Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten
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Gesetzes werden die Mindestanforderungen an Medienangebote auch auf nicht lineare Medienangebote mit Leistungsauftrag ausgedehnt, da Service-public-Medien unbesehen von ihrer Verbreitungsart diesbezüglich eine Vorbildfunktion wahrnehmen. Nach Artikel 7 Absatz 3 dieses Gesetzes und Artikel 7 Absatz 3 EÜGF ergibt sich zudem, dass Fernsehveranstalter in ihren Nachrichtensendungen die Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen müssen. Es handelt sich somit um eine zentrale Anforderung an die Medienangebote, die dem Schutz der Meinungs- und Willensbildung dient.
Artikel 8 dieses Gesetzes setzt die Berücksichtigung des Jugendschutzes voraus. Diese Verpflichtung gilt für schweizerische Anbieter von Fernsehdiensten bereits aufgrund der europarechtlichen Vorschrift im EÜGF (Art. 7 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 EÜGF). Die Formulierung nach Artikel 8 dieses Gesetzes, dass Kinder und Jugendliche Medienangebote, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden, üblicherweise nicht sehen oder hören sollen, gilt europaweit. Sie findet sich entsprechend in leicht abgewandelter Form in Artikel 7 Absatz 2 EÜGF.
Artikel 10 dieses Gesetzes erwähnt das Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen.
Diese Regelung entspricht Artikel 9 EÜGF.
Artikel 11 dieses Gesetzes bestimmt den freien Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Auch der Europarat (Art. 9a EÜGF) hat entsprechende Regeln eingeführt.
Artikel 12 setzt Förderungspflichten fest. Diese Vorschrift gleicht das schweizerische Recht teilweise an Vorgaben des EÜGF (Art. 10) über den Mindestanteil europäischer Werke und unabhängiger Produktion für sprachregionale Fernsehveranstalter an.
Artikel 13 dieses Gesetzes enthält Bestimmungen zur Erkennbarkeit der Werbung. Die darin erwähnte Regelung der Trennung zwischen redaktionellen und werblichen Inhalten ist kompatibel mit dem EÜGF (Art. 13 Ziff. 1 EÜGF). Ausserdem dürfen Mitarbeitende der Medienanbieterin, die regelmässig in Medienbeiträgen auftreten, nicht in ihrer Werbung mitwirken (Artikel 13 Absatz 3 dieses Gesetzes). Auch mit dieser Einschränkung ist die Mindestanforderung an das EÜGF erfüllt (Art. 13 Ziff. 4 EÜGF).
Artikel 14 normiert verschiedene Werbeverbote. Gemäss Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c dieses Gesetzes ist Werbung unzulässig für Produkte nach Massgabe des Tabakproduktegesetzes vom xx. Dieses hält u.a. auch das Verbot von Werbung für die erwähnten Produkte im frei zugänglichen Internet fest und geht so weiter als das EÜGF (Art. 15 Ziff. 1). Auch das Werbeverbot für gebrannte Wasser (Art. 14 Abs. 2 Bst. d dieses Gesetzes) geht über die Mindestbestimmungen des EÜGF hinaus, welches unter gewissen Bedingungen Fernsehwerbung auch für Spirituosen erlaubt (Art. 15 Ziff. 2
EÜGF). Gar keine Bestimmungen sieht das EÜGF für politische Werbung (Art. 14 Abs. 2 Bst. a dieses Gesetzes) sowie hinsichtlich des Werbeverbots für religiöse Bekenntnisse und die sie vertretenden Institutionen und Personen (Art. 14 Abs. 2 Bst. b dieses Gesetzes) vor. Beim Werbeverbot für Arzneimittel gemäss Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben a und b dieses Gesetzes werden die Mindestvorschriften des EÜGF erfüllt (Art. 15 Ziff. 3 und 5 EÜGF). Bisher war im RTVG ein Verbot für Verkaufsangebote für medizinische Behandlungen vorgesehen. Damit wurde dem EÜGF nur zum Teil entsprochen: Dieses sieht auch Werbebeschränkungen für medizinische Behandlungen vor: Gemäss EÜGF gilt ein Werbeverbot für verschreibungspflichtige medizinische Behandlungen und ein Verbot von Verkaufsangeboten für medizinische Behandlungen (Art. 15 Ziff. 3 und 5 EÜGF). Den Begriff der (verschreibungspflichtigen) medizinischen Behandlung gibt es im Schweizer Recht nicht. Der Bundesrat wird in der Verordnung diese Werbung, gestützt auf Artikel 14 Absatz 5 dieses Gesetzes, regeln, soweit dies aufgrund des EÜGF erforderlich ist. Die Vorschriften zur Schleichwerbung (Art. 14. Abs. 3 dieses Gesetzes) entsprechen den europäischen Vorgaben (Art. 13 Ziff. 2 und 3 EÜGF). Die Werbeverbote nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstaben a und b dieses Gesetzes beinhalten spezifische Anforderungen an den Inhalt von Werbung. Dies wird vom EÜGF jedoch nicht verlangt.
Artikel 15 dieses Gesetzes äussert sich zur Einfügung, zur Dauer und zum Umfang der Werbung. Die in Absatz 3 erwähnten Ausnahmen der Werbezeitbeschränkung stehen mit dem EÜGF im Einklang (Art. 3 EÜGF). Für nicht lineare Medienangebote mit Leistungsauftrag wird der Bundesrat nach Absatz