Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten

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3.10.2.2 2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren bei der unabhängigen Beschwerdeinstanz für elektronische Medien

Art. 106 Beschwerdegegenstand und -grund

Die Beschwerdegründe entsprechen den Gründen, die nach Artikel 104 Absatz 1 zur Beanstandung berechtigen. Grundsätzlich entsprechen sie den heutigen Beschwerdegründen. Der sachliche Anwendungsbereich wird neu auf den Regelungsbereich dieses Gesetzes ausgedehnt bzw. beschränkt:

Konkret sind Beschwerden gegen redaktionelle Medienbeiträge von Medienanbieterinnen möglich,

welche über eine Konzession bzw. eine Leistungsvereinbarung verfügen, sowie unabhängig vom Bestand solcher Leistungsaufträge gegen Sendungen des linearen Fernsehens. Diese Bestimmung geht einerseits weiter als das bisherige Recht, da künftig auch ausserhalb des übrigen publizistischen Angebots der SRG Beschwerden gegen nicht lineare redaktionelle Medienangebote im Anwendungsbereich dieses Gesetzes möglich sind. Mit Bezug auf das Radio kommt es zu einer gewissen Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit, da nur noch Sendungen aus Angeboten mit einem Leistungsauftrag erfasst sind. In der Realität dürfte sich diese Einschränkung kaum auswirken, da sich eine überwiegende Mehrzahl der von der UBI bisher behandelten Programmbeschwerden auf das Fernsehen bezogen. Die wenigen Beschwerden zu Radiosendungen bezogen sich auf Sendungen der SRG, gegen welche die Beschwerde auch unter neuem Recht offensteht

Art. 107 Beschwerderecht

Die Voraussetzungen zur Beschwerde haben sich bewährt und werden weitgehend aus dem RTVG übernommen. Dabei unterscheiden sich die Voraussetzungen für die Beschwerde gegen den Inhalt eines Medienbeitrags (Absatz 1) und Beschwerde wegen Verweigerung der Aufnahme in das Medienangebot (Absatz 2):

Art. 108 Frist und Form der Beschwerde

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Erhalt des Berichts der Ombudsstelle (Absatz 1).

Absatz 2: Analog zur bisherigen Regelung im RTVG sollen auch die Regulierungsbehörden die Möglichkeit haben, Beschwerde gegen veröffentlichte redaktionelle Medieninhalte zu führen. Neu erhält neben dem UVEK auch die KOMEM diese Möglichkeit. Die Behördenbeschwerde kann direkt bei der UBI eingereicht werden, ohne, dass zuvor das Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle durchlaufen werden muss.

Art. 109 Unzulässigkeit vorsorglicher Massnahmen

Im Gegensatz zu den anderen Aufsichtsbehörden, welche von Amtes wegen tätig werden können, behandelt die UBI einzig Beschwerden. Diese müssen sich auf bereits veröffentlichte redaktionelle Medienbeiträge im Sinn dieses Gesetzes oder auf die Verweigerung des Zugangs beziehen.

Auch in weiteren Punkten weicht das Beschwerdeverfahren vor der UBI von den Regeln des VwVG ab. Vorsorgliche Massnahmen, z.B. die provisorische Entfernung eines von einer Beschwerde betroffenen redaktionellen Beitrags aus einem Internetportal, sind im Beschwerdeverfahren vor der UBI nicht möglich. Schliesslich hält auch dieses Gesetz an der Möglichkeit einer Popularbeschwerde fest (vgl. Art. 107).

Art. 110 Eintreten und Schriftenwechsel

Die Verfahrensgrundsätze vor der UBI tragen wie das bisherige Recht (Art. 96 RTVG) dem Gedanken Rechnung, dass die Aufsicht über den Inhalt redaktioneller Medienbeiträge nicht primär dem Schutz individueller Rechte dient, sondern der Meinungsbildungsfreiheit des Publikums. Aus diesem Grund kann die UBI auch Beschwerden beurteilen, welche nicht alle formellen Voraussetzungen (z.B. bezüg-