Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten
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Ansprechpartner der KOMEM sind die von diesem Gesetz erfassten Medienanbieterinnen und Adressaten der indirekten Medienförderung im Sinne von Artikel 71 bis 74, mit welchen sie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ebenfalls Leistungsvereinbarungen abschliessen kann.
Hingegen obliegt die hoheitliche Tätigkeit der Aufsicht im technischen Bereich (vgl. Art. 62) und die Vertretung der Schweiz nach aussen nach wie vor den Bundesbehörden.
Für das Beschwerdeverfahren gegen Medieninhalte ist weiterhin die bisherige Unabhängige Beschwerdeinstanz für elektronische Medien (UBI) zuständig (vgl. Art. 106 ff.).
Die Kommission reicht dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht ein (Absatz 2) und legt gegenüber der Öffentlichkeit Rechenschaft über den Ertrag und die Verwendung der Abgabe für elektronische Medien ab (Absatz 3). Dabei stützt sie sich auch auf die Angaben der Erhebungsstellen der Haushalt- und Unternehmensabgabe.
Art. 94 Unabhängigkeit
Diese Bestimmung formuliert den Grundsatz der Unabhängigkeit der KOMEM, die, wie bei anderen unabhängigen Regulierungsstellen, traditionell Weisungsungebundenheit und unparteiische Entscheidungsprozesse beinhaltet. Weder der Bundesrat noch andere Verwaltungsträger sind befugt, Einzelakte der KOMEM durch die Erteilung von Weisungen zu beeinflussen, die Geschäfte an sich zu ziehen oder nachträglich aufzuheben.
Art. 95 Organisation
Die KOMEM verfügt über eine grosse Organisationsautonomie. Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat. Sie organisiert sich selbst und erlässt dazu ein entsprechendes Reglement, welches der Genehmigung durch den Bundesrat bedarf.
Es ist aufgrund der Aufgaben der KOMEM davon auszugehen, dass zumindest das Präsidium im Hauptamt (80 bis 100%) ausgeübt wird. Entsprechend findet sich im Gesetz kein Vorbehalt wie bei der UBI, welche als reine Milizkommission ausgestaltet ist (Art. 113).
Art. 96 Sekretariat
Damit sie ihre Tätigkeiten effizient und unabhängig ausführen kann, benötigt die Kommission ein eigenes Sekretariat. Zahlreiche Aufgaben, die bisher das BAKOM erledigt hat (insbesondere Vorbereitung von Konzessionen zu Handen von Bundesrat bzw. UVEK, Überprüfung von Leistungsaufträgen, Finanzaufsicht) wird künftig das Sekretariat für die Kommission vorbereiten. Im Bereich der Leistungsaufträge hatte das BAKOM aufgrund seiner Positionierung in der Bundesverwaltung bisher zahlreiche Grundlagenarbeiten an Dritte (oft im Bereich Medienforschung) delegiert. Inwiefern die KOMEM diese Tätigkeiten künftig selber ausüben will, ist ebenfalls Teil ihrer Organisationsautonomie.
Die KOMEM bestimmt die Direktion des Sekretariats selber, die Wahl ist vom Bundesrat zu genehmigen. Die Wahl der Sekretariatsmitarbeitenden fällt in die Kompetenz der Direktion. Die KOMEM kann Teile ihrer Geschäfte, insbesondere im Bereich der Verfahrensinstruktion, an das Sekretariat delegieren. Das Reglement regelt die Einzelheiten.