Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten

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Die Gründe für einen unabhängigen Regulierer sind gerade im politisch sensiblen Bereich der Medien, bei dem das zentrale Grundrecht der Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit betroffen ist und wo bereits schon der Anschein einer staatlichen inhaltlichen Einmischung in Medieninhalte problematisch ist, gegeben. Die Garantie der Unabhängigkeit des Medienregulierers stärkt u.a. die Glaubwürdigkeit des Regulierers und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Medienregulierung. Letztlich wirkt sich eine effektive unabhängige Medienregulierung positiv auf das Erreichen von Regulierungszielen wie Medienpluralismus, Medienfreiheit, kulturelle Vielfalt und Verbraucherschutz aus.

Auf die Schaffung einer unabhängigen Einheitsbehörde für die Regulierung der Telekommunikation und der elektronischen Medien wird hingegen verzichtet. Eine umfassende Kompetenz- und Entscheidbündelung bei einem solchen «Single Regulator» könnte zwar mit Blick auf die zunehmende Konvergenz in diesen Bereichen eine Berechtigung finden, ist aber im schweizerischen politischen System nicht mehrheitsfähig, wie die parlamentarischen Diskussionen im Vorfeld der Totalrevision des RTVG gezeigt hatten.

Hoheitliche Aufgaben im Bereich der Medienregulierung werden nach wie vor den Bundesbehörden wahrgenommen.

Art. 92 Zusammensetzung

Organisationsrechtlich ist die KOMEM eine sogenannte Behördenkommission, wie etwa die ComCom, die Wettbewerbskommission oder die Spielbankenkommission. Der Bundesrat ist Wahlorgan der KOMEM und bestimmt gleichzeitig das Präsidium. Die Wahl durch den Bundesrat entspricht der Regelung anderer Behördenkommissionen (z.B. ComCom, WEKO, UBI) und bedeutet keine unzulässige Beeinträchtigung der Unabhängigkeit der Kommission.

Die Kommission besteht aus unabhängigen Sachverständigen. Um möglichst breit abgestützte Entscheide zu ermöglichen, sollen die verschiedenen Sprachregionen angemessen vertreten sein (vgl. Art. 8cbisAbs. 1 RVOV). Auch auf die angemessene Vertretung der Geschlechter ist zu achten (vgl. Art. 8c RVOV). Die KOMEM soll ihre Entscheidungen frei von allfälligen Interessenbindungen fällen. Entsprechend benennt das Gesetz in Absatz 3 diverse Unvereinbarkeiten. Diese erfassen auch Organe und Mitarbeitende von Medienanbieterinnen, welche sich bei der KOMEM um Leistungsvereinbarungen bewerben oder über solche verfügen.

Art. 93 Aufgaben

Die KOMEM ist in erster Linie Rechtsanwendungs- und Aufsichtsbehörde. Ihre Einzelfallentscheidungen stehen der gerichtlichen Überprüfung offen. Die politische Gestaltung der elektronischen Medienlandschaft obliegt hingegen wie bisher den politischen Organen, das heisst dem Parlament und den Behörden (Bundesrat, Departement, BAKOM). Diese bestimmen auch die Rahmenbedingungen und Leitlinien für die Service-public-Mandate.

Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens verfügt die KOMEM über einen angemessenen Gestaltungsspielraum. Sie erteilt der SRG auf der Basis der gesetzlichen Vorgaben eine Konzession und schliesst mit anderen Medienanbieterinnen Leistungsvereinbarungen ab. Diese Nähe zur konkreten Ausgestaltung der publizistischen Leistungsaufträge und ihre Unabhängigkeit von staatlichen Behörden ermöglicht es der KOMEM im Vergleich zur heutigen Situation, eine bessere und effizientere Überprüfung der Einhaltung der Leistungsvereinbarungen zu garantieren. Sie kann die Vereinbarungen anpassen, ergänzen und – als ultima ratio – kündigen.

Neben der Überprüfung der publizistischen Leistungsaufträge und der damit verbundenen Aufsicht über die bestimmungsgemässe Verwendung der Abgabenanteile übt die KOMEM auch wesentliche Teile der allgemeinen Aufsicht über die Einhaltung von Gesetz, Verordnung und der einschlägigen internationalen Vereinbarungen aus. Das Gesetz stellt ihr die notwendigen Massnahmen und Sanktionen zur Verfügung (Art. 100 f.).