Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten

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Art. 102 Information der Öffentlichkeit

Diese Bestimmung ist als Ergänzung zu Artikel 93 Absatz 2 und 3 zu verstehen. Die Tätigkeit der Aufsichtsbehörden ist dem Grundsatz der Transparenz verpflichtet. In diesem Sinne können die Behörden die Öffentlichkeit auch über ihre konkrete Aufsichtstätigkeit informieren. Eine Grenze findet die Transparenz bei den berechtigten Geschäftsgeheimnissen der Beaufsichtigten oder von weiteren Involvierten.

Art. 103 Datenschutz

Die in diesem Gesetz mit Aufsichtsaufgaben betrauten Behörden sind wie andere Bundesorgane an die Regelungen des Bundesgesetzes über Datenschutz gebunden (Absatz 2). Absatz 1 enthält die spezialgesetzliche Ermächtigung für eine Datenbearbeitung, und setzt dieser zugleich Grenzen: Eine Datenbearbeitung ist nur im Rahmen der den Behörden vom Gesetz auferlegten Aufsichtsaufgaben möglich.

3.10.2 2. Kapitel: Aufsicht über den Inhalt von Medienbeiträgen und Recht auf Aufnahme in das Medienangebot

Die Aufsicht über den Inhalt der Programme liegt seit 1983 bei der Unabhängigen Beschwerde für Radio und Fernsehen (UBI). Auch der heutige Artikel 93 Absatz 5 BV sieht die Möglichkeit der Beschwerdemöglichkeit bei einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vor. Ausschlaggebend für die verwaltungsunabhängige Ausgestaltung war die Überzeugung, dass es sich bei der Programmaufsicht um einen sensiblen Bereich handle, der aus staats- und medienpolitischen Gründen nicht der Bundesverwaltung überlassen werden soll.

Mit der Schaffung der KOMEM stellt sich die Frage, ob es eine eigenständige UBI noch braucht, da auch der Regulierer unabhängig vom Staat handeln kann. Allerdings handelt es sich bei der KOMEM um eine Vollzugs- und Aufsichtsbehörde. Demgegenüber wird die UBI als gerichtsähnlich eingestuft. Sie fällt ihre Entscheide in einem speziell geregelten Verfahren, welches vom VwVG, das für die Aufsichtstätigkeit der KOMEM grundsätzlich anwendbar ist, abweicht.

Da sich das Programmbeschwerdeverfahren in der Praxis bewährt hat, die Milizbehörde UBI schlank organisiert ist, nur wenige Personalressourcen benötigt und die UBI sich verfahrensrechtlich und funktional von der KOMEM unterscheidet, soll sie als eigenständige Instanz weiterbestehen. Ihr Tätigkeitsbereich wird dem Geltungsbereich dieses Gesetzes angepasst.

3.10.2.1 1. Abschnitt: Beanstandungsverfahren bei der Ombudsstelle

Art. 104 Beanstandung

Art. 105 Behandlung

Die bestehenden Normen des RTVG, welche sich in der Praxis bewährt haben, werden ins neue Gesetz überführt und an dessen Geltungsbereich angepasst. Die Ombudsstelle hat eine Vermittlungsfunktion (Absatz 1) ohne Entscheidungs- und Weisungsbefugnis (Absatz 2). Spätestens nach 40 Tagen nach Einreichung der Beanstandung informiert die Ombudsstelle die Beteiligten schriftlich über das Ergebnis (Absatz 3). Das Verfahren ist mit Ausnahme von mutwilligen Beanstandungen kostenlos (Absatz 4).