abs. 1 Bst. c RTVG, vgl. Ziff. 2.12). Die Unterstützung bei der Einführung neuer Verbreitungstechnologien, die Aufbereitung für Sinnesbehinderte und die Archivierung (Art. 68a Abs. 1 Bst. d, e und g RTVG) werden nicht mehr separat unterstützt, sondern soweit notwendig bei der Festlegung der Förderbeiträge für Medienanbieterinnen mit einem Leistungsaufträgen berücksichtigt.
Die zur Verfügung stehenden Mittel für Medienanbieterinnen mit einer Leistungsvereinbarung betragen maximal 6 Prozent und diejenigen für die indirekte Medienförderung maximal 2 Prozent des Gesamtertrags (Absatz 2).