Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten
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3.10 10. Titel: Aufsicht und Rechtsschutz
3.10.1 1. Kapitel: Allgemeine Aufsicht
Art. 97 Grundsätze
Die allgemeine Aufsicht ist von der Überprüfung der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsaufträge bzw. der Konzession abzugrenzen, für die jeweils spezifische Regeln und Massnahmen gelten. Die allgemeine Aufsicht umfasst die Einhaltung der regulatorischen Rahmenbedingungen in Gesetz, Verordnung und internationalen Übereinkommen. Soweit sich diese Rechtsaufsicht auf die Medienanbieterinnen bezieht, wird sie von der KOMEM ausgeübt, für den Bereich der technischen Aufsicht und weitere vom Gesetz bestimmte hoheitliche Bereiche bleiben BAKOM/UVEK zuständig. Auch die Aufsicht über die Erhebungsstelle verbleibt beim BAKOM.
Art. 98 Aufzeichnung und Aufbewahrung von Medienbeiträgen
Diese Bestimmung entspricht bisherigem Recht (Art. 20 RTVG) und wird einzig an den Geltungsbereich des Gesetzes angepasst.
Ohne die Pflicht zur Aufzeichnung und Aufbewahrung von Medienbeiträgen können die zuständigen Aufsichtsbehörden ihre Aufgaben nicht richtig erfüllen. Sie ist unabdingbare Voraussetzung dafür,
dass die Einhaltung von Vorschriften in Medienbeiträgen kontrolliert und im Rahmen von Verfahren beurteilt werden kann.
Für lineare Medienangebote gilt gemäss Absatz 1, dass das gesamte Angebot integral (redaktionelle Medienbeiträge und Werbung) aufzuzeichnen und während vier Monaten aufzubewahren ist.
Absatz 2 nimmt auf die besondere Situation bei nicht linearen Medienangeboten Rücksicht. Er lehnt sich an die heutige Verpflichtung der SRG zur Aufbewahrung und Aufzeichnung im übrigen publizistischen Angebot an. Diese Regelung gilt künftig für alle Medienanbieterinnen von nicht linearen Medienangeboten mit Leistungsauftrag. Es ist vor diesem Hintergrund weiterhin geboten, dem Bundesrat die nötige Flexibilität bei der Festlegung der Aufbewahrungsfrist einzuräumen, um dem raschen technischen Wandel angemessen begegnen zu können. Für derartige Beiträge sind aufgrund des Datenvolumens kürzere Aufbewahrungsdauer angemessen (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 29. Mai 2013, BBl 2013 5016). Analog zu Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b RTVV könnte der Bundesrat z.B. für nicht linear angebotene Medienbeiträge eine Aufbewahrungsfrist von maximal 2 Monaten vorsehen.
Weiter kann nicht jede Aktualisierung eines nicht linearen Angebots der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht unterliegen, denn dies würde den Rahmen des Zumutbaren sprengen. Es gilt, die verschiedenen Interessen – Nachvollziehbarkeit von Versionen, Aufwand für die Aufzeichnung und Aufbewahrung – abzuwägen. Momentan gilt für nicht lineare Angebote im übrigen publizistischen Angebot der SRG eine Beschränkung auf Beiträge, die unverändert mindestens 24 Stunden publiziert waren (Art. 28 Abs. 4 RTVV). Auch in diesem Bereich ist offen, ob die in der RTVV vorgezeichnete Regelung vom Bundesrat für alle nicht linearen Medienangebote mit Leistungsauftrag tel quel übernommen werden kann oder ob weitere Differenzierungen je nach Art des Medienangebots angezeigt sind.
Absatz 3 hält fest, dass sich die Aufbewahrungsfrist sowohl bei linearen wie auch bei nicht linearen Medienangeboten bis zum Abschluss der entsprechenden Verfahren verlängert.
Art. 99 Auskunftspflicht
Damit die zuständigen Aufsichtsbehörden ihre Aufgaben erfüllen können, müssen sie in die Lage versetzt werden, auf alle für die Beurteilung eines Aufsichtsfalles relevanten Informationen zugreifen zu können. Folglich unterliegen die diesem Gesetz unterstehenden Medienanbieterinnen analog zu Artikel 17 RTVG einer Auskunftspflicht.