Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten
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Vertretung bei einer zwischenstaatlichen Organisation tätig sind auch jene Personen, die für internationale Organisationen arbeiten und den Diplomatenstatus besitzen.
Zusätzlich zum bisherigen Artikel 69b RTVG wird in Absatz 1 Buchstabe c die Befreiung von taubblinden Personen von der Abgabe festgehalten; diese Bestimmung figurierte bisher in der Radio- und Fernsehverordnung (Art. 61 Abs. 4 RTVV).
Art. 82 Kollektivhaushalte
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Artikel 69c RTVG. Jeder Kollektivhaushalt leistet eine Abgabe in gleicher Höhe (Absatz 1). Die Höhe der Abgabe eines Kollektivhaushalts entspricht derzeit dem doppelten Tarif eines Privathaushaltes (Art. 57 RTVV). Kollektivhaushalte sind in der Registerharmonisierungsverordnung (RHV, SR 431.021) abschliessend aufgezählt: Alters- und Pflegeheime, Wohn- und Erziehungsheime, Internate, Studentenwohnheime, Behinderteninstitutionen, Spitäler, Gefängnisse, Asylheime, Klöster (Art. 2 Bst. abisRHV). Anders als beim Privathaushalt sind bei einem Kollektivhaushalt nicht dessen Mitglieder für die Abgabe haftbar, sondern allein die Trägerschaft des Kollektivhaushalts (Absatz 3).
Art. 83 Erhebung der Haushaltabgabe
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Artikel 69d RTVG. Gestützt darauf hat das UVEK im Auftrag des Bundesrats die Erhebung der Haushaltabgabe an eine Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen, welche ab dem 1. Januar 2019 die Abgabe bei den Privat- und Kollektivhaushalten erhebt. Die Erteilung des Mandats erfolgte in einer öffentlichen Ausschreibung nach den Regeln des öffentlichen Beschaffungsrechts des Bundes. Die Aufsicht über die Erhebungsstelle wird durch das BAKOM ausgeübt, das auch Beschwerden gegen Verfügungen der Erhebungsstelle behandelt. Daneben unterliegt die Erhebungsstelle auch der Finanzaufsicht der Eidgenössischen Finanzkontrolle.
Art. 84 Kompetenzen und Aufgaben der Erhebungsstelle
Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich dem bisherigen Artikel 69e RTVG. Der bisherige Absatz 1 Buchstabe b, wonach die Erhebungsstelle Verfügungen gegenüber Gemeinden und Kantonen über die Entschädigung erlassen kann, kann allerdings gestrichen werden, weil es sich um eine einmalige Entschädigung anlässlich der Einführung der Abgabe handelte (siehe auch unten Art. 81). Soweit die Erhebungsstelle Verfügungen über die Abgabepflicht nach Absatz 1 erlässt, ist sie nach Absatz 2 Behörde im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Sie hat geschuldete Abgaben nötigenfalls im Rahmen von Betreibungsverfahren einzufordern, ihre Verfügungen berechtigen zur definitiven Rechtsöffnung nach Artikel 80 Absatz 2 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Die Erhebungsstelle muss sich nach Absatz 3 auf die Tätigkeit nach diesem Gesetz beschränken, andere wirtschaftliche Aktivitäten sind ihr nicht gestattet. Mit dieser Bestimmung ist sichergestellt, dass die Erhebungsstelle ihre vertragliche Abgeltung allein für die Erhebung der Abgabe einsetzt. Die Berichterstattungspflichten nach Absatz 4 tragen dem Umstand Rechnung, dass die Erhebungsstelle im öffentlichen Auftrag tätig ist und durch öffentliche Mittel finanziert wird. Die Öffentlichkeit erwartet von ihr daher ein bestimmtes Mass an Transparenz.
Art. 85 Datenbearbeitung durch die Erhebungsstelle
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 69f RTVG. Sie regelt die Bearbeitung von Daten durch die Erhebungsstelle, für welche grundsätzlich das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) anwendbar ist (Absatz 1), in Bezug auf den Schutz vor unbefugter Bearbeitung (Absatz 3), die Speicherung und Bekanntgabe von Daten (Absatz 5) und die Übergabe von Daten an eine Nachfolgeorganisation (Absatz 6). Ausserdem bildet Absatz 2 die rechtliche Grundlage, damit die Erhebungsstelle besonders sensible Daten bearbeiten kann. Dies ist notwendig