Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten

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Dieser Grundsatz, welcher in Absatz 1 formuliert ist, ist aber nicht als umfassende Auskunftspflicht zu verstehen. Sie beschränkt sich auf die Sachverhalte, welche einer Regulierungs- oder Aufsichtstätigkeit der zuständigen Behörden unterliegen. Die Auskunftspflicht wird nicht nur in formellen Verfahren relevant, sondern verpflichtet beispielsweise auch dazu, den Aufsichtsbehörden bei der Durchführung von Stichproben die nötigen Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen.

Im Bereich der linearen Medienangebote sind zudem die schweizerischen Regulierungsbehörden aufgrund des Europäischen Rechts (Art. 6 Abs. 2 EÜGF) gehalten, auf Ersuchen unter anderem Informationen über die Zusammensetzung des Kapitals sowie Art, Zweck und Modalität der Finanzierung des Programms eines schweizerischen Anbieters von Fernsehprogrammen zu übermitteln.

Mit dem Ziel einer möglichst effizienten und glaubwürdigen Aufsichtstätigkeit werden gemäss Absatz 2 die Auskunftspflicht auf Unternehmen oder Einzelpersonen erstreckt, die in einem besonderen wirtschaftlichen Naheverhältnis zu den verpflichteten Medienanbieterinnen stehen. Nach Buchstabe a sind auch Unternehmen und Einzelpersonen, die mit den Medienanbieterinnen wirtschaftlich verflochten sind, auskunftspflichtig. Im Sinne der Verhältnismässigkeit werden aber nur Personen mit namhaften Beteiligungen in die Pflicht genommen, so scheiden z. B. Aktionäre mit Kleinstbeteiligungen aus. Es ist Sache des Bundesrates, die Grenzen für eine namhafte Beteiligung zu ziehen.

Gemäss Absatz 3 besteht die einzige Schranke der Pflicht zur Auskunft oder zur Aktenherausgabe im Zeugnisverweigerungsrecht. Wie das Kartellgesetz (Art. 40) verweist auch dieses Gesetz auf die entsprechende Regelung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Das Zeugnisverweigerungsrecht schützt insbesondere das Redaktionsgeheimnis. Ebenfalls von der Auskunfts- und Aktenherausgabepflicht befreit sind Träger von Berufs- oder Geschäftsgeheimnissen (Art. 16 Abs. 2 VwVG).

Art. 100 Massnahmen bei Rechtsverletzungen

Art. 101 Verwaltungssanktionen

Diese Bestimmungen stellen den Aufsichtsbehörden das nötige Instrumentarium zur Verfügung, um bei Rechtsverletzungen die erforderlichen Massnahmen ergreifen zu können. Die entsprechenden Regelungen im RTVG haben sich bewährt. Insbesondere stellte auch das Fehlen von (verwaltungs-)strafrechtlichen Normen kein Manko dar. Auf diese wird auch in diesem Gesetz verzichtet.

Mit den verwaltungsrechtlichen Massnahmen in Artikel 100 soll in erster Linie erreicht werden, dass der rechtmässige Zustand hergestellt wird und sich die beanstandeten Verletzungen künftig nicht wiederholen. Verstösse gegen Finanzierungsbestimmungen (z.B. Werberegeln) dürfen sich nicht lohnen. Darum sieht Absatz 1 Buchstabe c eine Ablieferungspflicht von zu Unrecht erwirtschafteten Einnahmen an den Bund vor. Sonst könnten Akteure bevorteilt werden, welche aus kommerziellem Kalkül bestehende Regeln nicht einhalten und dies erst nach Intervention der Aufsichtsbehörden tun. Auch hier geht es letztlich darum, einen Zustand wieder herzustellen, wie er sich bei einer korrekten Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben hätte.

Ist eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht mehr möglich oder werden Entscheide der Aufsichtsbehörden konsequent missachtet, so können diese gemäss Artikel 101 auch Verwaltungssanktionen verhängen. Dabei wird zwischen objektiv schweren (Absatz 1) und weniger gravierenden Verstössen (Absatz 2) unterschieden. Der in Absatz 1 vorgesehene Sanktionsrahmen (eine Belastung bis zu zehn Prozent des durchschnittlichen Umsatzes der letzten drei Jahre) wird nach den bisherigen Erfahrungen mit der Praxis von Verwaltungssanktionen höchstens in Extremfällen ausgeschöpft werden. Wichtig ist aber eine flexible Höchstgrenze statt ein fixer Frankenbetrag. Eine solche verunmöglicht es auch wirtschaftlich potenten Unternehmen, Bestimmungen dieses Gesetzes zu missachten, wenn dies für sie finanziell verkraftbar oder gar lohnenswert erscheint.

Im Bereich der Aufsicht über den Inhalt von Medienbeiträgen und Recht auf Aufnahme in das Medienangebot sind keine Verwaltungssanktionen vorgesehen. Der UBI stehen die Massnahmen von Artikel 111 Absätze 2 und 3 offen.