Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten
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Radioreglement, das vorgibt, auf welchen Frequenzen Rundfunkprogramme verbreitet werden dürfen).
Buchstabe b schafft einen Bezug zu den verbindlichen völkerrechtlichen Vorschriften über Programmgestaltung, Werbung oder Sponsoring. Nach Artikel 5 Absatz 1 EÜGF muss die Schweiz dafür sorgen, dass die Medienangebote in ihrer Rechtshoheit den massgebenden Bestimmungen von Artikel 7—18 EÜGF entsprechen (vgl. Botschaft RTVG, BBl 2003 1715). Möglich ist auch ein Vorgehen gegen widerrechtliche Angebote ausländischer Medienanbieterinnen.
Buchstabe c sieht weiter eine Einschränkung oder ein Verbot der Verbreitung vor, wenn die Kommission das entsprechende Medienangebot gestützt auf Artikel 111 auf Antrag der UBI mit einem Sendeverbot belegt hat. Da es sich um einen sehr schweren Eingriff handelt, sind die Zuständigkeiten auf zwei Behörden aufgeteilt: Die Kommission spricht das Sendeverbot aus und das BAKOM die Einschränkung oder das Verbot der Verbreitung.
Damit die Schweiz ihrer Verantwortlichkeit als Sendestaat weiterhin nachkommen kann, muss eine Intervention auch bereits schon bei der Zuführung möglich sein. Auch wenn nun nicht mehr generell von der «Übertragung» (vgl. RTVG) sondern nun mehr von «Verbreitung» die Rede ist. Die betroffenen Anbieterinnen haben daher gemäss Stand der Technik sicherzustellen, dass die betroffenen Medienangebote sowohl nicht mehr verbreitet wie gegebenenfalls auch nicht mehr zugeführt werden.
Artikel 52 Absatz 2 RTVG wird nicht übernommen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Die Entscheidungen der Aufsichtsbehörden sind grundsätzlich gemäss Artikel 31 VGG mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterziehbar. Die zweite Stufe der Überprüfung erfolgt gemäss Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a BGG durch das Bundesgericht (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten). Auf das Beschwerdeverfahren und auf die Voraussetzungen sind die Bestimmungen von Artikel 82 ff. sowie Artikel 90 ff. BGG anwendbar.
Art. 68 Zeitversetztes Fernsehen
In der Schweiz wird das sogenannte zeitversetzte Fernsehen (auch Catch-up TV) zunehmend genutzt. Da das Publikum auch in dieser besonderen Konstellation letztlich nichts anderes tut, als fernzusehen, rechtfertigt sich eine analoge Anwendung der Regeln und Schutzmechanismen für das lineare Fernsehen auf diese besondere Form der nicht linearen Nutzung. Andernfalls könnten die für das Fernsehen geltenden Rechtsbestimmungen im zeitversetzten Fernsehen ohne weiteres umgangen werden. Das bedeutet konkret, dass etwa die Werbe- und Sponsoringbestimmungen, Jugendschutzvorschriften und andere für das lineare Fernsehen geltende inhaltliche Grundsätze auch für das zeitversetzte Fernsehen Geltung beanspruchen können.
Die Verantwortung für die Angebote des zeitversetzten Fernsehens tragen die FDA, nicht die Fernsehveranstalter. Deshalb verpflichtet sie das Gesetz, die von ihnen aufgezeichneten Schweizer Fernsehprogramme unverändert so anzubieten wie sie von ihnen linear verbreitet und aufgezeichnet wurden. So ist die Einhaltung der Regeln für das lineare Fernsehen auf einfache Weise auch im zeitversetzten Fernsehen sichergestellt und kann in jedem Fall gegenüber den Fernsehveranstaltern durchgesetzt werden.
Da das zeitversetzte Fernsehen mit Bezug auf den Jugendschutz problematisch sein kann, weil die zeitliche Ansetzung als «Schutzkriterium» hier entfällt, ermächtigt das Gesetz den Bundesrat, spezifische Bestimmungen zum Jugendschutz bei dieser fernsehähnlichen Nutzung zu erlassen. Auch in diesem Bereich sind die Arbeiten des Bundesamts für Sozialversicherungen am geplanten Bundesgesetz über den Jugendschutz bei Filmen und Videospielen in Rechnung zu stellen, insbesondere die Einführung einer einheitlichen Altersklassifizierung (s.o. Art. 8). Diese ist für die Beurteilung der zeitlichen Ansetzung einer Sendung absolut notwendig.