Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten

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Minimum an administrativen Aufwand auslösen sollten, sowohl bei der ESTV als auch bei den Abgabepflichtigen.

Art. 89 Fälligkeit, Verjährung und Vollstreckung

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Artikel 70b RTVG. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren (Absatz 1) ist auch bei langen Verfahren betreffend die MWST nicht zu knapp, da die Verjährung erst mit der Rechnungstellung zu laufen beginnt. Erhebt ein Schuldner oder eine Schuldnerin Rechtsvorschlag gegen einen Zahlungsbefehl, ist nach Absatz 2 ausschliesslich die ESTV für die Rechtsöffnung zuständig, was die kantonalen Gerichte entlastet. Ist eine Schuldnerin oder ein Schuldner mit der in Rechnung gestellten Abgabe nicht einverstanden und wird diese bestritten, muss die ESTV die Abgabe mittels Verfügung festlegen, ausser es läge bereits eine rechtskräftige Verfügung vor (Absatz 3). Die ESTV kann Guthaben eines Unternehmens aus der MWST zur Verrechnung von dessen Abgabeschulden einsetzen (Absätze 4 und 5), und sie kann die Sicherstellungsmassnahmen gemäss

MWSTG auch zur Sicherung der Abgabe einsetzen (Absatz 6). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nicht nach den Spezialbestimmungen des MWSTG, die auf die Eigenheiten der Selbstveranlagung ausgerichtet sind, sondern nach VwVG (Absatz 7).

Art. 90 Berichterstattung durch die ESTV

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Artikel 70c RTVG. Indem die ESTV ihre Tätigkeit für die Unternehmensabgabe von ihren übrigen Tätigkeiten buchhalterisch trennt (Absatz 1), kann sie die spezifischen Kosten der Abgabeerhebung identifizieren, was eine Voraussetzung für die direkte Entschädigung aus der Abgabe ist. Wie die Erhebungsstelle in Bezug auf die Haushaltabgabe soll auch die ESTV die Öffentlichkeit regelmässig über ihre Tätigkeit bei der Erhebung der Unternehmensabgabe informieren und die Jahresrechnung hierzu veröffentlichen (Absatz 2).

Art. 91 Datenbearbeitung und Geheimhaltung

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Artikel 70d RTVG. Da die Bearbeitung der Daten zur Erhebung der Abgabe nicht ausschliesslich im Rahmen der MWST erfolgt, wird mit Absatz 1 die gesetzliche Grundlage für die Datenbearbeitung durch die ESTV zur Abgabeerhebung geschaffen. Absatz 2 stellt sicher, dass das Steuergeheimnis und die gesetzlichen Ausnahmen nach Artikel 74 MWSTG sich auch auf die Erhebung und den Bezug der Abgabe erstrecken.

3.9 9. Titel: Kommission für elektronische Medien

Im Gegensatz zu den meisten demokratischen Ländern in Europa fällt die Vergabe von Leistungsaufträgen und die Aufsicht über Radio und Fernsehen in der Schweiz heute in die Kompetenz der Exekutive (Bundesrat, Departement, Verwaltung). Eine Ausnahme bildet die Behandlung von Beschwerden über Programminhalte, für welche die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) zuständig ist. Die enge Anbindung der Medienregulierung an staatliche Behörden, welche auch die Geschäfte im Bereich der Medienpolitik vorbereiten, ist aufgrund der – auch verfassungsmässig vorgesehenen – Staatsferne der Medien auf einer systemischen Ebene nicht unproblematisch. Sie steht auch im Widerspruch zu entsprechenden Empfehlungen des Europarates, so z.B. die Empfehlung des Ministerrates (2000) 23 vom 23. Dezember 2000 und dessen Deklaration vom 26. März 2008. Von Seiten des Parlaments wurde daher die Prüfung der Schaffung einer unabhängigen Regulierungsbehörde gefordert (16.3630 Postulat der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates vom 29. August 2016 «Unabhängige Aufsichtsbehörde für Radio und Fernsehen»).

Die Behördenorganisation dieses Gesetzes sieht mit der Kommission für elektronische Medien

(KOMEM) eine unabhängige Regulierungsbehörde vor. Diese soll künftig die Regulierung der elektronischen Medien, namentlich die Erteilung der Konzession, den Abschluss von Leistungsvereinbarungen und die Beaufsichtigung der unter dieses Gesetz fallenden Medienanbieterinnen übernehmen. Eine Ausnahme bildet der Bereich der heutigen «Programmaufsicht», welche nach wie vor von der UBI auf Beschwerde hin ausgeübt wird.