Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/47: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot · 16 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.269632 / 215.1/2018/00023
Die SP unterstützt den Gegenvorschlag, wünscht jedoch, dass der Bundesrat die Gelegenheit der Diskussion über den indirekten Gegenvorschlag und die Initiative nutzt, um das Selbstbestimmungsrecht und die Gleichstellung der Geschlechter durch eine Reihe von Verfassungs- oder Gesetzesänderungen zu stärken.25 EKF und JuCH wünschen, dass sich der Bund bei den Kantonen dafür einsetzt, dass diese die Gesichtsverschleierung in Schulen und Hochschulen verbieten.
FIDS ist mit dem Gegenvorschlag einverstanden, hebt jedoch hervor, dass noch viele Fragen wie die Grenzen der persönlichen Freiheit und der Glaubens- und Gewissensfreiheit offen bleiben.
Die BDP wirft die Frage auf, ob wirklich ein separates Gesetz geschaffen werden muss oder ob die geplanten Regelungen nicht in bereits existierende Gesetze aufgenommen werden könnten.
Von den 19 Teilnehmern, die den Gegenvorschlag ablehnen, sind einige der Ansicht, dass er
– hauptsächlich weil der geltende gesetzliche Rahmen genügt – nicht nötig ist bzw. gegenüber der heutigen Situation keinen Mehrwert bringt.26 Gemäss ZH ist der einzige Fall, in dem der Gegenvorschlag zur Anwendung käme, die Grenzkontrolle am Flughafen. Gerade im Zusammenhang mit der visuellen Identifizierung von verhüllten Personen im Rahmen solcher Kontrollen gebe es aber kaum je Probleme. ZH und BL sprechen sich gegen eine reine Symbolgesetzgebung aus, die keinen konkreten Mehrwert bringt.27
Für die Grünen löst der Gegenvorschlag nur eine Handvoll Fälle, die kein Problem für die öffentliche Ordnung darstellen, und trägt nichts zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Beachtung der Rechte der muslimischen Frauen bei. Die EKR erachtet den Gegenvorschlag als kontraproduktiv. Um Frauen wirklich vor Gewalt zu schützen und die Gleichstellung zu fördern, sind gemäss TDF andere Massnahmen wie mehr Ressourcen für die Beratung bei Fragen der Gleichstellung oder die Ausbildung spezialisierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in diesem Bereich notwendig.
Gemäss ZG ist die Einschränkung der persönlichen Freiheit, die mit Kleidervorschriften einhergeht, durch kein öffentliches Interesse gerechtfertigt. Zudem sei die Durchsetzung restriktiver Verbote im Bereich von Lebensgewohnheiten schwierig und aufwändig und schüfe mehr Probleme als gelöst würden. Aus Sicht von ZG und der KKJPD sind Kleidervorschriften mit einer liberalen Gesellschaftsordnung unvereinbar.
Der SGB gelangt zur Einschätzung, dass der Gegenvorschlag in der Praxis hauptsächlich die Fussballfans betreffen und die Angestellten des öffentlichen Verkehrs auf unverhältnismässige Weise belasten wird.
Wie unter Ziffer 3.1 erwähnt unterstützen einige Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer ein flächendeckendes Gesichtsverhüllungsverbot.
25 So schlägt sie einen neuen Art. 36a BV vor, in dem der Schutz der persönlichen Freiheit in Ehe und Familie verankert wird. Sie regt ferner an, Art. 8 Abs. 3 BV um die Gleichstellung von Mann und Frau in der Gesellschaft zu ergänzen, damit die Gleichstellung effektiv umgesetzt wird. Diese Ergänzung wäre verbunden mit einem neuen Buchstaben zur Gleichstellung von Frau und Mann in der Gesellschaft in Art. 14 Abs. 2 des Gleichstellungsgesetzes (SR 151.1). Zur Förderung der Integration der Migrantinnen wird zudem vorgeschlagen, Art. 55 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20) so zu präzisieren, dass die Beiträge des Bundes zur Finanzierung von Programmen zur Integration von Ausländerinnen und Ausländern insbesondere auf die Frauen ausgerichtet werden. Aus Sicht der SP muss eine kohärente Schweizer Gleichstellungspolitik auch die Aussenpolitik umfassen. Sie schlägt deshalb vor, Art. 54 Abs. 2 BV mit dem Ziel der Gleichstellung zwischen Frau und Mann zu ergänzen. Schliesslich möchte sie in Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0) einen Buchstaben c einfügen, gemäss dem die Schweiz die Verbesserung der Situation der Frauen fördert.
26 ZH, BE, SZ, ZG, BS, BL, Grüne, EKR, KKJPD, SGB.
27 ZH bezieht sich auf Art. 4 des Gegenvorschlags zur Änderung des Strafgesetzbuchs, BL auf den Gegenvorschlag als Ganzen.