Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten

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Art. 69 Bekanntmachungspflichten der Fernmeldedienstanbieterinnen

In Ergänzung zu den Pflichten der Medienanbieterinnen mit einem Leistungsauftrag (Art. 20 Abs. 3) besteht die Möglichkeit, auch Fernmeldedienstanbieterinnen zu verpflichten, dringliche polizeiliche Bekanntmachungen zu verbreiten, um eine grössere Anzahl Personen zu erreichen, auch solche, die keine Medien mit Leistungsauftrag nutzen.

Die Fernmeldedienstanbieterin trifft keinerlei juristische Verantwortung für den Inhalt der Mitteilungen, weder rundfunkrechtlich noch zivil- oder strafrechtlich. Verantwortlich ist diejenige Behörde, die die Mitteilung veranlasst.

Art. 70 Empfangsfreiheit

Die Empfangsfreiheit von Information ist ein elementarer Grundsatz. Er hat eine menschenrechtliche und demokratische Funktion. Auf internationaler Ebene wird dieser Grundsatz in Artikel 10 EMRK, in Artikel 19 UNO-Pakt II und in Artikel 11 der Grundrechtscharta der Europäischen Union festgehalten, in der Schweiz in Artikel 16 Absatz 3 BV.

Die Bestimmung entspricht Artikel 66 RTVG. Sie ist nicht nur gegen staatliche Einschränkungen gerichtet, sondern sie kann - im Rahmen der Verwirklichung von Grundrechten unter Privaten gemäss Artikel 35 Absatz 3 BV - auch zwischen Privatpersonen bedeutsam werden (z.B. zwischen Vermieter und Mieter).

3.6 6. Titel: Indirekte Medienförderung

Art. 71 Aus- und Weiterbildung

Die Erfüllung der gesellschaftlichen und staatspolitischen Aufgabe der Medien setzt solides Fachwissen und journalistische Professionalität voraus. Das geltende RTVG sieht eine staatsferne Förderung der Aus- und Weiterbildung vor: Aus- und Weiterbildungsinstitutionen aller Sprachregionen werden aus allgemeinen Bundesmitteln insgesamt mit einem Betrag von jährlich einer Million Franken subventioniert. Aufgrund dieser finanziellen Mittel sind sie in der Lage, ihre Angebote im Bereich des Informationsjournalismus kostengünstiger anzubieten. Die subventionierten Kurse fördern die Aus- und Weiterbildungsbereitschaft der privaten elektronischen Medien und tragen damit zur Qualität im Journalismus bei.

Mit dem Medienwandel bleibt der Ausbildungsbedarf im Bereich des journalistischen Handwerks sowie der journalistischen Berufsstandards unverändert hoch. Vor dem Hintergrund des Medienwandels sind die Anforderungen an den Journalismus und damit auch an Aus- und Weiterbildungsangebote gestiegen. Stichworte hierzu sind etwa Entwicklungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung, d.h. multimedialer Journalismus, neue Erzählformen zur Erreichbarkeit verschiedener Bevölkerungsgruppen, Datenjournalismus etc.

Eine Unterstützung erfolgt auf Gesuch hin. Adressatinnen der Unterstützung sind Aus- und Weiterbildungsinstitutionen, die Kursangebote für Medienschaffende elektronischer Medien anbieten (Absatz 2).

Art. 72 Selbstregulierungsorganisationen der elektronischen Medien

Das Gesetz schafft neu eine Grundlage zur finanziellen Unterstützung der Selbstregulierung elektronischer Medien. Exemplarisch sei der Schweizer Presserat erwähnt, der als Selbstregulierungsorgan der Medienbranche nicht nur Beschwerdeinstanz ist, sondern auch wesentlich zur Vermittlung der Standards journalistischer Berufsethik beiträgt (Rechte und Pflichten der Journalistinnen und Journalisten). Aufgrund seiner Aktivitäten, zu denen auch öffentliche Diskussionen zu medienethischen Themen gehören, trägt er zur Sensibilisierung für die grosse Bedeutung der Qualität im Journalismus bei.