Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten
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Bekleidungsindustrie. Von der wirtschaftlichen Tätigkeit des Service public profitieren auch Unternehmen anderer Branchen, beispielsweise die Unternehmen der audiovisuellen Industrie. Insgesamt entstehen bei anderen Branchen 840 Millionen Franken zusätzliche Wertschöpfung. Direkt generiert der gebührenfinanzierte Service public 6800 Arbeitsplätze, indirekt nochmals 6700 in anderen Branchen. Aller Voraussicht nach bleibt dies auch unter dem neuen Gesetz so.
Weil, die volkswirtschaftlichen Auswirkungen vernachlässigbar bis sehr schwach sind, nur einzelne Unternehmen betroffen sind und sich deren Betroffenheit im Gegensatz zum heutigen Gesetz kaum ändert, der administrative Aufwand für die betroffenen Unternehmen mit dem Wegfall der Meldepflicht reduziert wird und Wettbewerbsintensität und Standortattraktivität durch die Gesetzesänderung nicht massgeblich negativ beeinfluss werden wurde auf eine Regulierungsfolgenabschätzung verzichtet.
4.3 Gesellschaftliche Auswirkungen
Die Auswirkungen auf die Gesellschaft sind positiv zu beurteilen. Es werden weiterhin Rahmenbedingungen geschaffen, um ein demokratie- und gesellschaftspolitisch relevantes, glaubwürdiges, vielfältiges Medienangebot in allen Sprachregionen zu gewährleisten. Der veränderten Mediennutzung wird Rechnung getragen: Mit der Ausweitung des Service public auf nicht lineare Angebote soll die Bevölkerung noch besser erreicht und damit die Demokratie gestärkt werden.
5 Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 20165 zur Legislaturplanung 2015–2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 20166 über die Legislaturplanung 2015–2019 angekündigt.
6 Verhältnis zum internationalen Recht
6.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF, SR 0.784.405), welches die Schweiz am 5. Mai 1989 unterzeichnet hat, setzt für die europäischen Signatarstaaten verbindliche Mindeststandards für das Fernsehen (linear) fest, etwa hinsichtlich des Jugendschutzes, der Achtung der Menschenwürde oder bezüglich Werbevorschriften. Vor diesem Hintergrund wird im Folgenden die Vereinbarkeit des GeM mit dem EÜGF dargelegt.
Artikel 4 Buchstabe b dieses Gesetzes definiert, was ein schweizerisches Medienangebot ist. Denn reguliert werden kann nur, was in die Rechtshoheit des schweizerischen Gesetzgebers fällt. Welche Rechtshoheitsregeln dabei zu befolgen sind, bestimmt Artikel 5 EÜGF. Diese Regelung wird als für die Schweiz geltender Staatsvertrag nach wie vor auf Fernsehdienste anwendbar sein.
Artikel 6 dieses Gesetzes normiert die Impressumspflicht. Für Fernsehprogramme folgt sie indirekt aus dem Erfordernis von Artikel 6 Absatz 2 EÜGF, wonach die Schweiz gegenüber den EÜGF-Vertragsstaaten auf Anfrage u.a. Auskunft über Namen, Sitz und Rechtsstellung des Fernsehveranstalters übermitteln muss. Die Einführung einer Impressumspflicht sichert die Erfüllung dieser internationalrechtlichen Verpflichtung.
Artikel 7 dieses Gesetzes regelt die Mindestanforderungen an Medienangebote. Demnach gelten die Grundrechte auf Ausübung der Meinungs- und Medienfreiheit nicht absolut, sondern sind auch gewissen Einschränkungen im Sinne des öffentlichen Interesses unterworfen. Aus internationaler Sicht setzt Artikel 7 Absatz 1 EÜGF für Schweizer Fernsehveranstalter Schranken. Mit Artikel 7 Absatz 1 dieses
public-bak-basel.pdf.download.pdf/Volkswirtschaftliche%20Effekte%20des%20geb%C3%BChrenfinanzierten%20medialen%20Service%20public_BAK%20BASEL.pdf
5 BBl 2016 1105
6 BBl 2016 5183