Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten

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lich Legitimation oder Begründung) erfüllen. Stets vorausgesetzt ist allerdings, dass innert der vorgesehenen Frist eine Beschwerde gegen einen Medienbeitrag eingereicht worden ist. Die Bestimmung erlaubt der Behörde nicht, aus eigenem Antrieb gegen eine Verletzung der Vorschriften über den Inhalt redaktioneller Medienbeiträge einzuschreiten.

Art. 111 Entscheid

Am Grundsatz der Öffentlichkeit der Beratungen der UBI, wie er bereits im RTVG verankert ist, wird festgehalten. Die Öffentlichkeit dient der Transparenz und erhöht die Akzeptanz und Resonanz der Entscheidungen der UBI.

Die Entscheide der UBI haben in der Regel Feststellungscharakter (Absatz 2). Handelt es sich um einen Medienbeitrag einer Medienanbieterin mit einer Konzession oder einer Leistungsvereinbarung, kann die UBI bei der KOMEM Massnahmen beantragen, die sich auf die Konzession bzw. Leistungsvereinbarung auswirken (Absatz 3, Sistierung, Auflagen, Kündigung). Nach der Kündigung der Leistungsvereinbarung handelt es sich um Medienangebote ohne Leistungsvereinbarung, so dass nur noch Fernsehprogramme in den Regelungsbereich dieses Gesetzes fallen. Gegenüber solchen Medienanbieterinnen wäre als ultima ratio ein Sendeverbot möglich (siehe sogleich).

Absatz 4: Bei wiederholten schweren Verstössen in Fernsehprogrammen ohne Leistungsauftrag kann die UBI bei der KOMEM einen Antrag auf ein Sendeverbot stellen. Es handelt sich um eine ultima ratio – ein Sendeverbot wurde während der Geltungsdauer des RTVG bisher nie ausgesprochen.

Art. 112 Kosten

Da die Beschwerdemöglichkeit primär im öffentlichen Interesse liegt, ist das Verfahren vor der UBI grundsätzlich kostenlos. Einzig bei mutwilligen Beschwerden kann die UBI den Beschwerdeführern Kosten auferlegen. Diese werden im Rahmen von Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe e erhoben.

3.10.2.3 3. Abschnitt: Unabhängige Beschwerdeinstanz für elektronische Medien

Art. 113 Zusammensetzung

Diese Bestimmung entspricht dem heutigen Artikel 82 RTVG. Es besteht kein Anlass, daran etwas zu ändern.

Art. 114 Unabhängigkeit

Diese Bestimmung lautet gleich wie diejenige zur Unabhängigkeit der Kommission (Art. 94) und entspricht dem heutigen Artikel 84 RTVG.

Art. 115 Organisation

Wie die KOMEM organisiert sich auch die UBI gemäss Absatz 1 selbst. Das Reglement ist wie heute durch den Bundesrat zu genehmigen (vgl. Art. 85 Abs. 2 RTVG). Die UBI hat weiterhin ein selbständiges Sekretariat. Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 85 Absatz 3 RTVG.

Art. 116 Tätigkeitsbericht

Die UBI reicht dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht ein.

3.10.2.4 4. Abschnitt Ombudstellen

Art. 117

Nach wie vor soll für die Schweizer Bevölkerung eine niederschwellige Möglichkeit bestehen, gegen Inhalte in redaktionellen Medienbeiträgen, welche von diesem Gesetz geregelt werden, sowie gegen