Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten
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Absatz 3: Der Bundesrat berücksichtigt bei der Festlegung der Abgabehöhe die Reserven der SRG nach den Artikel 39 Absätze 6 und 7. Zudem kann er anlässlich dieses Entscheides der SRG eine Obergrenze für die kommerziellen Einnahmen setzen (Art. 38 Abs. 2) und die SRG verpflichten, einen Anteil des ihr zugesprochenen Abgabenanteils für Koproduktionen im Bereich Unterhaltung und Sport mit anderen schweizerischen Medienanbieterinnen zu verwenden (Art. 39 Abs. 4).
Absatz 4: Wie bisher hat der Bundesrat die Empfehlung des Preisüberwachers zu berücksichtigen.
Der Bundesrat prüft die Abgabehöhe alle zwei Jahre (Absatz 5).
3.8.2 2. Kapitel: Haushaltabgabe
Art. 79 Allgemeine Bestimmungen
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Artikel 69 RTVG. Sie regelt in Absatz 1 den zeitlichen Beginn und das Ende der Abgabepflicht für die Mitglieder eines Haushalts. Absatz 2 hält fest, dass die Zusammensetzung eines Haushalts für die Erhebung der Abgabe aus dem betreffenden Einwohnerregister übernommen wird. Absatz 3 gibt dem Bundesrat die Kompetenz zur Regelung von Periodizität, Fälligkeit und Verjährung.
Art. 80 Privathaushalte: Abgabepflicht
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Artikel 69a RTVG. Sie regelt die Abgabepflicht von Mitgliedern von Privathaushalten sowie deren Haftung für die Abgabe. In Absatz 1 wird die einheitliche Abgabe für alle Privathaushalte festgelegt.
Absatz 2: Die Zusammensetzung eines Privathaushalts richtet sich nach den Vorgaben des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 (RHG, SR 431.02), welche auch für alle kantonalen und kommunalen Einwohnerregister bindend sind.
Für die Abgabe eines Haushalts haftbar sind grundsätzlich alle volljährigen Personen, für die der betreffende Haushalt der Hauptwohnsitz ist (Absatz 3 Buchstabe a). Am Nebenwohnsitz haftbar ist nur, wer keinen Hauptwohnsitz in der Schweiz besitzt (Absatz 3 Buchstabe b). Das bedeutet auch, dass für Ferienwohnungen oder andere Zweitwohnungen nur dann eine Abgabe entrichtet werden muss, wenn dort mindestens eine volljährige Person ihren Hauptwohnsitz hat.
Um angesichts der beträchtlichen durchschnittlichen Fluktuation innerhalb von Haushalten einen unverhältnismässigen Erhebungsaufwand zu vermeiden, wird die Abgabepflicht konkret auf jene Personen beschränkt, welche dem Haushalt zu Beginn einer Abgabeperiode angehören (Absatz 4).
In Absatz 5 wird festgehalten, dass ein Haushalt für die Erhebung der Abgabe als aufgelöst gilt, wenn ihn sämtliche seiner bisherigen volljährigen Mitglieder zum gleichen Zeitpunkt, d.h. innerhalb desselben Monats, verlassen. Diese Präzisierung ist nötig, weil nach dem RHG derselbe Haushalt in einem solchen Fall weiterbestehen würde, wenn die betreffende Wohnung weiterhin von mindestens einer neuen Person bewohnt würde.
Art. 81 Privathaushalte: Befreiung von der Abgabepflicht
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Artikel 69b RTVG. Von der Abgabepflicht befreit sind Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen (Absatz 1 Buchstabe a) sowie diplomatisches Personal (Absatz 1 Buchstabe b). Die Befreiung von Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, wird auf schriftliches Gesuch hin und nach Vorlage der zuständigen Behörde über die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen erteilt. Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen müssen nicht ausdrücklich von der Abgabe befreit werden, da sie nach RHG keinen eigenen Haushalt führen und damit nicht abgabepflichtig sind. Befreit von der Abgabe sind neben den ausländischen Personen, die für eine diplomatische Mission, einen konsularischen Posten, eine ständige Mission oder eine andere