Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/47: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot · 16 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.269632 / 215.1/2018/00023

ist,56 bzw. dass eine symbolische oder politische Gesetzgebung nicht angebracht ist57. Gemäss AR liesse sich das Argument der Signalwirkung auch in anderen Bereichen anführen, womit es letztlich nicht stichhaltig ist. Aus Sicht von SO könnte das angestrebte Ziel eher durch Massnahmen wie die Information der betroffenen Kreise und der Bevölkerung allgemein über die Strafbarkeit der Zwangsausübung und die Rechte der Frauen erreicht werden. Der SGB zöge es vor, dass zum Schutz der Betroffenen das bestehende Gesetz konsequent angewendet wird. Dies insbesondere, wenn sie keinen Schweizer Pass haben und ihre Aufenthaltsbewilligung an ihren Zivilstand gekoppelt ist. GR und die EDU fügen an, dass die Straftat schwer nachzuweisen wäre. Gewisse Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer58 weisen darauf hin, dass die Betroffenen sehr stark in ihre familiären und kulturellen Gemeinschaften eingebunden sind und deshalb in der Praxis nur sehr wenige Möglichkeiten haben, ihre Rechte geltend zu machen.

3.4.6 Art. 5 Referendum und Inkrafttreten

Gemäss SH müssten die Kantone in ihre jeweilige Gesetzgebung den Artikeln 1 und 2 des Gegenvorschlags entsprechende Bestimmungen aufnehmen, um Schweirigkeiten bei der Anwendung vorzubeugen. Dafür werde eine Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren benötigt.

56 ZH, BE, SZ, OW, FR, SO, BS, BL, AR, GR, TG, FDP, Grüne, SGB, SSK, StaVD.

57 ZH, SO, BL, FDP, StaVD.

58 Z.B. StaVD